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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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zu 0 Ein wesentliches Hin<strong>der</strong>nis bei den Modellen <strong>der</strong> interkommunalen Zus<strong>am</strong>menarbeit<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bildung größerer Einheiten, gleich auf welchem Rechtsweg, §§ 20 Abs. 2, 22a o<strong>der</strong><br />

22b, 23 Abs. 1 Alt. 1 o<strong>der</strong> Alt. 2 BbgGKG, sind unterschiedliche Formen <strong>der</strong> Refinanzierung;<br />

ebenso sind dauerhaft unterschiedliche Entgeltniveaus regelmäßig Anlaß <strong>für</strong> Austritts- und<br />

Spaltungsgedanken sowie Anlaß allgemeiner Unzufriedenheit auf <strong>der</strong> Verbandsebene. In unserer<br />

Praxis wird dann häufig von aufnehmenden bzw. wirtschaftlich starken Aufgabenträgern<br />

die ultimative For<strong>der</strong>ung nach dauerhaft getrennten Abgabengebieten o<strong>der</strong> einem Ausgleich<br />

erhoben. Bei<strong>des</strong> läßt die Bereitschaft, Synergien durch Zus<strong>am</strong>menarbeit zu heben, sinken.<br />

Unterfällt jetzt ein Aufgabenträger <strong>der</strong> Sperrwirkung <strong>des</strong> § 19 Abs. 1 BbgKAG-Entwurf und<br />

kann seine allgemeine Beitragserhebung nicht abschließen, wird dies einerseits Aufgabenträger<br />

als potentielle Partner abschrecken, <strong>für</strong> alle Beteiligten deutlich mehr Geld zum Ausgleich<br />

kosten und schließlich auch unterschiedliche (und d<strong>am</strong>it kostentreibende) Strukturen auf Jahre<br />

hinaus verfestigen. Kommt es dann zu einem Eingreifen <strong>des</strong> Gesetzgebers, <strong>der</strong> nach 2015 auf<br />

Verbandsebene Neuglie<strong>der</strong>ungen vornimmt, wäre dies wohl als geson<strong>der</strong>ter Tatbestand nach<br />

Art. 97 Abs. 3 LV ausgleichspflichtig.<br />

16. Welche konkreten örtlichen Auswirkungen in den Kommunen/Zweckverbänden sehen<br />

Sie durch die beabsichtigte Regelung, wenn die Aufgabenträger notwendige Erhebungen<br />

unterlassen/aufgeben, weil sie absehbar bis 2015 nicht erfolgreich abzuschließen<br />

ist?<br />

Naturgemäß wird eine nur teilweise Beitragserhebung zwangsläufig zu Streitigkeiten und<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungen führen, erst Recht, wenn die Erhebung nur komplex in einzelnen Gebieten<br />

erfolgte, an<strong>der</strong>e Gebiete gänzlich ohne Berührung geblieben sind. Der Streit zwischen<br />

den Kommunen lähmt die Aufgabenträger, bindet weitere Verwaltungskapazität und wird<br />

wie<strong>der</strong>um dazu führen, daß ein Ausgleich gefunden werden muß. Dieser löst geson<strong>der</strong>t Refinanzierungsbedarf<br />

aus, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um das Solidarprinzip im Verband erschüttert, weil sich<br />

unterschiedliche Befindlichkeiten zum Erfor<strong>der</strong>nis und zum Umfang herausbilden. Es wird<br />

(analog zu den Auseinan<strong>der</strong>setzungen bei <strong>der</strong> Altanliegerhebung, siehe Austrittsbegehren<br />

Stadt Strausberg beim WSE, etc.) zu Zerwürfnissen und Verbandsauseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

kommen. Regelmäßig führt Streit innerhalb <strong>der</strong> Aufgabenträger, erst Recht, wenn dieser in<br />

Klagen mündet, zu erhöhtem Rechtsbehelfsaufkommen und Verunsicherungen <strong>der</strong> Kunden,<br />

<strong>der</strong>en allgemeine Zahlungsmoral dann wie<strong>der</strong>um sinkt.<br />

Aus den bisherigen Erfahrungen <strong>der</strong> Umstellung <strong>des</strong> Refinanzierungsmodells wird deutlich,<br />

daß die finanziellen Ressourcen <strong>der</strong> Zweckverbände (bei den Eigenbetrieben <strong>der</strong> Kommunen<br />

wird dies meist durch schlichten Rückgriff auf den allgemeinen Haushalt kaschiert) d<strong>am</strong>it<br />

überstrapaziert sind, es zur massiven Streichung von (Re-)Investitionen und zum „Durchwursteln"<br />

auch in kalkulatorischer Hinsicht kommt. Diese Praxis funktioniert — gut zu verfolgen in<br />

den letzten 20 Jahren bei den bereits notleidenden Aufgabenträgern — dann irgendwie und<br />

zwar solange, bis die Aufnahme von weiteren Kassenkrediten durch die Kommunalaufsicht<br />

unterbunden o<strong>der</strong> allgemein die Liquidität erschöpft wird.<br />

17. Sehen Sie die Gefahr einer auseinan<strong>der</strong>fallenden Entwicklung <strong>der</strong> Lebensverhältnisse<br />

in Brandenburg, wenn Verbände mit abgeschlossener Beitragserhebung die Gebühren<br />

senken können, an<strong>der</strong>e aber die Gebühren erhöhen müssen?<br />

Eindeutig Ja. Diese Wirkung verstärkt sich — wie oben gezeigt — durch die Folgeeffekte nochmals<br />

und wird nachhaltig. Diese Wirkung vertieft die bereits bestehende Gruppenbildung (siehe<br />

Beschreibung VBV Haferkorn in Anhörung vom 23.05.13). Es gibt dann Aufgabenträger,<br />

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