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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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(d.h. insoweit jüngsten) Bescheide nach § 14 Abs. 1 StabG, abzuschließen. Dies führt schon<br />

zu einer notwendigen Ablaufhemmung bis Ende 2004.<br />

Zu berücksichtigen ist in diesem Zus<strong>am</strong>menhang ergänzend die Entstehungsgeschichte <strong>des</strong><br />

sog. Altanliegerproblems. Überhaupt erst durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> OVG Frankfurt<br />

(O<strong>der</strong>) seit dem Urteil vom 05.12.2001, 2 A 611/00, gab es das Erfor<strong>der</strong>nis, sog. altangeschlossene<br />

Grundstücke zum Anschlußbeitrag heranzuziehen. Mit den Urteilen vom<br />

03.12.2003, u.a. 2 A 733/03, gab es dann die Vorgabe, dies — unter Ausschluß <strong>der</strong> übrigen<br />

Beitragsarten <strong>des</strong> Katalogs in § 8 Abs. 2 S. 1 BbgKAG — allein durch einen Herstellungsbeitrag<br />

bewirken zu können. Durch die Rechtsän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> 2. Entlastungsgesetzes in § 8 Abs. 7<br />

S. 2 BbgKAG n.F. wurde wie<strong>der</strong>um die Möglichkeit von <strong>der</strong>en praktischer Heranziehung geschaffen,<br />

erst mit den Grundsatzurteilen <strong>des</strong> OVG vom 12.12.07, 9 B 44. und 45.06, diese<br />

Möglichkeit zur Wahrung <strong>des</strong> Gleichheitssatzes verbindlich als allgemeine Erhebung verlangt.<br />

Dies führt wie<strong>der</strong>um in das Jahr 2004 als Begründung <strong>für</strong> die vorliegende Problemlage.<br />

D<strong>am</strong>it sprechen Veranlassung und Sachzus<strong>am</strong>menhang da<strong>für</strong>, eine Ablaufhemmung jedenfalls<br />

bis in das Jahr 2004 anzusetzen; ob dies an dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 S. 2<br />

BbgKAG n.F. festgemacht wird o<strong>der</strong> an dem diesbezüglich ersten Judikat <strong>des</strong> Obergerichts (s.<br />

B. v. 08.09.04, 2 B 112/03 MittStG Bbg 2004, S. 356, m.w.N.), kann dahinstehen.<br />

7. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von 15 Jahren<br />

seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage in Verbindung mit <strong>der</strong> Hemmungsregelung von 10 Jahren,<br />

die <strong>für</strong> Altfälle, gilt, also insges<strong>am</strong>t 25 Jahre, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluß<br />

<strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 und <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß<br />

o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Unter Verweis auf die Beantwortung zu Frage 2. bis 6. ist <strong>der</strong> Entwurf jedenfalls unbedenklich<br />

und ersichtlich verfassungskonform. Die eindeutig <strong>am</strong> unteren Ende <strong>des</strong> weiten Ermessensspielraums<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers liegende Entwurfsfassung schöpft den Rahmen nicht aus.<br />

8. Wie häufig wird es ihrer Meinung nach in Brandenburg zur Anwendung/Wirkung <strong>der</strong><br />

Erhebungssperre zum 31.12.2015 kommen und wie realistisch und konkret sind d<strong>am</strong>it<br />

verbundene Beitragsausfälle bei den Aufgabenträgern?<br />

Wir schätzen aufgrund unserer Beratungsmandate, <strong>der</strong> laufenden Prozeßvertretungen und <strong>der</strong><br />

bekannten, auch <strong>der</strong> jüngeren Rechtsprechung (bsplw. sind allein in den letzten zwei Monaten<br />

durch die VG Cottbus und Potsd<strong>am</strong> insges<strong>am</strong>t sechs Aufgabenträger mit unwirks<strong>am</strong>en Beitragssatzungen<br />

benannt worden), daß ca. 1/3 <strong>der</strong> Aufgabenträger mit vorgesehener Beitragserhebung<br />

respektive Mischrefinanzierung es nicht bis zum 31.12.2015 schaffen kann, die Beitragserhebung<br />

vollständig i.S.d. Grenzen <strong>der</strong> Typengerechtigkeit wirks<strong>am</strong> abzuschließen.<br />

Diese Gruppe setzt sich aus den (allerdings nur wenigen) Aufgabenträgern zus<strong>am</strong>men, die<br />

bisher noch (überhaupt) nicht mit <strong>der</strong> Beitragserhebung bei sog. Altanliegern begonnen haben<br />

und dies wegen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorbereitungsarbeiten (ggf. Überarbeitung ABK, danach in<br />

<strong>der</strong> Globalkalkulation Aktualisierung <strong>der</strong> Aufwandsseite und neue Flächenerfassung nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> an die zwischenzeitlichen, tw. geän<strong>der</strong>ten Rechtsprechung anzupassenden Beitragsmaßstäbe<br />

in <strong>der</strong> Satzung) im Junktim zur Gebührenkalkulation auch nicht mehr rechtzeitig<br />

schaffen können. Allein eine gehörige vollständige und satzungskonforme sowie verwaltungsgerichtlich<br />

belastbare Flächenerfassung dürfte nicht unter sechs Monaten dauern, effektiv<br />

aber neun bis zwölf Monate erfor<strong>der</strong>n. Jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> insoweiten Beitragsmaßstäbe<br />

führt zur erneuten vollständigen Überarbeitung. D<strong>am</strong>it ist aber lediglich die allge-<br />

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