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pdf-Version - Klaus Kunze

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noch erkannt: "Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei."<br />

Überall in Bund, Ländern und Gemeinden, wo heute Parteien kraft ihres Machtanspruchs<br />

ihre Leute in Schaltstellen der Macht gesetzt haben, prallen<br />

tagtäglich Staatsräson und Parteiräson aufeinander. Die formale, durch Beamtengesetze<br />

abgestützte Pflicht, das Gemeinwohl zu vertreten, erweist sich im<br />

Alltag als unerfüllbar, wenn die wirklichen Entscheidungsstränge im Innenleben<br />

der Parteien zu suchen sind. Nach Art.33 II GG gilt das Leistungsprinzip:<br />

Jeder hat nach seiner Eignung gleichen Zugang zu öffentlichen<br />

Ämtern. Ein wucherndes Parteienunwesen benötigt Ämter aber zur Versorgung<br />

seiner Pfründner und zur Ausdehnung seiner Machtbasis. So werden die<br />

Funktionäre der Verwaltung durch die jeweilige Mehrheitspartei bestimmt.<br />

"Das staatliche und kommunale Beamtentum verwandelt sich auf diese Weise<br />

in eine Parteigefolgschaft, wobei die leitenden Beamten zu Parteifunktionären<br />

und Wahlagenten werden." 607<br />

Darum gilt in weiten Teilen der öffentlichen Verwaltung seit Jahren, daß<br />

man ohne das jeweils richtige Parteibuch nichts wird. Dieser Zustand verkehrt<br />

den Sinn des Grundgesetzartikels 33 in sein Gegenteil und schwächt entscheidend<br />

die Sachkompetenz und Schlagkraft der Staatsverwaltung. Er hat ihr Ansehen<br />

in der Öffentlichkeit und das Zutrauen der Bürger in die Unparteilichkeit<br />

der Behörden schwer und nachhaltig erschüttert. Es gibt keinen justiziablen<br />

Weg, dem Leistungsprinzip Geltung zu verschaffen, solange Parteigänger als<br />

Beamte über die Beamtenkarriere anderer Parteigänger entscheiden. Diese können<br />

mit einfachsten Tricks bevorzugt werden: So braucht eine Schulbehörde<br />

nur eine hinreichenden Anzahl von Bewerbern um eine Direktorenstelle<br />

durchweg mit demselben Prädikat und der formal bestmöglichen Beurteilung zu<br />

versehen, um sie so formal "gleich" zu machen; dann hat sie die verwaltungsgerichtlich<br />

unangreifbare Möglichkeit, willkürlich "zufällig" den von ihr gewünschten<br />

Bewerber mit dem richtigen Parteibuch zu befördern. Hier hilft nur<br />

eine juristisch geringfügige, in der Wirkung aber einschneidende Maßnahme: In<br />

Art.33 GG ist ein Absatz VI anzufügen: "Beamte dürfen nicht Mitglied einer<br />

Partei sein." Wollen sie einer Partei dienen, dürfen sie nicht als Beamte vortäuschen,<br />

für das Gemeinwohl zu arbeiten; und wenn sie den Eid auf das Gemeinwohl<br />

ernst nehmen, kann es ihnen nichts ausmachen, nicht zugleich einer<br />

Teilgruppe oder politischen Weltanschauung dienen zu dürfen.<br />

607 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S.271 f.

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