27.04.2014 Aufrufe

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-7--<br />

le Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te bereits durch den Gesetzgeber <strong>für</strong> zwingend und begründen<br />

dies wie folgt:<br />

Zunächst stellen wir fest, dass die Zuordnung <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten in die<br />

bisherigen Dienstaltersstufen historisch insbeson<strong>der</strong>e dem Umstand geschuldet war, dass diese<br />

Ämter in <strong>der</strong> Regel durch vormalige Laufbahnbe<strong>am</strong>te o<strong>der</strong> durch Be<strong>am</strong>te mit Laufbahnbefähigung<br />

bekleidet wurden, als es noch die so genannte zweigleisige Verwaltungsführung gab (ehren<strong>am</strong>tlicher<br />

Bürgermeister o<strong>der</strong> Oberbürgermeister als Repräsentant und haupt<strong>am</strong>tlicher Verwaltungsdirektor<br />

als Leiter <strong>der</strong> Verwaltung). Aus dieser Historie wurde auch ein Aufsteigen in<br />

den Dienstaltersstufen gerechtfertigt. Diese Umstände sind Historie und d<strong>am</strong>it erledigt.<br />

Zudem werden mit dem vorgesehen Gesetz infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung die<br />

bisherigen Dienstaltersstufen gänzlich abgeschafft und in Erfahrungszeiten umgewandelt, in<br />

denen anfor<strong>der</strong>ungsgerechte Leistungen erbracht werden müssen (§ 25 Abs. 1). Des Weiteren<br />

regelt § 25 detailliert das Aufsteigen in den Stufen, ein abweichen<strong>des</strong> Aufsteigen und Leistungsstufen<br />

<strong>für</strong> herausragende Leistungen und d<strong>am</strong>it eine Vielzahl von Fälle, die Einzelbewertungen<br />

durch die o<strong>der</strong> den Dienstvorgesetzten erfor<strong>der</strong>n. Auch wird ein Vorverlegen durch<br />

Hinzurechnung und ein Verzögern durch Herausrechnung von Zeiten detailliert geregelt. All<br />

diese Regelungen sind dem Amt <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten jedoch<br />

wesensfremd!<br />

Die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten haben vom ersten Tag ihrer Amtsführung<br />

vollumfänglich ihre Amtspflichten im Sinne ihres Amtes zu erfüllen, ohne dass es auf<br />

irgendwelche Erfahrungszeiten aus dem Amt ankommt. Deshalb kann es, nachdem nun die<br />

Dienstaltersstufen abgeschafft werden, <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nur eine richtige<br />

Zuordnung geben, nämlich diejenige <strong>der</strong> letzten Stufe, soweit <strong>für</strong> sie die Besoldungsordnung A<br />

maßgeblich ist.<br />

Mit einer solchen Entscheidung würden die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

zugleich endlich denjenigen kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten gleichgestellt,<br />

<strong>für</strong> die die Besoldungsordnung B maßgeblich ist, die seit jeher nicht an Stufen gebundene feste<br />

Gehälter vorsieht.<br />

Wir fügen hinzu, dass wir die gesetzliche Ausgestaltung in diesem Sinne bereits gegenüber<br />

dem Ministerium <strong>der</strong> Finanzen vorgeschlagen haben und <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung<br />

hierauf lei<strong>der</strong> nicht eingeht. Der Entwurf enthält insoweit nur Rechtsfortschreibung von<br />

Historie ohne die gebotene Fortentwicklung und das zudem im Wi<strong>der</strong>spruch zur Fortentwicklung<br />

<strong>des</strong> § 25. Hieraus folgt <strong>für</strong> uns, dass eine wirkliche Fortentwicklung mit <strong>der</strong> im Entwurf<br />

vorgesehen Verordnung nicht erreicht werden kann.<br />

Vor diesem Hintergrund sehen wir nun <strong>für</strong> diese grundsätzliche Festlegung den Gesetzgeber<br />

gefor<strong>der</strong>t. Der Gesetzgeber kann d<strong>am</strong>it zugleich zum Normenabbau beitragen, weil eine Vielzahl<br />

verordnungsrechtliche Regelungen, mit denen die notwendigen Abweichungen von § 25<br />

(Vielzahl von Einzelregelungen zu den Stufen), § 26 (Berücksichtigungsfähige Zeiten) und §<br />

27 (Nicht zu berücksichtigende Zeiten) neu zu bestimmen wären, entbehrlich würden. Zugleich<br />

würde <strong>der</strong> Gesetzgeber einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung leisten, weil mit <strong>der</strong> von<br />

uns vorgeschlagenen Festlegung <strong>der</strong> „letzten Stufe" bereits im Gesetz zugleich das <strong>für</strong> die Personalstellen<br />

aufwendige Berechnungs- und Festsetzungsverfahren nach je<strong>der</strong> Neuwahl <strong>für</strong> die<br />

Zukunft endlich entbehrlich würde.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!