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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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meine Voraussetzung zur Beitragserhebung gegeben. Für die konkrete Erhebung müssen die<br />

Veranlagungsfülle (oftmals viele Tausende) erfaßt und die Bescheidung dann auch grundstücksscharf<br />

vorgenommen werden.<br />

Allein die Qualität <strong>der</strong> beitragsrelevanten Daten aus dem allgemeinen Liegenschaftskataster ist<br />

— gemessen an den Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichte — bescheiden und verlangt<br />

vielfache Nachbearbeitungen in <strong>der</strong> Bescheidung. Amplifiziert wird dieses Problem<br />

durch den natürlichen Wechsel in den Verhältnissen <strong>der</strong> Grundstücksberechtigten. Die Ortsrechtsplanungen<br />

<strong>der</strong> Gemeinden sind, soweit wirks<strong>am</strong> und beachtlich, oftmals unscharf und<br />

veraltet. Die grundstücksscharfe Veranlagung führt — gerade im ländlichen Bereich — oftmals<br />

zum Bedarf konkreter Ermittlungen auf dem einzelnen Grundstück. Die aus verständlichen<br />

Kostengründen geringe Personaldecke <strong>der</strong> Aufgabenträger, gerade von mit Beitragssachen<br />

vertrautem Fachpersonal, kann dies nur bedingt und über lange Zeiträume leisten.<br />

In gleicher Weise gilt diese Sach- und Gemengelage auch <strong>für</strong> die Aufgabenträger, die bereits<br />

(teilweise seit Jahren o<strong>der</strong> mittlerweile schon zwei Jahrzenten) versuchen, Beiträge wirks<strong>am</strong><br />

zu erheben. Dies sind — wg. <strong>der</strong> Zuordnung zur sog. 1 und/o<strong>der</strong> 2. Gruppe nach <strong>der</strong> o.z. Rechtsprechungen<br />

<strong>des</strong> OVG — verfassungsmäßig nicht betroffen, werden durch die Sperrfrist<br />

31.12.2015 aber mit erfaßt. Hier wirkt bei unwirks<strong>am</strong>er Bescheidung zwar nominell die<br />

Hemmungswirkung <strong>des</strong> § 171 Abs. 3a AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) BbgKAG, aber nur<br />

<strong>für</strong> den bisherigen Adressaten. Allein die natürliche Fluktuation im Grundstückseigentum<br />

sorgt innerhalb von wenigen Jahren zu einer beachtlichen Anzahl von Wechseln in <strong>der</strong> Person<br />

<strong>der</strong> Beitragspflichtigen und führt d<strong>am</strong>it gleichwohl zum Ausfall <strong>der</strong> Beitragsfor<strong>der</strong>ung auch<br />

bei schon erfolgter (erster bzw. fruchtloser) Grundstücksveranlagung, sofern es bei <strong>der</strong> Frist<br />

31.12.2015 verbleibt.<br />

9. Welche Wirkung hätte diesbezüglich eine Aufweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist auf 2020?<br />

Eine solche Aufweitung entschärft fraglos die Problemlage (siehe Ausführungen zu Frage 8.).<br />

Der weitere Zeithorizont <strong>für</strong> eine wirks<strong>am</strong>e Veranlagung sichert einen weiteren vollständigen<br />

Beitragsdurchlauf o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t zwei wesentliche (zusätzliche) Satzungsversuche. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Aufgabenträger, die bisher noch gar keine wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung zur Verfügung<br />

haben, können d<strong>am</strong>it immerhin eine gewisse Erwartung <strong>für</strong> eine rechtzeitige und vollständige<br />

Beitragserhebung verbinden. Allerdings wird das Problem nicht beseitigt, son<strong>der</strong>n nur entschärft.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e gilt dies problem<strong>am</strong>plifizierend dann, wenn es — erneut, wie zuletzt<br />

bsplw. 2011/2012 zur Frage <strong>der</strong> Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 6 S. 5 BbgKAG —<br />

zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtsprechung an die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> satzungsmäßigen Beitragsmaßstäbe<br />

kommt, die u.a. neben einer Anpassung <strong>der</strong> Beitragssatzung zwingend zur Überarbeitung<br />

<strong>der</strong> Beitragssatzungsermittlung (Globalkalkulation) führt. Für die Aufgabenträger ist eine solche<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Rechtsprechung, an die sie wg. Art. 20 Abs. 3 GG verbindlich gebunden<br />

sind, nicht vorhersehbar und in <strong>der</strong> rechtlichen Vorbereitung auch nicht zu antizipieren. Vielmehr<br />

bleibt den Aufgabenträgern dann nur, diese judikativen Vorgaben umzusetzen und ihre<br />

Beitragserhebung zu än<strong>der</strong>n bzw. im schlechtesten Fall gänzlich neu zu beginnen.<br />

10. Sehen Sie — das Urteil <strong>des</strong> BVerfG berücksichtigende — Alternativen zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung vorgeschlagenen Regelung <strong>der</strong> Verjährung?<br />

Ja. Das BVerfG hat die Art und Weise <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Sicherung <strong>des</strong> Zus<strong>am</strong>menspiels<br />

von Vorteilslage und vorteilsbezogener Abgabenerhebung ausdrücklich offen gelassen und<br />

dem Gesetzgeber anheimgestellt (s. B. v. 05.03.13, ebenda, Rn 60 m.w.N.). Hieran kann angeknüpft<br />

werden. Neben <strong>der</strong> Definition einer Höchstfrist (idealer Weise bei 30 Jahren) kommt<br />

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