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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Dazu ein Beispiel aus dem Laufbahnrecht:<br />

Die bun<strong>des</strong>weite Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts hat zu ganz unterschiedlichen Laufbahnen und Laufbahnanfor<strong>der</strong>ungen<br />

mit <strong>der</strong> Folge geführt, dass die beim Bund o<strong>der</strong> in einem Land erworbene<br />

Laufbahnbefähigung mittlerweile nicht mehr vom Bund o<strong>der</strong> den weiteren Län<strong>der</strong>n anerkannt<br />

wird. Dies erschwert nicht nur den Dienstherrnwechsel und die Personalauswahl im Wettbewerb<br />

um die besten Kräfte. Dies stellt auch unnötig hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an das Auswahlverfahren<br />

selbst, weil Konkurrenzbewerbungen auch noch in dieser Hinsicht sachgerecht verglichen und beurteilt<br />

werden müssen, was in absehbarer Zeit allein praktisch kaum noch zu bewältigen sein wird.<br />

Dies wird sich als beson<strong>der</strong>es Problem insbeson<strong>der</strong>e auch dann herausstellen, wenn woan<strong>der</strong>s<br />

Ausgebildete nach Brandenburg zurückkehren und hier in den öffentlichen Dienst eingestellt o<strong>der</strong><br />

hineinwechseln wollen.<br />

Ein Beispiel zum neu <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>bedienstete nach § 124 LBG vorgesehenen Besitzstand:<br />

Wir wollen an dieser Stelle nicht weiter kritisieren, dass die Lan<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> ihre eigenen<br />

Bediensteten komfortable Son<strong>der</strong>regelungen zur Ausgestaltung von Besitzständen <strong>für</strong> Beschäftigungszeiten<br />

bei an<strong>der</strong>en Dienstherrn, n<strong>am</strong>entlich bei den Kommunen, einführen will. Wir wollen<br />

solche Besitzstandsregelungen auch nicht mit Hinweis auf die gleichen Be<strong>am</strong>tenverhältnisse <strong>für</strong><br />

die Städte, Gemeinden und Ämter umgekehrt einfor<strong>der</strong>n, weil wir darin einen Reformschritt gerade<br />

nicht erkennen können.<br />

Eine Reform im Sinne <strong>des</strong> Gemeinwohls wäre <strong>für</strong> uns eine Personalentwicklung, die im Geiste<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes eine Willkommenskultur zum Dienstherrnwechsel regelt und diesen<br />

auch praktisch umsetzt. In diesem Sinne halten wir eine gemeins<strong>am</strong>e Ausbildung von Lan<strong>des</strong>bediensteten<br />

und Kommunalbediensteten <strong>für</strong> dringend geboten, so wie sie bun<strong>des</strong>weit üblich ist, nur<br />

seit mittlerweile 15 Jahren nicht mehr in Brandenburg.<br />

Wir sehen den Gesetzgeber gefor<strong>der</strong>t, die gemeins<strong>am</strong>en Belange <strong>für</strong> die künftigen Nachwuchskräfte<br />

wie<strong>der</strong> in den Vor<strong>der</strong>grund zu stellen, weil die Ausbildungsbedarfe und Anfor<strong>der</strong>ungen in<br />

den nächsten Jahren zunehmen werden und weil sich alle brandenburgischen Dienststellen in Zukunft<br />

in einem noch schärferen Wettbewerb um die besten Kräfte behaupten müssen.<br />

Wir verweisen <strong>des</strong>halb an dieser Stelle schon jetzt auf die Beschlüsse <strong>der</strong> Enquete-Kommission<br />

5/2 „Kommunal- und Lan<strong>des</strong>verwaltung - bürgernah, effektiv und zukunftsfest - Brandenburg<br />

2020" und auf die Ergebnisse, die mit unserer Beteiligung von <strong>der</strong> interministeriellen Arbeitsgruppe<br />

„ Fachhochschulausbildung <strong>für</strong> den gehobenen Verwaltungsdienst" bis zum Jahresende<br />

2013 vorliegen werden.<br />

In diesem Sinne verweisen wir <strong>des</strong> Weiteren auf die beabsichtigten Regelungen zur Fortbildung<br />

und Personalentwicklung in § 23 LBG:<br />

Dieser Regelungen bedarf es aus unserer Sicht nicht, weil sie ihrem Sinn und Zweck nach bereits<br />

<strong>der</strong> jetzigen Rechtslage entsprechen, die in weiteren Gesetzen geregelt ist. Diese Rechtslage muss<br />

lediglich beachtet werden! Dies ist die Aufgabe <strong>der</strong> Dienstherrn und <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten.<br />

Es ist nicht die Aufgabe <strong>des</strong> Landtages, diese Aufgaben nun auch noch im LBG beson<strong>der</strong>s zu<br />

benennen, weil es ein Regelungserfor<strong>der</strong>nis gar nicht gibt.

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