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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Fragenkatalog<br />

Anhörung zum Sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG <strong>24.10.2013</strong><br />

1. Wie beurteilen Sie den vorliegenden Gesetzentwurf?<br />

Das BVerfG verlangt in dem zitierten Beschluss vom 05.03.2013 eine Regelung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgebers,<br />

„eine bestimmbare zeitliche Obergrenze <strong>für</strong> die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Beitragsschuldner" zu gewährleisten, die <strong>der</strong> Rechtssicherheit genügt. Mit Einführung <strong>der</strong><br />

vom BVerfG vorgeschlagenen Verjährungshöchstfrist in Verbindung mit <strong>der</strong> Verjährungshemmung<br />

kommt <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgeber dieser Auffor<strong>der</strong>ung nach. Dabei ist nach <strong>der</strong><br />

hier vertretenen Auffassung sowohl die im KAG-E vorliegende Verjährungshöchstfrist von<br />

15 Jahren als auch ein Zeitraum von 20 Jahren verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus<br />

<strong>der</strong> vom Lan<strong>des</strong>gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung innerhalb <strong>des</strong> ihm zustehenden<br />

Gestaltungsspielraums.<br />

In dieser Abwägung stehen mehrere Verfassungsgrundsätze nebeneinan<strong>der</strong>:<br />

• Das Grundrecht auf freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG,<br />

aus dem das BVerfG „die Verlässlichkeit <strong>der</strong> Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen<br />

Vollzug" ableitet. Die staatlichen Eingriffe sollen <strong>für</strong> den Bürger voraussehbar<br />

sein und er soll sich dementsprechend einrichten können (Rn. 41 <strong>des</strong> Beschlusses).<br />

■<br />

Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, <strong>der</strong> in dem Beschluss<br />

<strong>des</strong> BVerfG zwar nicht ausdrücklich herangezogen wird, aber aus dem<br />

wesentliche Grundsätze <strong>der</strong> Abgabenerhebung abgeleitet werden, wie Belastungsgleichheit,<br />

Gruppengerechtigkeit, Solidarprinzip. Aus diesem Grundrecht<br />

sind auch die Rechtsgrundsätze zur Beurteilung <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entwickelt<br />

werden, die vorliegend bei <strong>der</strong> Beurteilung einer angemessenen Verjährungshöchstfrist<br />

heranzuziehen sind.<br />

• Das Rechtsstaatsgebot in Art. 20 Abs. 3 GG, aus dem <strong>für</strong> die hier zu beurteilende<br />

Rechtslage gleich verschiedene Grundsätze abgeleitet werden können, vor allem<br />

<strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Rechtssicherheit, <strong>der</strong> gebiete, „dass ein Vorteilsempfänger<br />

in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er<br />

die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (Rn. 45 <strong>des</strong> Beschlusses).<br />

Ausdruck von Rechtssicherheit nicht nur <strong>für</strong> die Aufgabenträger, son<strong>der</strong>n auch <strong>für</strong> den<br />

Bürger ist zunächst, dass durch die obergerichtliche Rechtsprechung in den vergangenen<br />

Jahren die kommunalabgaben- und auch verfassungsrechtlichen Fragen <strong>der</strong> Anschlussbeitragserhebung<br />

im Land Brandenburg geklärt wurden, bis hin zum Brandenburgischen<br />

Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht. Die von diesen Gerichten und dem Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />

in ständiger Rechtsprechung ausgeurteilten Rechtsgrundsätze im Bereich <strong>der</strong> Kommunalabgabenerhebung<br />

hat das BVerfG nicht in Frage gestellt.<br />

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