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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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2. Zudem gibt es eine Vielzahl von kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten, <strong>für</strong> die<br />

<strong>des</strong>gleichen Rückstellungen im Sinne vorstehen<strong>der</strong> Ausführungen gebildet wurden und <strong>für</strong><br />

die die Anrechnung von Zeiten im Rahmen ihrer Vorsorge von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung<br />

sein muss. Denn die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten haben ein berechtigtes<br />

und schützenswertes Interesse daran, dass das Versorgungsrecht die Umstände <strong>des</strong> zeitlich<br />

befristeten Amtes und die verschiedensten Umstände von beruflichen Tätigkeiten vor<br />

ihrer jeweiligen Amtszeit angemessen berücksichtigt. Gerade <strong>des</strong>halb gab es <strong>für</strong> die Einführung<br />

<strong>der</strong> 10-jährigen Anrechnungsfrist im Be<strong>am</strong>tVG berechtigte Gründe, die fortbestehen.<br />

Auch aus dieser Sicht wäre die beabsichtigte Verkürzung ein weiterer Schritt <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />

<strong>der</strong> die Einschnitte, die kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te im Vergleich<br />

zu einer Tätigkeit in <strong>der</strong> Wirtschaft ohnehin hinnehmen müssen, wenn diese sich <strong>für</strong><br />

das Amt zur Verfügung stellen, unangemessen und unverhältnismäßig ausweitet.<br />

Vergleichbare Umstände sehen wir <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst nicht. Dies darf jedoch nicht dazu<br />

führen, dass das Land diese Umstände bei <strong>der</strong> Neuordnung ausblendet und d<strong>am</strong>it dazu beiträgt,<br />

das Amt <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten aus Sicht einer berechtigten<br />

Altersvorsorge unattraktiv zu machen.<br />

Deshalb schlagen wir, wie vorstehend ausgeführt, ein Beibehalten <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage o<strong>der</strong><br />

alternativ eine entsprechende Son<strong>der</strong>regelunge <strong>für</strong> die kommunalen Dienstherrn vor, sofern das<br />

Land <strong>für</strong> seine Bediensteten an <strong>der</strong> Kürzung auf fünf Jahre festhalten will.<br />

Für ein Beibehalten <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage bzw. <strong>für</strong> eine Son<strong>der</strong>regelung <strong>für</strong> kommunale<br />

Dienstherrn spricht im Übrigen auch die Übergangsregelung in § 85 Abs. 2, die zutreffend den<br />

diesbezüglichen Besitzstand <strong>für</strong> alle <strong>am</strong> 1. Januar 2014 vorhandenen Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

vorsieht.<br />

Zu § 18 Sonstige Zeiten:<br />

Aus den gleichen Gründen, wie vorstehend zu § 17 ausgeführt, regen wir auch <strong>für</strong> die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Sonstigen Zeiten nach § 18 dringend an, auf die vorgesehene zeitliche Einschränkung<br />

zu verzichten und insoweit<br />

im letzten Halbsatz <strong>des</strong> Absatzes I die Worte „bis zu fünf Jahren"<br />

entfallen zu lassen.<br />

Bun<strong>des</strong>weit wird diese Einschränkung ebenfalls nicht verfolgt, was sich unter an<strong>der</strong>em aus §<br />

11 Be<strong>am</strong>tVG ergibt. Würde die Einschränkung Wirklichkeit, würde <strong>der</strong> Gesetzgeber in Brandenburg<br />

Mobilität und Flexibilität im Dienstherrnwechsel und im Wechsel zwischen Wirtschaft<br />

und öffentlichem Dienst behin<strong>der</strong>n, anstatt zu stärken und zu beför<strong>der</strong>n und sich d<strong>am</strong>it<br />

gegensätzlich zu den in <strong>der</strong> Begründung genannten Zielen <strong>des</strong> Gesetzes verhalten.<br />

Zu § 27 Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Wir regen an, in <strong>der</strong> Überschrift und im Wortlaut <strong>des</strong> § 27 durchgängig auch den Begriff <strong>der</strong><br />

kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten zu verwenden und zwar so, wie es auch in<br />

Artikel 1 zum BbgBesG vorgesehen ist. D<strong>am</strong>it würde zudem genau die Begrifflichkeit verwandt,<br />

die das Än<strong>der</strong>ungsgesetz zum LBG in naher Zukunft einführen wird.

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