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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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le <strong>der</strong> Formulierung, Verbände, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, die<br />

Formulierung kommunale Spitzenverbände verwandt wird, die hier gleichs<strong>am</strong> zum Tragen<br />

kommen könnte.<br />

Es bedürfte einer Rechtfertigung, wo<strong>für</strong> einerseits ein bei Verbänden, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Dienstherrn sind, erzieltes Einkommen o<strong>der</strong> bezogener Kin<strong>der</strong>zuschlag vollständig<br />

angerechnet werden soll, weil die Verbände in diesem Sinne mit öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn gleichgestellt werden, während an<strong>der</strong>erseits die bei Verbänden erbrachten Dienstzeiten<br />

bei <strong>der</strong> Stufenzuordnung vollständig unberücksichtigt bleiben sollen. Eine solche Rechtfertigung<br />

ist jedoch in <strong>der</strong> Begründung nicht dargetan. Vielmehr wird im Gegenteil zu den<br />

grundsätzlichen Zielen ausgeführt, dass mit dem Gesetz <strong>für</strong> den Dienstherrnwechsel und die<br />

Gewinnung von Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten Flexibilität und Mobilität gewährleistet bzw. beflir<strong>der</strong>t<br />

werden sollen. Entsprechende Regelungen über die öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hinaus<br />

dürfen sich <strong>des</strong>halb nicht nur auf die Verbände <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften<br />

beziehen, son<strong>der</strong>n müssen auch die Verbände <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />

einbeziehen.<br />

Diese Einbeziehung ist zudem nach dem Zweck <strong>der</strong> Vorschrift geboten, die pauschalierend die<br />

verwertbaren dienstlichen Erfahrungszeiten grundsätzlich einbeziehen will. Deshalb darf es<br />

bezüglich <strong>der</strong> Verbände keine Ungleichbehandlung <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn geben, zumal diese zudem regelmäßig auch noch enger mit dem Dienst <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn verbunden sein dürften, als diejenigen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Relig ionsgesellschaften.<br />

Mit einer Übernahme vergleichbarer Formulierungen aus den §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 40 Abs. 3<br />

Satz 1 o<strong>der</strong> auch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG, wie oben vorgeschlagen, ist<br />

diese Benachteiligung leicht aufzuheben.<br />

Zu § 28 Öffentlich-rechtliche Dienstherrn:<br />

Wir regen auch hier an, in Abs. 1<br />

nach dem Wort „Gemeindeverbände" die Worte „, o<strong>der</strong> eines Verban<strong>des</strong>, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong><br />

öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind,"<br />

einzufügen.<br />

Insoweit verweisen wir auch an dieser Stelle auf die vergleichbaren und zutreffenden Formulierungen<br />

in § 4 Abs. 2 Satz 3 (nach unserem oben aufgeführten Vorschlag: Satz 1), in § 40<br />

Abs. 3 Satz 1 und auch in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG, wenngleich dort anstelle<br />

<strong>der</strong> Formulierung, Verbände, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, die<br />

Formulierung kommunale Spitzenverbände verwandt wird, die auch hier gleichs<strong>am</strong> zum Tragen<br />

kommen könnte.<br />

Zur Vermeidung von Wie<strong>der</strong>holungen verweisen wir zur weiteren Begründung auf unsere vorstehenden<br />

Ausführungen zu § 26, die sinngemäß auch hier zutreffen, und ergänzend darauf,<br />

dass sich ein Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften an dieser Stelle<br />

erledigt, weil diese ein eigenes Dienst- und Besoldungsrecht haben. Insoweit sind die Religi-

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