pdf-Version - Klaus Kunze
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noch erkannt: "Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei."<br />
Überall in Bund, Ländern und Gemeinden, wo heute Parteien kraft ihres Machtanspruchs<br />
ihre Leute in Schaltstellen der Macht gesetzt haben, prallen<br />
tagtäglich Staatsräson und Parteiräson aufeinander. Die formale, durch Beamtengesetze<br />
abgestützte Pflicht, das Gemeinwohl zu vertreten, erweist sich im<br />
Alltag als unerfüllbar, wenn die wirklichen Entscheidungsstränge im Innenleben<br />
der Parteien zu suchen sind. Nach Art.33 II GG gilt das Leistungsprinzip:<br />
Jeder hat nach seiner Eignung gleichen Zugang zu öffentlichen<br />
Ämtern. Ein wucherndes Parteienunwesen benötigt Ämter aber zur Versorgung<br />
seiner Pfründner und zur Ausdehnung seiner Machtbasis. So werden die<br />
Funktionäre der Verwaltung durch die jeweilige Mehrheitspartei bestimmt.<br />
"Das staatliche und kommunale Beamtentum verwandelt sich auf diese Weise<br />
in eine Parteigefolgschaft, wobei die leitenden Beamten zu Parteifunktionären<br />
und Wahlagenten werden." 607<br />
Darum gilt in weiten Teilen der öffentlichen Verwaltung seit Jahren, daß<br />
man ohne das jeweils richtige Parteibuch nichts wird. Dieser Zustand verkehrt<br />
den Sinn des Grundgesetzartikels 33 in sein Gegenteil und schwächt entscheidend<br />
die Sachkompetenz und Schlagkraft der Staatsverwaltung. Er hat ihr Ansehen<br />
in der Öffentlichkeit und das Zutrauen der Bürger in die Unparteilichkeit<br />
der Behörden schwer und nachhaltig erschüttert. Es gibt keinen justiziablen<br />
Weg, dem Leistungsprinzip Geltung zu verschaffen, solange Parteigänger als<br />
Beamte über die Beamtenkarriere anderer Parteigänger entscheiden. Diese können<br />
mit einfachsten Tricks bevorzugt werden: So braucht eine Schulbehörde<br />
nur eine hinreichenden Anzahl von Bewerbern um eine Direktorenstelle<br />
durchweg mit demselben Prädikat und der formal bestmöglichen Beurteilung zu<br />
versehen, um sie so formal "gleich" zu machen; dann hat sie die verwaltungsgerichtlich<br />
unangreifbare Möglichkeit, willkürlich "zufällig" den von ihr gewünschten<br />
Bewerber mit dem richtigen Parteibuch zu befördern. Hier hilft nur<br />
eine juristisch geringfügige, in der Wirkung aber einschneidende Maßnahme: In<br />
Art.33 GG ist ein Absatz VI anzufügen: "Beamte dürfen nicht Mitglied einer<br />
Partei sein." Wollen sie einer Partei dienen, dürfen sie nicht als Beamte vortäuschen,<br />
für das Gemeinwohl zu arbeiten; und wenn sie den Eid auf das Gemeinwohl<br />
ernst nehmen, kann es ihnen nichts ausmachen, nicht zugleich einer<br />
Teilgruppe oder politischen Weltanschauung dienen zu dürfen.<br />
607 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S.271 f.