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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 2 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

2. Ergibt sich aus Ihrer Sicht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung<br />

<strong>der</strong> Verjährungsfristen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg<br />

seit Mai 2013?<br />

In <strong>der</strong> Tat ergibt sich ein recht dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung <strong>der</strong><br />

Verjährungsfristen, dies gilt sowohl aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg<br />

seit Mai 2013 als auch aufgrund <strong>der</strong> Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts.<br />

Mit recht kurzem Beschluss vom 03.09.2013 (1 BvR 1282/13) hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

nun in einem obiter dictum (Nebenbeibemerkung) angemerkt, dass § 8<br />

Abs. 7 S. 2 <strong>des</strong> brandenburgischen KAG verfassungswidrig sein könnte. In <strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tschau<br />

mit dem Beschluss 1 BvR 2457/08 zum bayerischen KAG besteht also<br />

Handlungsbedarf.<br />

3. Wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf den durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht?<br />

Der Gesetzentwurf wird den durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten und<br />

<strong>der</strong>zeit erkennbaren Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht, allerdings ergeben sich Beson<strong>der</strong>heiten<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Zeitablaufes, auf die wir weiter unten eingehen.<br />

4. Wie bewerten Sie die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist?<br />

Die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist erscheint rechtlich akzeptabel, allerdings sollte<br />

davon ausgegangen werden, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 197) generell als<br />

Höchstfrist 30 Jahre genannt werden. Mit dieser Prämisse könnte auch im Gesetzgebungsverfahren<br />

gearbeitet werden, so dass eine längere Höchstfrist denkbar und auch<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Höchstgrenze kann also diese 30-jährige Frist<br />

herangezogen werden. So könnte bezogen auf das Jahr 1990 die 30-jährige Verjährung<br />

auf 2020 festgelegt werden. Dieses scheint rechtlich sauberer begründet zu sein<br />

als ein „griffweise" ermitteltes Datum 31.12.2015.<br />

5. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von<br />

15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> alle Abgabenkonstellationen im<br />

KAG gelten soll, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung<br />

gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische<br />

Ermessen überschritten?

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