27.04.2014 Aufrufe

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

tungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen o<strong>der</strong> einer systematischen Leistungsbewertung<br />

festlegen."<br />

Wir regen dies <strong>des</strong>halb dringend an, weil sich <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung ausschließlich<br />

<strong>am</strong> Bun<strong>des</strong>recht orientiert und darüber hinaus nur Erfahrungen aus dem Lan<strong>des</strong>dienst<br />

berücksichtigt. Das Personal von Bund bzw. Land unterscheidet sich aufgrund <strong>des</strong> signifikant<br />

höheren Anteils an Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten jedoch erheblich vom Personal <strong>der</strong> Kommunen.<br />

Deshalb laufen die vorgesehenen Begrenzungen <strong>für</strong> Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

bei den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>der</strong> Kommunen nicht nur ins Leere. Sie bewirken<br />

zudem Hin<strong>der</strong>nisse bei <strong>der</strong> Würdigung und Zuordnung von Leistungsprämien und Leistungszulagen.<br />

Deshalb bedarf es einer ergänzenden Regelung <strong>für</strong> den Dienst <strong>der</strong> Kommunen. Mit dem vorgeschlagenen<br />

Abs. 4 wäre gesichert, dass sich die kommunalen Dienstherrn <strong>für</strong> ein einheitliches<br />

System entscheiden können. Denn nur mit einem einheitlichen System kann in Kommunen mit<br />

nur wenigen o<strong>der</strong> mit nur einem Laufbahnbe<strong>am</strong>ten ein sachgerechter Vergleich innerhalb <strong>des</strong><br />

Organisations- und Leistungsgefüges überhaupt erst ermöglicht werden. Dabei ist die Regelung<br />

nicht nur <strong>für</strong> Prämien o<strong>der</strong> Zulagen an einzelne Be<strong>am</strong>te sachgerecht, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch ftir Prämien o<strong>der</strong> Zulagen, die <strong>für</strong> Te<strong>am</strong>leistungen erbracht werden und <strong>des</strong>halb gerechtfertigt<br />

sind. Denn hier besteht <strong>der</strong>zeit ein Konflikt zwischen <strong>der</strong> Besoldungs- und Tarifrechtslage,<br />

die in ihrer jetzigen Gültigkeit in <strong>der</strong> kommunalen Praxis ungerecht wirkende Beurteilungen<br />

geradezu erzwingt und d<strong>am</strong>it geeignet ist, sich auf die Motivation <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten und Beschäftigten negativ auszuwirken. Dabei sind Te<strong>am</strong>leistungen sogar in <strong>der</strong> Begründung<br />

zur Reform beson<strong>der</strong>s aufgeführt. Jedoch entspricht die Wirklichkeit <strong>des</strong> Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong><br />

im Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>dienst, wie ausgeführt, nicht <strong>der</strong> Wirklichkeit in den Städten,<br />

Gemeinden und Ämtern, so dass das gesetzliche Ziel bei diesen Dienstherrn gar nicht erreicht<br />

werden kann.<br />

Es bedarf <strong>des</strong>halb insoweit endlich einer entsprechenden Gleichstellung von Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten und Tarifbeschäftigten nach dem TVöD im Gesetz, um d<strong>am</strong>it die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine zeitgemäße und an Leistungsgrundsätzen orientierte Personalentwicklung<br />

zu schaffen. Ohne eine solche Regelung kann <strong>der</strong> Grundsatz <strong>des</strong> Gesetzesvorbehaltes <strong>für</strong><br />

Leistungszulagen und Leistungsprämien nach § 2 in <strong>der</strong> kommunalen Praxis nicht anerkannt<br />

werden, weil es den kommunalen Dienstherrn nicht zuzumuten ist, zwei parallele Systeme zu<br />

organisieren.<br />

Es ist aus unserer Sicht verständlich, dass die Lan<strong>des</strong>regierung wegen <strong>der</strong> unserer Kenntnis<br />

nach im TV-L wie<strong>der</strong> abgeschafften Leistungsprämien und Leistungszulagen im Gesetzentwurf<br />

<strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst die im Entwurf vorgesehenen Regelungen verfolgt. Vollkommunen<br />

unverständlich ist uns aber, dass das Land dabei die Anfor<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> kommunalen<br />

Dienstherrn vollkommen unberücksichtigt lässt. An<strong>der</strong>e Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> haben das Recht<br />

mittlerweile im Sinne unseres Vorschlags fortentwickelt und sind dabei auf die Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die sich gleichermaßen nach dem TVöD stellen, eingegangen. Beispielhaft verweisen wir auf<br />

die Län<strong>der</strong> Hessen und Nordrhein-Westfalen und insoweit unter an<strong>der</strong>em auf § 6 LBesG-NW.<br />

Es ist aus unserer Sicht im Zuge dieser Neuordnung nicht zu vertreten, unseren Vorschlag weiterhin<br />

nicht aufzugreifen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!