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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 43<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

werden kann, son<strong>der</strong>n sich die Begründung konkret auf Vorgänge im Land Brandenburg<br />

beziehen muss.<br />

Ich erinnere daran, dass wir in den 90er-Jahren in Brandenburg eine umfangreiche<br />

Judikatur hatten, wonach kein Zweckverband wirks<strong>am</strong> gegründet war und somit auch<br />

kein wirks<strong>am</strong>es Satzungsrecht schaffen konnte. Dieses Haus hat zwei Gesetzesanläufe<br />

gebraucht, um den Zustand zu heilen: erst das Zweckverbandssicherungsgesetz,<br />

dann das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung <strong>der</strong> Zweckverbände <strong>für</strong> Wasserversorgung<br />

und Abwasserbeseitigung. Vor 1998, vor dem Ergehen <strong>des</strong> Stabilisierungsgesetzes,<br />

können Sie per se nicht von <strong>der</strong> rechtssicheren Möglichkeit eines<br />

Aufgabenträgers ausgehen, eine Satzung zu erlassen. Das ist aber nur das Gesetz;<br />

das Gesetz alleine hat den Aufgabenträgern nichts gebracht. Das Gesetz sieht in<br />

§ 14 vor, dass die Gründungswirkung erst eintritt, wenn die Kommunalaufsicht einen<br />

in Bestandskraft erwachsenen Feststellungsbescheid erlässt. Bevor dieser Bescheid<br />

den Aufgabenträgern nicht zugegangen ist, bestandskräftig wird, kann <strong>der</strong> Verband<br />

kein wirks<strong>am</strong>es Ortsrecht schaffen.<br />

Dieser Zeitraum lag etwa bei 1999 bis 2001, in Ausnahmefällen 2003/2004. Dann<br />

hätten Sie aus meiner Sicht einen sachlichen Anknüpfungspunkt, um zu sagen: Die<br />

Phase <strong>der</strong> Rechtssicherheit seitens <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> - <strong>des</strong> Gesetzgebers wie auch <strong>der</strong><br />

oberen Aufsichtsbehörde - endete 2004. Das wäre eine sachliche Fassung <strong>der</strong><br />

Hemmung.<br />

Es gibt einen zweiten Anknüpfungspunkt: die Rechtsprechung zu den Altanliegern<br />

überhaupt. Wie bereits ausgeführt, wusste niemand, dass es die Altanlieger als<br />

Gruppe überhaupt gibt. Es gibt sie zum ersten Mal <strong>am</strong> 05.12.2001. Dass sich das<br />

Gericht überhaupt mit ihnen befasst hat, liegt an einem an<strong>der</strong>en Urteil <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg<br />

vom 08.06.2000. Vor den Jahren 2000/2001 war die Problemlage<br />

nicht bekannt, konnte <strong>des</strong>halb auch nicht eingearbeitet werden. Hinzu k<strong>am</strong>, dass <strong>am</strong><br />

03.12.2003 das OVG Frankfurt (O<strong>der</strong>) sagte: Es gibt in Brandenburg faktisch nur eine<br />

Beitragsart. Ihr habt zwar einen gesetzlichen Katalog mit fünf Beitragsarten, aber<br />

theoretisch ist nur ein Herstellungsbeitrag möglich. - Dann, das wissen wir alle, k<strong>am</strong><br />

<strong>am</strong> 1. Februar 2004 <strong>der</strong> Gesetzgeber. Auch hier kommen wir wie<strong>der</strong> ins Jahr 2004:<br />

Aus unserer Sicht wäre sachlich die Hemmung bis zum Jahr 2004 notwendig und zu<br />

begründen, denn erst ab dann kann man sagen: Leute, ihr habt gepennt!<br />

Was die Verjährungsfrist anbetrifft, steht es dem Gesetzgeber offen, alles in einem<br />

zeitlichen Rahmen zwischen vier und 30 Jahren zu regeln. Der Gesetzgeber hat hier<br />

ein Ermessen. Beachten Sie allerdings bitte die Rechtswirklichkeit in Brandenburg!<br />

D<strong>am</strong>it meine ich noch nicht einmal die Lan<strong>des</strong>gesetze, son<strong>der</strong>n die Möglichkeit, sie<br />

objektiv umzusetzen. Es wird immer ein bisschen salopp gesagt: Das Gesetz steht<br />

fest und ihr wisst, was ihr machen müsst; ihr müsst nur eine Satzung machen, die<br />

Grundstücke durchzählen und allen einen Bescheid schicken. - Diese Einschätzung<br />

ist bestenfalls naiv. Sie haben zunächst einmal keine feststehende Rechtslage. Wer<br />

aus Ihrem Kreis wusste, ob § 8 Absatz 6 Satz 5 KAG - die meisten von Ihnen werden<br />

nicht wissen, worum es da geht; das brauchen Sie auch nicht - auszulegen ist?<br />

Brauchen Sie eine geson<strong>der</strong>te Regelung im Außenbereich <strong>für</strong> die Flächenheranziehung<br />

in <strong>der</strong> Beitragssatzung o<strong>der</strong> nicht? Diese Rechtsfrage war nicht nur unter den

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