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pdf-Version - Klaus Kunze

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nerzielung oder zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Gütern des allgemeinen<br />

Bedarfs auf. Für die Führungsetagen solcher staatlicher Betriebe wie öffentliche<br />

Verkehrsbetriebe, Wasserversorgung usw. ist ein Parteibuchverbot ebenso notwendig,<br />

wie in gleichwertigen Positionen der hoheitlichen Staatsverwaltung.<br />

Damit die kommunalen Betriebe nicht mehr zur Versorgung altgedienter Parteifunktionäre<br />

mißbraucht werden können, muß aber noch mehr geschehen. Diese<br />

könnten ja vor ihrer Berufung mit gegenseitigem Augenzwinkern aus ihrer<br />

Partei austreten und so das Verbot umgehen. Erwin Scheuch fordert hier mit<br />

Recht, Vorstands- und Geschäftsführerpositionen von Betrieben der öffentlichen<br />

Hand müßten öffentlich ausgeschrieben werden. Die Bewerbungen seien<br />

dann von einem unabhängigen Unternehmensberater zu prüfen. 610<br />

Da ein einzelner, "unabhängiger" Unternehmensberater aber leicht unter der<br />

Hand abhängig werden könnte, wäre hier ein direkt der jeweiligen Landesregierung<br />

unterstehendes Gremium vorzuziehen. Dessen Mitglieder müßten die Eigenschaften<br />

preußischer Genauigkeit und Unbestechlichkeit mit persönlicher<br />

Unabhängigkeit von Parteieinflüssen in ihrer Person vereinigen. Dem Gremium<br />

könnten sinnvollerweise mit beratender Stimme Vertreter des Bundes der Steuerzahler<br />

oder ähnlicher gesellschaftlicher Kontrollorganisationen angehören.<br />

Da die Furcht vor öffentlicher Entlarvung ein beträchtliches Stimulans für gesetzestreues<br />

Wohlverhalten sein kann, sollten Sitzungen dieses Gremiums öffentlich<br />

sein. Letztlich muß man als Bremse für Postenprotektion an das Instrument<br />

des Strafrechts für nachgewiesene Fälle denken, wobei die erwünschte<br />

Wirkung des Strafrechts in der Abschreckung und der öffentlichen Bewußtseinsbildung<br />

liegt.<br />

Die Repräsentation als Demokratieproblem<br />

Versteht man jedes gesetzliche Regelwerk als von Menschen zur Legitimation<br />

der Herrschaft über Menschen aufgestellte allgemeine Befehle auf Grundlage<br />

einer Herrschaftsideologie, dann stellt sich eigentlich nur noch die Frage<br />

nach dem persönlichen Anknüpfungspunkt: Wer herrscht über wen in wessen<br />

Namen und wessen Interesse? Wer unter Berufung auf demokratische<br />

Prinzipien das Volk zum Dreh- und Angelpunkt dieser Überlegungen macht,<br />

kann nicht ohne Verstoß gegen seine eigenen Prämissen auf eine Repräsen-<br />

610 Scheuch, Cliquen, S.123.

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