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pdf-Version - Klaus Kunze

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grundherren des 19. Jahrhunderts, die ihre mittelalterlichen Rechte von Gottes<br />

Gnaden über ihre Bauern gern wieder gehabt hätten; Karl Marx, der in seiner<br />

Schrift Deutsche Ideologie das einheitliche, von der Spaltung in eine gesellschaftliche<br />

und eine staatliche Sphäre "freie" bürgerliche Subjekt forderte;<br />

217 und unsere linksliberalen Moralvorbeter, die ihre Anmaßung, Betroffenheit<br />

zu erzeugen, aus einer für den vergesellschafteten Staat einheitlichen Humanitätsideologie<br />

ableiten, deren berufene Interpreten und Inquisitoren sie<br />

selbst sind.<br />

Die Staatsgewalt als Subsystem des Parteienstaates<br />

Nur im Lichte und im engeren Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />

des Grundgesetzes betrachtet ist das derzeitige System gewaltenteilungslose<br />

Parlamentsregierung: Der Bundestag ist das zentrale Machtzentrum: Er macht<br />

die wesentlichen Gesetze, bestimmt zusammen mit dem Bundesrat die Verfassungsrichter,<br />

die über die Auslegung seiner Gesetze wachen sollen, und er<br />

bildet mit der Wahl eines von ihm jederzeit abhängigen Kanzlers eine<br />

Regierung, die wie ein Ausschuß funktioniert und seiner völligen Kontrolle<br />

unterliegt. Im Zweifelsfall hat der Bundestag die Kompetenz-Kompetenz, also<br />

das Recht, die Verfassung zu ändern und die Grenzen seiner verfassungsmäßigen<br />

Macht selbst zu bestimmen. Der Bundestag ist Zentrum und Machtträger<br />

des durch die Grundgesetzkonstruktion gebildeten und verfassungsrechtlichen<br />

Normen gehorchenden Systems der parlamentarischen Demokratie.<br />

Dieses ist indessen nur das Untersystem eines übergeordneten Ganzen, der<br />

Herrschaft der Parteiapparate: Wenn wir uns das System der staatlichen Verfassungsorgane<br />

mit seinem Ineinandergreifen verschiedener Gewalten als große<br />

Maschine vorstellen, sind die Parteien ihre Bediener. Einschließlich ihrer<br />

hierarchischen Binnenstruktur sind die Parteien neben dem Staat ein<br />

eigenständiges, autonomes Subsystem. Sie beherrschen den Staat auf dem<br />

Wege über das Parlament. 218 Sie regeln ihre internen Regeln selbst, indem sie<br />

nämlich durch ihre im Bundestag sitzenden Vertreter das Parteiengesetz und in<br />

ihren Mitgliederversammlungen ihr Satzungsrecht schaffen. Die staatlichen<br />

Amtsträger sind zugleich Parteifunktionäre und machen durch diese Personal-<br />

217 Vgl. Kondylis, Konservativismus, S.502.<br />

218 Carl Schmitt, Konstruktive Verfassungsprobleme, in: ders., Staat, Großraum, Nomos, S.75.

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