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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Schwierigkeiten, in einem neuen Land wie dem Land Brandenburg überhaupt wirks<strong>am</strong>es Satzungsrecht zu<br />

erlassen, erscheint dieser Stichtag bei überschlägiger Prüfung auch nicht als verfassungswidrig. Angesichts<br />

<strong>des</strong>sen könnten die brandenburgischen Regelungen insoweit teilbar sein, dass sie auch <strong>der</strong>zeit ohne<br />

weiteres solche Beitragsfestsetzungen tragen, die — wie die hier in Rede stehende Beitragsfestsetzung — bis<br />

zum Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2011 erfolgt sind. ..."<br />

Hierunter fallen alle Veranlagungsfälle von Aufgabenträgern, die bisher — nach obergerichtlicher<br />

Feststellung zumin<strong>des</strong>t 4 Aufgabenträger — schon über eine wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung<br />

verfügten und d<strong>am</strong>it den Beginn <strong>des</strong> Laufes <strong>der</strong> Festsetzungsfrist i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 2 Bbg-<br />

KAG n.F. verfügten und <strong>der</strong>en gern. § 12 Abs. 3a BbgKAG <strong>am</strong> 31.12.2011 verjährten.<br />

Regelungsbedarf besteht somit lediglich <strong>für</strong> die vierte Gruppe, die quasi erst jetzt o<strong>der</strong> später<br />

mit <strong>der</strong> Beitragserhebung (gleich aus welchem Grund o<strong>der</strong> Anlaß) erstmalig beginnt o<strong>der</strong> die<br />

durch Entscheidungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichte nach Satzungsheilung erneut eine Beitragserhebung<br />

unternimmt respektive fortsetzt. Dazu führt <strong>der</strong> Abgabensenat (BA S. 12) aus:<br />

„... Im Lichte <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts näher zu betrachten ist demgegenüber die<br />

durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffene Möglichkeit, dass eine Gemeinde o<strong>der</strong> ein Zweckverband sich<br />

erst nach <strong>der</strong> Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung)<br />

entscheidet, neben Gebühren <strong>für</strong> die Nutzung <strong>der</strong> Anlage auch Anschlussbeiträge<br />

zu erheben, also von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren und Beiträge<br />

überzugehen (vgl. Urteile <strong>des</strong> Senats vom 26. Januar 2011 — 9 B 14.09 —, Juris Rn. 33 und vom 6.<br />

Juni 2007 — 9 B 77.05 —, Juris Rn. 36). Ebenfalls näher zu betrachten ist die Möglichkeit, dass eine<br />

Gemeinde nach einem wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuch (o<strong>der</strong> nach<br />

mehreren solcher Versuche) eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlässt und<br />

d<strong>am</strong>it eine Grundlage <strong>für</strong> neue Beitragsbescheide schafft. In den genannten Fällen kann zwischen <strong>der</strong><br />

Schaffung <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit <strong>für</strong> ein Grundstück und dem — erst durch den Satzungserlass markierten<br />

—Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht eine durch das Gesetz nicht beschränkte Zeitspanne liegen. ..."<br />

Diese allein i.S.d. Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG vom 05.03.13 relevante Gruppe von Beitragspflichtigen<br />

erfaßt in<strong>des</strong> nur Veranlagungsfälle, bei denen die Aufgabenträger erst zukünftig<br />

(erstmals) mit <strong>der</strong> Beitragserhebung beginnen o<strong>der</strong> bisher nur unwirks<strong>am</strong>e Satzungsversuche —<br />

ohne tatsächlich begonnene bzw. versuchte Beitragserhebung (dann mit Zuweisung <strong>der</strong> vg.<br />

Gruppen 1 und/o<strong>der</strong> 2) aufweisen. Hier setzt aber die beson<strong>der</strong>e Verantwortung <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

an, die durch rudimentäre Regelungen <strong>der</strong> Beitragsmaßstäbe in § 8 BbgKAG (siehe weitere<br />

Ausführungen unten) faktisch begründete Rechtsunsicherheit im Land Brandenburg durch<br />

die oftmals sehr speziellen und zudem wechselnden judikativen Vorgaben zu berücksichtigen<br />

und bei <strong>der</strong> weiteren Ausgestaltung <strong>der</strong> Vorschrift die Rechtswirklichkeit zu berücksichtigen,<br />

indem eine tatsächlich ausreichende Frist zur Beitragserhebung statuiert wird.<br />

Soweit ersichtlich, vertreten die einzelnen Verwaltungsgerichte im Land trotz <strong>der</strong> vz. Vorgabe<br />

<strong>des</strong> OVG keine einheitliche Auffassung: Während allein die 6. K<strong>am</strong>mer <strong>des</strong> VG Cottbus von<br />

einem dringenden Erfor<strong>der</strong>nis ausgeht (etwa im B. v. 08.05.13, 6 L 327/12, B. v. 20.06.13, 6 L<br />

338/12 und B. v. 28.08.13, 6 L 52/13), vertreten die Beitragsk<strong>am</strong>mern <strong>des</strong> VG Potsd<strong>am</strong> und<br />

Frankfurt (O<strong>der</strong>) einhellig die rechtliche (o.g.) Linie <strong>des</strong> OVG (in Anknüpfung an B. v.<br />

27.5.13, 9 S 75.12; siehe zuletzt etwa 13. v. 5 L 277/13, B. v. 16.10.13, BA S. 5 m.w.N.).<br />

3. Wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf den durch das BVerfG formulierten Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht?<br />

Ja. Allerdings läßt er die vom BVerfG eröffneten Prüfungs- und Gestaltungsspielräume <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers fast völlig ungenutzt, verkennt die differenzierte Erhebungs- und Satzungslage<br />

im Land Brandenburg und verschenkt d<strong>am</strong>it die Chance einer differenzierten und ausgewogenen<br />

Lösung <strong>der</strong> Problemlage durch angemessene Berücksichtigung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses<br />

an einer (gleichen und vollständigen) Beitragserhebung. Auf die Ausführungen zu den Fragen<br />

1. und 2. wird insoweit verwiesen.<br />

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