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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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sung führen müssen. Deshalb sehen wir in <strong>der</strong> vorgesehenen Nichtübernahme <strong>des</strong> bisherigen<br />

Rechts keine Rechtfertigung. Aufgrund <strong>des</strong> bun<strong>des</strong>weiten Besoldungsniveaus müssen die Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten in Brandenburg im Vergleich zu an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n und zum Bund seit<br />

Jahren Einschnitte in ihrer Besoldung hinnehmen. Wenn dann noch Einschnitte in <strong>der</strong> Versorgung<br />

hinzukommen, dann werden Stellen im Be<strong>am</strong>tenverhältnis in Brandenburg <strong>für</strong> Bewerberinnen<br />

und Bewerber im Vergleich zu an<strong>der</strong>en Dienstherrn unattraktiv und es wird auch hier<br />

die Frage aufzuwerfen sein, ob eine <strong>der</strong>artige Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts <strong>der</strong> Personalgewinnung<br />

und <strong>der</strong> Personalentwicklung <strong>der</strong> Dienstherrn im Land und d<strong>am</strong>it einhergehend <strong>der</strong><br />

kommunalen Dienstherrn zuträglich ist.<br />

Dabei haben wir an dieser Stelle insbeson<strong>der</strong>e die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

zu betrachten, weil diese in <strong>der</strong> überwiegenden Anzahl <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter<br />

überhaupt die einzigen Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten sind. Diese blicken jedoch in <strong>der</strong> Regel<br />

nicht auf eine langjährige Lebensbiografie im Be<strong>am</strong>tenverhältnis zurück, wenn sie in den Ruhestand<br />

versetzt werden. Darüber hinaus muss diese Be<strong>am</strong>tengruppe das Risiko einer Nichtwie<strong>der</strong>wahl<br />

tragen, das im Falle <strong>des</strong> Eintritts <strong>der</strong> Nichtwie<strong>der</strong>wahl den Aufbau einer angemessenen<br />

Versorgung verhin<strong>der</strong>t.<br />

Deshalb ist es weiterhin gerechtfertigt, <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tengruppe die Anrechnungsvorschrift<br />

<strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tVG 1998 aufrechtzuerhalten, was wir hiermit for<strong>der</strong>n.<br />

Zu § 86 Ausgleichsbetrag <strong>für</strong> Kommunale Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Wir begrüßen ausdrücklich, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf einen Ausgleichsbetrag als Versorgung <strong>für</strong><br />

die Zeiten <strong>der</strong> so genannten ersten Stunde vorsieht, weil seinerzeit Betroffene nicht zu Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit ernannt wurden. Dieser Ausgleichsbetrag darf jedoch nicht dem<br />

Ermessen unterliegen, weil <strong>für</strong> eine Ermessensentscheidung keine rechtfertigenden Gründe<br />

ersichtlich sind. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf enthält hierzu keine Ausführungen.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb an,<br />

in Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das Wort „kann" durch das Wort „ ist"<br />

zu ersetzen.<br />

Wir regen zudem auch hier die Formulierung kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

an.<br />

Wir möchten davon ausgehen, dass Sie unsere vorstehenden Hinweise und Anregungen im<br />

parl<strong>am</strong>entarischen Verfahren berücksichtigen und stehen bei Bedarf <strong>für</strong> ergänzende Erläuterungen<br />

und weitere Anregungen gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Karl-Ludwig Böttcher

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