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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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2. Ergibt sich aus Ihrer Sicht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung <strong>der</strong><br />

Verjährungsfristen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg seit Mai 2013?<br />

Unter Verweis auf die eigene Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG (siehe ausdrücklich im B. v.<br />

03.09.13, Rn 7 m.N.) ist zwar jedenfalls ein Bedarf <strong>für</strong> die Klärung <strong>der</strong> Rechtsfrage <strong>der</strong> ausreichenden<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Grundsätze <strong>der</strong> Rechtssicherheit vorhanden,<br />

allerdings besteht kein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung. Mit <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>des</strong> BVerfG (ebenda),<br />

,Es bedarf allerdings zunächst <strong>der</strong> Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben <strong>des</strong> Senatsbeschlusses<br />

vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss<br />

vom 27. Mai 2013 — 9 S 7512 —juris Rn 29 a.E.).",<br />

ist in Anwendung und Umsetzung <strong>der</strong> Kriterien <strong>der</strong> zitierten OVG-Entscheidung (B. v.<br />

27.05.13, 9 S 75.12, BA S. 10 ff., weitergeführt im Urt. v. 23.07.13, 9 B 64.11, UA S. 30 f.<br />

m.w.N.) zunächst die jeweiligen Situation <strong>des</strong> beitragserhebenden Aufgabenträgers und <strong>des</strong><br />

herangezogenen bzw. heranzuziehenden persönlich Pflichtigen in Betracht zu nehmen — und<br />

eben abzuklären. Die undifferenzierte Behauptung, das Kommunalabgabengesetz <strong>für</strong> das Land<br />

Brandenburg sei verfassungswidrig und bedürfe dringend einer gesetzlichen Ergänzung, läßt<br />

sich danach ausschließen (siehe schon B. v. 27.05.13, BA S. 10 bzw. juris Rn 29). Danach<br />

kommt allenfalls eine Teilunwirks<strong>am</strong>keit in Betracht (so BVerfG, B. v. 03.09.13, juris Rn 7<br />

und OVG Berlin-Brandenburg, ebenda, BA S. 11 bzw. juris Rn 29). Danach ist die Betrachtung<br />

auf die einzelnen Fallgruppen <strong>der</strong> Beitragserhebung zu differenzieren. Dem wird die gesetzliche<br />

Regelung im Entwurf nicht gerecht.<br />

Gänzlich nicht betroffen von <strong>der</strong> Maßgabe <strong>des</strong> BVerfG (aus den B. v. 05.03.13 bzw. 03.09.13)<br />

sind die Beitragspflichtigen, die eine Anschlußmöglichkeit (erst) nach dem Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

ersten wirks<strong>am</strong>en Beitragssatzung erhalten haben, auch wenn sich diese (erste wirks<strong>am</strong>e) Beitragssatzung<br />

ihrerseits Rückwirkung auf einen früheren Zeitraum beimißt. In diesem Falle<br />

greift <strong>der</strong> Fristlauf nach §§ 8 Abs. 7 S. 2, 12 Abs. 1 BbgKAG i.V.m. §§ 169 ff. AO <strong>am</strong> Ende<br />

<strong>des</strong> Jahres, in dem die Anschlußmöglichkeit (tatsächlich) geschaffen wurde und endet unwi<strong>der</strong>ruflich<br />

vier Jahre darauf. Diese Gruppe wird überhaupt nicht von <strong>der</strong> Neufassung <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 2 S. 2 BbgKAG seit dem 01.02.2004 tangiert und fällt daher aus dem Problemkreis.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> alle Veranlagungs- und Vorteilsfälle, in denen <strong>der</strong> beitragsberechtigte Aufgabenträger<br />

von Anfang an, d.h. noch innerhalb von vier Jahren nach Herstellung <strong>der</strong> Anschlußmöglichkeit,<br />

mit <strong>der</strong> (erstmaligen) Heranziehung begonnen hat. In diesem Fällen konnte<br />

sich denklogisch kein Vertrauen <strong>des</strong> Beitragspflichtigen, von <strong>der</strong> Beitragserhebung verschont<br />

zu werden bzw. daß keine Veranlagung (mehr) erfolgt, aufbauen (siehe BVerfG, B. v.<br />

05.03.13, ebenda, Rn 54); dazu müßte <strong>der</strong> Aufgabenträger über einen längeren Zeitraum von<br />

<strong>der</strong> Beitragserhebung absehen (so ebenda und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.07.13, 9 B<br />

64.11, UA S. 30). Dieses Vertrauen ist schon immer dann ausgeschlossen, wenn innerhalb <strong>der</strong><br />

Regelfrist von 4 Jahren die Beitragserhebung begonnen wurde. Mithin fällt auch diese zweite<br />

Gruppe aus dem Problemkreis heraus.<br />

Die dritte Gruppe bilden die Aufgabenträger, die unter die zeitliche Obergrenze <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Anordnung in § 12 Abs. 3a BbgKAG fallen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, B. v.<br />

27.05.13, BA S. 13 f.). Dazu führt den Senat aus:<br />

„... Gleichwohl hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch die Einfügung <strong>des</strong> § 12 Abs. 3a KAG klar erkennen lassen,<br />

dass seiner Ansicht nach die Eigentümer <strong>der</strong> im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit<br />

o<strong>der</strong> mit einem Anschluss versehenen Grundstücke vorbehaltlich <strong>des</strong> § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG jedenfalls<br />

bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Mit Blick auf den im Beschluss vom<br />

5. März 2013 vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht betonten Spielraum <strong>des</strong> Gesetzgebers und vor dem Hintergrund<br />

<strong>der</strong> Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei <strong>der</strong><br />

Gründung von Zweckverbänden und bei <strong>der</strong> Lösung <strong>des</strong> Altanschließerproblems sowie <strong>der</strong> sonstigen<br />

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