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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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und Funktion gleichermaßen bestimmt und aufzeigt. Insoweit unterscheidet sich das Amt <strong>der</strong><br />

kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten auch im Sinne <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts,<br />

das mehrfach zur Frage <strong>des</strong> maßgeblichen Amtes geurteilt und seine<br />

Rechtsprechung ausdrücklich auf die <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Lebenszeit geltenden<br />

Grundsätze beschränkt hat.<br />

Die Grundsätze, die zur Einführung <strong>der</strong> Fristregelung geführt haben und zu denen das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

mehrfach geurteilt hat, sind nicht auf die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten und im Übrigen auch nicht auf die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit im<br />

Lan<strong>des</strong>dienst übertragbar. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Regelung,<br />

nach <strong>der</strong> Bezüge „<strong>des</strong> vorher bekleideten Amtes" maßgeblich sein sollen. Ein vorher bekleidetes<br />

Amt gibt es jedoch im Falle einer höheren Einstufung <strong>der</strong> Funktionen nicht, weil in diesem<br />

Sinne Funktion und Amt stets gleich bleiben. Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten als Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>te<br />

o<strong>der</strong> als Beigeordnete haben mithin stets das gleiche Amt unverän<strong>der</strong>t auch dann<br />

inne, wenn diesem Amt durch Gesetz o<strong>der</strong> Verordnung eine neue Besoldung zugeordnet wird.<br />

Dieses Gesetzgebungsverfahren muss daher nach unserer Auffassung dazu genutzt werden, die<br />

Auffassung <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern, die sich mit unserer Auffassung deckt, zu unterstützen<br />

und die bisher gegenteilige Ansicht <strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen zu erledigen, weshalb<br />

wir zur weiteren Begründung ergänzend noch auf Folgen<strong>des</strong> hinweisen:<br />

1. Nach unserer Einschätzung wird seitens <strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen davon ausgegangen,<br />

dass die Wartefrist auch <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

maßgeblich ist. Dies ist jedoch nicht <strong>der</strong> Fall. Denn das sich nicht verän<strong>der</strong>nde statusrecht-<br />

Eiche Amt <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten ist nicht mit den Ämtern<br />

<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Lebenszeit vergleichbar, weil letztere aufgrund einer Beför<strong>der</strong>ung<br />

in ein neues Amt gelangen und ein neues Amt dann auch tatsächlich innehaben.<br />

Die grundsätzlich vorgesehene Wartefrist soll dabei „Gefälligkeitsbeför<strong>der</strong>ungen" vor Beginn<br />

<strong>des</strong> Ruhestan<strong>des</strong> vermeiden und sicherstellen, dass <strong>für</strong> ein nur kurze Zeit wahrgenommenes<br />

Amt, aus dem noch kein „Statusanspruch" <strong>für</strong> die Versorgung entstehen kann,<br />

auch keine Versorgungsbezüge erwachsen.<br />

Diese Grundsätze gelten jedoch eben gerade nicht <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten und insoweit darf die Wartefrist nicht auf diese Be<strong>am</strong>tengruppe angewandt<br />

werden. Insoweit verweisen wir ausdrücklich auf die Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 07.07.1982 (2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79 und 2 BvL 7/82) und vom<br />

20.03.2007 (2 BvL 11/04).<br />

2. Nach unserer Kenntnis würdigt das Ministerium <strong>für</strong> Finanzen unter Außerachtlassung <strong>der</strong><br />

vorgenannten Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts in dieser Frage zudem die<br />

hierzu gar nicht einschlägige Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts vom<br />

23,02.1989 (C 25.87) und schließt aus dieser eine Analogie <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten.<br />

Die Analogie ist in dieser Entscheidung jedoch ausschließlich aufgrund eines Falles „<strong>der</strong><br />

vorliegenden Art" angewandt worden. Der entschiedene Fall war jedoch gerade nicht vergleichbar<br />

(Laufbahnbe<strong>am</strong>tin im Lehrerdienst bei nicht vorhandener Laufbahnbefähigung),

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