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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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nach <strong>der</strong> Vorgabe <strong>des</strong> BVerfG auch eine Verlängerung <strong>der</strong> Regelfestsetzungsfrist von vier<br />

Jahren o<strong>der</strong> die Anordnung einer weiteren Hemmung, etwa nach dem Vorbild <strong>des</strong> Kataloges<br />

in § 171 AO, etwa wenn die Durchsetzung <strong>des</strong> Abgabenanspruchs durch aktuelle Rechtsprechung<br />

zu den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Satzungsinhalte, die von den Zweckverbände nicht beeinflußt,<br />

son<strong>der</strong>n nur nachvollzogen werden können, mit Än<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> Kalkulationsneubedarf<br />

zunächst unmöglich wird. Die weitere Variante <strong>des</strong> BVerfG, eine Zahlungspflicht (etwa im<br />

Wege <strong>der</strong> Vorauszahlung) auch dann zu statuieren, wenn die Erhebungsgrundlage unwirks<strong>am</strong><br />

ist (s. ebenda, Rn 60 a.E. m.w.N.) halten wir unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und <strong>der</strong><br />

verfassungsrechtlichen Vorgabe zum ausschließlich rechtmäßigen Handeln <strong>der</strong> Verwaltung. In<br />

diesem Falle wäre auch das öffentliche Interesse nicht hinreichend berücksichtigt, da es letztlich<br />

im Sinne <strong>der</strong> Refinanzierung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtungen <strong>für</strong> das „Behaltenkönnen" nur<br />

auf die Endbescheidung ankommt und drohende Rückzahlungsansprüche den Effekt einer<br />

faktischen o<strong>der</strong> tatsächlichen Vorauszahlung nicht nur egalisieren, son<strong>der</strong>n umkehren.<br />

Geson<strong>der</strong>t ist die „Gruppenbildung" <strong>des</strong> OVG (aus dem B. v. 27.05.13, 9 S 75.12, BA S. 9 ff.)<br />

zu beachten und die Verjährungsanordnung als Obergrenze daran auszurichten. Der Gesetzgeber<br />

kann dieser höchst unterschiedlichen örtlichen Sach- und Rechtslage u.E. nur entsprechen,<br />

wenn er entwe<strong>der</strong> diese Gruppenbildung nachvollzieht und bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Vertrauensschutzgrenzen<br />

berücksichtigt o<strong>der</strong> aber sogleich eine ausreichende, allumfassende Ges<strong>am</strong>tobergrenze<br />

(dann aber einheitlich von 30 Jahren) normiert.<br />

11. Welche praktischen Folgen entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong><br />

Vermieter, Mieter sowie Eigenheimbesitzer und Unternehmer in Brandenburg?<br />

Für die Beantwortung dieser Frage muß zuvor<strong>der</strong>st auf den Umstand hingewiesen werden, daß<br />

es sich bei <strong>der</strong> kommunalen Abgabenerhebung lediglich um eine bloße Refinanzierung handelt.<br />

Es geht also nicht um die Frage, ob bezahlt werden muß, son<strong>der</strong>n allein auf welchem<br />

Weg und von wem in welcher Höhe. Kern <strong>des</strong> sog. „Altanliegerstreits" ist also letztlich eine<br />

Verteilungsfrage und d<strong>am</strong>it eine Frage <strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit. Grundsätzlich steht es den<br />

Aufgabenträgern <strong>der</strong> zentralen Ver-/Entsorgung frei, ihren investiven Aufwand allein durch<br />

Benutzungsgebühren o<strong>der</strong> gemischt durch Beiträge und Gebühren zu refinanzieren. Hat sich<br />

ein Aufgabenträger aber einmal zur gemischten Refinanzierung entschlossen, verdichtet sich<br />

das Beitragserhebungsrecht zur Beitragserhebungspflicht. Dann sind alle (in gleicher Weise<br />

bevorteilten) Grundstücke in ungefähr gleicher Weise zu demselben Beitrag heranzuziehen.<br />

Fehlt irgendein Element <strong>der</strong> Refinanzierung o<strong>der</strong> fällt dies aus, entsteht eine Deckungslücke,<br />

die — da regelmäßig die Investitionen bereits getätigt worden sind — an<strong>der</strong>weitig geschlossen<br />

werden muß. Ansonsten gerät <strong>der</strong> Aufgabenträger zwangsläufig in Liquiditätsschwierigkeiten.<br />

Jede Beitragserhebung führt zwingend zu einer Gebührensenkung: Gem. § 6 Abs. 2 S. 5 Bbg-<br />

KAG bleibt bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Investitionsaufwan<strong>des</strong> <strong>der</strong> durch die Beiträge refinanzierte<br />

Anteil außer Betracht. Daher haben alle reinen Gebührenzahler o<strong>der</strong> Eigentümer relativ kleiner<br />

Grundstücke bzw. mit hohem Trinkwasserbezug o<strong>der</strong> Abwasseranfall ein wirtschaftliches<br />

Interesse an einer möglichst hohen Beitragserhebung, im umgekehrten Fall alle nicht gebührenpflichtigen<br />

Beitragszahler bzw. Eigentümer großer o<strong>der</strong> baulich gut ausnutzbarer Grundstücke<br />

ein ebensolches Interesse an einem reinen Gebührenmodell. Die lg. Gruppe umfaßt<br />

auch Erschließungsträger. Die Diskussion um das „richtige" Modell zur Refinanzierung ist<br />

also interessengesteuert und hängt oftmals von <strong>der</strong> eigenen Betroffenheit ab.<br />

Vereinfacht profitieren Mieter, die nur gebührenpflichtig (bzw. durch Betriebskosten da<strong>für</strong><br />

umlagepflichtig) sind, staatliche Stellen mit Mietrefinanzierung (Wohngeld, KdU nach SGB ll<br />

und XII) und Industriebetriebe mit hohem Wasserverbrauch bzw. Wirtschaftsför<strong>der</strong>er von <strong>der</strong><br />

Beitragserhebung, während größere und Großvermieter mangels Umlagefähigkeit <strong>der</strong> Beiträge<br />

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