Stenographisches Protokoll - Andrea Gessl-Ranftl
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Nationalrat, XXIV. GP 12. März 2009 17. Sitzung / 77<br />
Abgeordnete Angela Lueger<br />
Verfassungsgerichtshofes, der den damaligen, bereits im Gesetz niedergeschriebenen<br />
humanitären Aufenthalt insofern aufgehoben hat, als er gesagt hat, es geht nur von<br />
Amts wegen, man kann keinen Antrag stellen.<br />
Damals gab es keine Aufregung Ihrerseits! Aber jetzt, heute und hier regen Sie sich<br />
diesbezüglich auf, und das erscheint mir schon ein wenig seltsam. (Abg. Strache: Weil<br />
Sie etwas machen, das der Verfassungsgerichtshof nicht so ...!)<br />
Ich gehe nun zurück zum Begutachtungsentwurf. Der erste Begutachtungsentwurf, der<br />
seitens der Frau Ministerin im Dezember des Vorjahres vorgelegt wurde, hat – das<br />
stimmt – am 22. Jänner bei der Landeshauptleutekonferenz für einige Kritik gesorgt,<br />
speziell in Bezug auf die Altfälle, die Patenschaft und den Beirat; speziell der Beirat<br />
hatte damals in der Gesetzesvorlage keine bundeseinheitliche Regelung.<br />
Es gibt eine überarbeitete Regierungsvorlage, und in diese überarbeitete Regierungsvorlage<br />
sind viele Aspekte eingeflossen. Wenn etwa die Ausweisung gemäß Artikel 8<br />
EMRK im Asyl- oder Fremdenrechtsverfahren unzulässig ist, dann ist es jetzt hier<br />
erstmals möglich – und ich betone noch einmal: erstmals! –, einen Aufenthaltstitel zu<br />
gewähren; und sowohl im Asylgesetz, im Fremdenpolizeigesetz als auch im Niederlassungs-<br />
und Aufenthaltsgesetz ist dies entsprechend der Rechtsprechung des<br />
Verfassungsgerichtshofes mit einem Kriterienkatalog geregelt.<br />
Auch dieser Kriterienkatalog ist in seiner ursprünglichen Form bekrittelt worden, er ist<br />
aber aufgrund dessen abgeändert worden. In jedem dieser Fälle ist eine Einzelfallprüfung<br />
vorzunehmen. Und wenn es in einem derartigen Fall von Amts wegen oder<br />
auf Antrag zu einer Niederlassungsbewilligung kommt, dann gibt es zwei verschiedene<br />
Varianten: die der unbeschränkten und die der beschränkten Niederlassungsbewilligung.<br />
Das ist ein gutes Zeichen, denn es beweist, dass die humanitären Aspekte<br />
bereits ins Regelverfahren integriert sind.<br />
Für die Altfälle, und zwar sind das jene Personen, die sich seit dem 1. Mai 2004<br />
durchgängig im Bundesgebiet aufhalten, gibt es jetzt auch die Möglichkeit, eine<br />
Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Dabei hat die Behörde zu überprüfen – und<br />
das sind jetzt genau die Punkte, die Sie immer einfordern –: den Grad der Integration,<br />
die Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse<br />
der deutschen Sprache.<br />
Und wenn in dem Expertenhearing Professor Funk gemeint hat, dass er sich bei dieser<br />
Beurteilung in einem grundrechtlichen Spannungsverhältnis befindet, dann, denke ich,<br />
wird die Frau Bundesministerin ein Auge darauf haben, dass sie ihre Behörden so weit<br />
schult, dass sie diese für den Vollzug in geeigneter Weise vorbereitet.<br />
Die Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Patenschaft – einer der Punkte, die so stark<br />
kritisiert wurden – wurde ebenfalls abgeändert. Es gibt jetzt nicht mehr nur die Patenschaft<br />
vor dem Notar, es gibt sie auch vor einem inländischen Gericht. Sie wurde von<br />
fünf Jahren auf drei Jahre reduziert.<br />
Der dritte Punkt waren die Verpflichtungen der Krankenversicherung, Unterkunft und<br />
Unterhaltsmittel.<br />
Was den Wegfall der verpflichtenden Patenschaft angeht: Ich habe heute hier in dieser<br />
Diskussion noch nicht gehört, dass sie nur mehr mittels Notariatsakt erfolgt und dass<br />
sie nahezu der im bereits geltenden Recht enthaltenen Haftungserklärung im Visabereich<br />
entspricht und auch nur mehr subsidiär anzuwenden ist. Der Beirat, der der<br />
Frau Ministerin bei den Entscheidungen zur Verfügung steht, wurde anders aufgestellt,<br />
und es steht dem Städtebund- oder dem Gemeindebundvertreter ohneweiters zu, sich<br />
mit Bürgermeistern in Verbindung zu setzen, die vor Ort leben.