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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Vertrauen darauf, überhaupt nicht in Anspruch genommen zu werden, zu schützen, denn Grundstückseigentümer<br />

dürfen nicht darauf vertrauen, nicht in Anspruch genommen zu werden (siehe Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

Brandenburg — Beschluss vom 21.09.2012, Az. VfGBbg 46/11).<br />

Das Interesse <strong>der</strong> Kommunen und <strong>der</strong> Allgemeinheit an einer gleichmäßigen und gerechten Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Daseinsvorsorge ist min<strong>des</strong>tens mit 20 Jahren zu berücksichtigen. Innerhalb dieser 20<br />

Jahre überwiegt das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Beitragserhebung das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragsschuldners.<br />

Erst 20 Jahre nach Beginn <strong>der</strong> individuellen Vorteilslage kann davon ausgegangen<br />

werden, dass sich — trotz anhalten<strong>der</strong> Vorteilslage — die Legitimation <strong>der</strong> Kommune zur Beitragserhebung<br />

so weit verflüchtigt hat, dass das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragsschuldners das Kommunalinteresse<br />

überwiegen könnte.<br />

Ein Erlöschen nicht festgesetzter Beitragsansprüche bereits 15 Jahre nach Beginn <strong>der</strong> Vorteilslage<br />

würde dagegen zu unangemessenen Folgen führen, denn ein Erlöschen <strong>der</strong> Beitragsansprüche wäre<br />

nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen. Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> kommunalen Wasserund<br />

Abwasserwerke wäre <strong>der</strong> verfassungsrechtliche Gleichheitssatz und <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit<br />

gefährdet, wenn einige Beitragsschuldner befreit werden, während an<strong>der</strong>e sich an <strong>der</strong><br />

Finanzierung beteiligt haben.<br />

Das letztgenannte Argument <strong>der</strong> Beitragsgerechtigkeit wird noch durch den Umstand verstärkt, dass<br />

die Nichtinanspruchnahme Einzelner zu einer erhöhten Belastung an<strong>der</strong>er, ebenfalls zum Vorteilsausgleich<br />

Verpflichteter, führen kann. Insofern haben diejenigen, die zum Vorteilsausgleich herangezogen<br />

werden, ein direktes Interesse an <strong>der</strong> Heranziehung aller Abgabenschuldner.<br />

3. Vereinbarkeit mit Art. 97 Lan<strong>des</strong>verfassung — Erstattungspflicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gern. Art. 97 Abs. 3<br />

Lan<strong>des</strong>verfassung.<br />

Der Formulierungsvorschlag <strong>des</strong> Innenministers vom 25. April 2013 beachtet das Recht auf kommunale<br />

Selbstverwaltung in seiner Ausprägung als Konnexitätsprinzip gern. Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV,<br />

da <strong>für</strong> die Kommunen voraussichtlich keine Mehrbelastungen entstehen. Der vorliegende Gesetzentwurf<br />

<strong>für</strong> ein Sechstes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG könnte dagegen, mit Blick auf das Recht auf<br />

kommunale Selbstverwaltung, nur dann akzeptiert werden, wenn <strong>der</strong> Gesetzentwurf gleichzeitig einen,<br />

dem strikten Konnexitätsprinzip entsprechenden Kostenausgleich <strong>für</strong> die Mehrbelastungen vorsehen<br />

würde, die den Kommunen durch das Erlöschen ihrer Beitragsfor<strong>der</strong>ungen nach § 19 KAG-E<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen würden.<br />

Die Einführung einer Verjälu-ungshöchstfrist (§ 19 KAG-E) stellt einen konnexitätsrelevanten neuen<br />

Standard dar. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichts gebietet die Lan<strong>des</strong>verfassung<br />

mit Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV grundsätzlich eine vollständige Erstattung <strong>der</strong> Mehrbelastungen<br />

durch das Land, sofern diese den Kommunen durch die Erhöhung kostenträchtiger Standards entstehen.<br />

Die Schutzfunktion <strong>des</strong> Konnexitätsprinzips gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung von<br />

<strong>der</strong> Finanzierungsseite her. Es soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Spielraum <strong>für</strong> Selbstverwaltungsaufgaben<br />

unangemessen verengt und d<strong>am</strong>it die Eigenverantwortlichkeit ausgehöhlt wird.<br />

Der Landtag hat dazu durch den Beschluss zur „Erläuterung" <strong>der</strong> Einführung <strong>des</strong> strikten Konnexitätsprinzips<br />

wörtlich festgehalten:<br />

„Die Verpflichtung zur Erfüllung 'neuer öffentlicher Aufgaben' erfasst alle Aufgaben, <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Erfüllung<br />

- auch hinsichtlich <strong>des</strong> Umfanges o<strong>der</strong> Standards — die Kommunen durch das Land neu o<strong>der</strong><br />

zusätzlich in die Pflicht genommen werden. Die Ausgleichszahlung soll auch erfolgen, wenn bisher<br />

freiwillige Aufgaben zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben werden und wenn die Gemeinden

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