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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Wir erwähnen dies bereits an dieser Stelle ausdrücklich, weil <strong>der</strong> Gesetzentwurf insoweit nicht<br />

durchgängig schlüssig ist, worauf wir im Folgenden noch zu § 26 und zu § 28 geson<strong>der</strong>t eingehen<br />

werden.<br />

§ 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung:<br />

Zur Klarstellung regen wir an,<br />

in Abs. 1 nach dem Wort „soweit" das Wort „gesetzlich"<br />

hinzuzufügen. Ansonsten besteht Auslegungsbedarf aufgrund insoweit vergleichbarer Regelungen,<br />

beispielweise in § 4 Abs. 2 und 3, § 5 S. 1 und 2, § 6, § 12 Abs. 1 und 13 Abs. 2.<br />

§ 18 Grundsatz <strong>der</strong> funktionsgerechten Besoldung:<br />

Zur funktionsgerechten Besoldung sollen die Funktionen <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nach<br />

den mit ihnen verbundenen Anfor<strong>der</strong>ungen sachgerecht bewertet und Ämtern zugeordnet werden.<br />

Dieser Grundsatz entspricht <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage. Allerdings erfor<strong>der</strong>t er bezüglich<br />

<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit und <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

einer Ergänzung, weil Funktionen und Ämter <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tengruppen im Sinne <strong>des</strong> § 19<br />

Abs. 2 durch Gesetz bzw. Verordnung geregelt werden und sich ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

beispielsweise zur Bewertung, Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zum Haushaltsrecht, gar nicht stellen. Die<br />

Ergänzung muss allerdings nicht an dieser Stelle, son<strong>der</strong>n in § 13 Abs. 3 BbgBe<strong>am</strong>tVG erfolgen,<br />

weshalb wir hierauf dort erneut eingehen.<br />

§ 21 Haupt<strong>am</strong>tliche kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Redaktionell weisen wir wegen <strong>der</strong> bevorstehenden Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 123 LBG zunächst darauf<br />

hin, dass <strong>der</strong> Zusatz<br />

„auf Zeit"<br />

in Abhängigkeit <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>der</strong> Regelungen dann bereits entbehrlich ist o<strong>der</strong> wird.<br />

Inhaltlich stellen wir heraus, dass die Formulierungen in den Sätzen 1 und 2 zutreffend sind,<br />

nach denen es sich bei <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> haupt<strong>am</strong>tlichen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und<br />

Wahlbe<strong>am</strong>ten jeweils um ein Amt handelt, selbst dann, wenn diesem Amt mehrere Besoldungsgruppen<br />

zugeordnet werden. Wegen <strong>des</strong> Sachzus<strong>am</strong>menhangs zu § 18 weisen wir hierauf<br />

auch an dieser Stelle hin und gehen hierauf erneut im Folgenden zu § 13 Abs. 3 BbgBe<strong>am</strong>tVG<br />

ein.<br />

Anstelle <strong>des</strong> vorgesehenen Satzes 3 regen wir folgenden neuen Satz 3 an:<br />

„Für diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten ist abweichend von § 25 die jeweils höchste Stufe <strong>der</strong><br />

Besoldungsordnung A maßgeblich, soweit das Amt <strong>der</strong> Besoldungsordnung A zugewiesen ist."<br />

Im Sinne <strong>der</strong> Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts halten wir eine Entscheidung zur Abweichung von<br />

den <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Lebenszeit geltenden Grundsätzen <strong>des</strong> § 25 <strong>für</strong> kommuna-

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