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Stenographisches Protokoll - Andrea Gessl-Ranftl

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Nationalrat, XXIV. GP 12. März 2009 17. Sitzung / 65<br />

Abgeordnete Mag. Alev Korun<br />

Stellen Sie sich vor, wie es Ihnen gehen würde, würde Ihre gesamte Zukunft, würde<br />

Ihre Existenz in unserem Land vernichtet werden, weil Sie eine Antragsfrist um einen<br />

Tag versäumt haben, Kollege Kößl! (Zwischenrufe bei der ÖVP. – Präsident<br />

Neugebauer gibt das Glockenzeichen.) Würden Sie auch sagen: Es muss so sein,<br />

dass meine Kinder illegalisiert werden, dass wir mit Sack und Pack das Land verlassen<br />

müssen!? Das kann es nicht sein, und das wird auch nicht halten, meine Damen und<br />

Herren! – Danke. (Beifall bei den Grünen. – Zwischenrufe bei der ÖVP. – Abg.<br />

Strache – in Richtung ÖVP –: Aber geh, ihr überholt doch die Grünen eh schon links!)<br />

11.22<br />

Präsident Fritz Neugebauer: Frau Kollegin, auch wenn Sie es nicht explizit erklärt<br />

haben, Sie haben den Abänderungsantrag in seinen wesentlichen Teilen dargestellt. Er<br />

ist aber so knapp gehalten, dass wir ihn nicht vervielfältigen lassen. Ich glaube, er ist<br />

verstanden worden, und er steht daher mit in Verhandlung.<br />

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:<br />

Abänderungsantrag<br />

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde<br />

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das<br />

Fremdenpolizeigesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden<br />

(88 d.B.)<br />

Der Nationalrat wolle beschließen:<br />

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das<br />

Fremdenpolizeigesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert<br />

werden (88 d.B.) wird wie folgt geändert:<br />

1. Artikel 3, Ziffer 5 entfällt.<br />

2. Artikel 3, Ziffer 14 entfällt.<br />

Begründung:<br />

Zu Ziffer 1: Die Ausweitung der Befugnisse des Bundesminister für Inneres, nachträglich<br />

in rechtskräftig gemäß §§ 8, 9 NAG erteilte Aufenthaltsgenehmigungen mit Bescheid<br />

einzugreifen, ist völlig überschießend. Die Bestimmung wurde in ihrer uferlosen<br />

Weite mehrfach von einigen dem Innenausschuss beigezogenen ExpertInnen kritisiert.<br />

Auf das geltende Rechtsinstitut der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 AVG<br />

wird verwiesen und festgehalten, dass somit keinerlei Regelungsbedarf besteht.<br />

Zu Ziffer 2: Die Bestimmung über die unverhältnismäßigen Folgen einer nicht rechtzeitigen<br />

Antragstellung bei Verlängerungsanträgen ist entschieden abzulehnen. Demnach<br />

gilt ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag, wenn er<br />

nicht vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels beantragt wird und Menschen, die<br />

seit Jahren legal hier leben, gelten plötzlich als Neuzuwanderer. Das ist eine massive<br />

Schlechterstellung im Vergleich zur bisherigen Regelung und wird zur Illegalisierung<br />

vieler Menschen führen.<br />

Eine ähnliche Bestimmung in § 6 des Aufenthaltsgesetzes 1993 hat zu Hunderten bzw.<br />

Tausenden „Fristversäumern“ geführt. Viele Existenzen wurden damals zerstört, weil<br />

Personen die Antragsverlängerungsfrist versäumt hatten (Der Verlängerungsantrag<br />

musste vier Wochen vor Ablauf der zuletzt erteilten Bewilligung gestellt werden) und<br />

von den Vollzugsbehörden zur Ausreise und Neuantragstellung im Ausland angehalten

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