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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Das BVerfG hat auch nicht gefor<strong>der</strong>t, dass die absolute Festsetzungsfrist nicht Jahrzehnte<br />

betragen dürfe, son<strong>der</strong>n in An. 47 <strong>des</strong> Beschlusses lediglich die tatsächliche Feststellung<br />

getroffen, dass nach <strong>der</strong> beanstandeten bayerischen Regelung die „Verjährung unter<br />

Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen"<br />

könne. (Hinsichtlich <strong>der</strong> Abwägungsgrundsätze bei <strong>der</strong> Fristlänge (S. 18 f.) und <strong>der</strong><br />

30-jährigen Regelverjährung (S. 16 f) kann auf die Ausführungen von Prof. Dr. Martini,<br />

Anl. 2 zur Anhörung <strong>am</strong> 23.05.2013 verwiesen werden, nebst dortigen Literaturnachweisen).<br />

Der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber berücksichtigt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum<br />

aber nicht ausreichend, wenn er eine Verjährungshöchstfrist regelt, von <strong>der</strong> er mit großer<br />

Sicherheit erwarten muss, dass diese das berechtige Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit <strong>am</strong> Vorteilsausgleich<br />

nicht in dem erfor<strong>der</strong>lichen Umfang herbeiführen wird, weil Beitragsausfälle<br />

und Deckungslücken als Folge <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung bereits vorausgesehen werden.<br />

Er muss eine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entsprechende<br />

Abwägung zwischen dem Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit und dem Interesse <strong>des</strong> individuellen<br />

Beitragsschuldners vornehmen, wobei angesichts <strong>der</strong> dargestellten Situation<br />

im Land Brandenburg ein zumutbarer Interessenausgleich <strong>für</strong> die Regelung einer Verjährungshöchstfrist<br />

von 20 Jahren spricht, in welcher den Aufgabenträgern die erstmalige<br />

Heranziehung von Grundstückseigentümern zu einem Anschlussbeitrag ermöglicht wird.<br />

Die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist darf dabei nicht deutlich über das hinausgehen, was<br />

zur Zielerreichung, also insbeson<strong>der</strong>e zur Herstellung von Abgabengerechtigkeit und<br />

Belastungsgleichheit geeignet, erfor<strong>der</strong>lich und angemessen ist. „Bei einer Ges<strong>am</strong>tabwägung<br />

zwischen dem Gewicht <strong>des</strong> enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und <strong>der</strong><br />

Dringlichkeit <strong>der</strong> die Rechtsän<strong>der</strong>ung rechtfertigenden Gründe" muss „die Grenze <strong>der</strong><br />

Zumutbarkeit gewahrt" bleiben (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 — 1 11/1_ 6/07, Rn. 63).<br />

Aber die Frist sollte den Zeitraum umfassen, in welchem — umgangssprachlich ausgedrückt<br />

— die Probleme gelöst werden können. Dies wäre bei einer Verjährungshöchstfrist<br />

von 15 Jahren und einer Ablaufhemmung bis zum 03.10.2000 erkennbar nicht <strong>der</strong> Fall.<br />

Die Zielerreichung wäre nach <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> bisher vor dem Innenausschuss Angehörten<br />

jedoch weitgehend erreichbar, wenn die Verjährungshöchstfrist 20 Jahre beträgt, bei<br />

einer Ablaufhemmung bis zum 03.10.2000. Das dadurch die Beitragsschuldner weitere<br />

sieben Jahre — gerechnet ab heute — mit einem Herstellungsbeitrag rechnen müssen, ist<br />

angesichts <strong>der</strong> dargestellten Ges<strong>am</strong>tsituation und dem absehbaren Erreichen <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist<br />

zumutbar.<br />

2. Ergibt sich aus Ihrer Sicht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung<br />

<strong>der</strong> Verjährungsfristen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg seit<br />

Mai 2013?<br />

An dem Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung einer absoluten Verjährungsfrist im<br />

Brandenburgischen KAG besteht nach meiner Auffassung kein Zweifel. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis<br />

besteht aufgrund <strong>der</strong> Ausführungen <strong>des</strong> BVerfG in dem Beschluss vom 05.03.2013<br />

und nicht aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg.<br />

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