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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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stücks kommen nur dem Eigentümer zugute. Wechselt <strong>der</strong> Aufgabenträger sein Refinanzierungsmodell<br />

aber auf eine reine Gebührenerhebung o<strong>der</strong> ist er gezwungen, gespaltene<br />

Gebührensätze einzuführen, dann trifft diese Gebührenerhöhung auch die Mieter. Dies ist<br />

insofern problematisch, als diese an <strong>der</strong> Wertsteigerung <strong>des</strong> Grundstücks <strong>des</strong> Eigentümers<br />

nicht partizipieren. Dem Gedanken <strong>des</strong> KAG, wonach grundsätzlich <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

eine Gegenleistung <strong>für</strong> die durch den Anschluss seines Grundstücks<br />

erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile zu erbringen hat, läuft dies di<strong>am</strong>etral entgegen.<br />

12. Wie viel Zeit braucht die Verwaltung in den verschiedenen denkbaren Beitrags-,<br />

Gebühren- und sonstigen Abgabenfallkonstellationen <strong>des</strong> KAG (auch unter Mitbeachtung<br />

von Mitwirkungsrechten <strong>der</strong> Abgabenschuldner) maximal, um in ordentlicher<br />

und angemessener Weise die jeweiligen Abgaben festsetzen zu können?<br />

(Fallkonstellationen in diesem Sinne sind zum einen die unterschiedlichen Abgabenbereiche<br />

<strong>des</strong> KAG, wie z. B. Wasser, Abwasser und Straßenbau, und zum an<strong>der</strong>en<br />

die möglichen praktischen Konstellationen innerhalb dieser Fallgruppen)<br />

Eine Abrechnung im Straßenbau wird nicht das Problem sein, weil hier Aufwand und Verteilung<br />

zeitnah nach Abschluss <strong>der</strong> jeweiligen Maßnahme ermittelt werden können.<br />

Bei den leitungsgebundenen Anlagen können hierzu keine pauschalen Aussagen gemacht<br />

werden. Die Ausgangsvoraussetzungen <strong>für</strong> die Erstellung rechtmäßiger Bescheide<br />

sind je nach Aufgabenträger sehr unterschiedlich. Wer jetzt beginnt, die Flächen <strong>der</strong> bisher<br />

nicht veranlagten sog. Altanlieger zu ermitteln und den Sanierungsaufwand bereits<br />

vormals angeschlossener Gebiete in ein überarbeitetes Abwasserbeseitigungs- o<strong>der</strong><br />

Wasserversorgungskonzept einzuarbeiten, um dann hinsichtlich <strong>der</strong> Aufwands- und Flächenseite<br />

die Grundlage <strong>für</strong> eine neue Globalkalkulation zu haben, dürfte hier<strong>für</strong> ein<br />

Mehrfaches an Zeit aufwenden als ein Aufgabenträger, <strong>der</strong> in bereits laufenden Erhebungsverfahren<br />

gezwungen ist, seine Satzung nachzubessern. Im ersten Fall hängt die<br />

Zeitspanne wie<strong>der</strong>um vom Umfang <strong>der</strong> bisher unterlassenen Flächen- und Aufwandsermittlung<br />

ab.<br />

13. Welche Möglichkeiten <strong>der</strong> Umgehung <strong>der</strong> Wirkung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Beitragsarten (Verbesserungs- /Erneuerungs-1 Erweiterungsbeiträge)<br />

sehen Sie?<br />

Keine. Die in <strong>der</strong> Frage angesprochenen Beitragsarten setzen die erstmalige Herstellung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Anlage voraus. Dies ist erst dann eingetreten, wenn alle im Abwasserbeseitigungs-<br />

o<strong>der</strong> Wasserversorgungskonzept vorgesehenen Anlagen hergestellt sind.<br />

Dies ist nach den mir bekannten Aufgabenträgern im Land Brandenburg erst etwa ab dem<br />

Jahr 2020 plus x-Jahre <strong>der</strong> Fall.<br />

14. Welche Wirkung hat die „Konnexitätsklausel" im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

Wenn mit „Konnexitätsklausel" die Bestimmung in § 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs gemeint ist,<br />

so soll hiermit offensichtlich ein entsprechen<strong>der</strong> finanzieller Ausgleich im Sinne von Art.<br />

97 Abs. 3 Satz 3 <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verfassung herbeigeführt werden. Dies bedeutet nach dem<br />

Urteil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 30.04.2013 „eine vollständige und finanzkraft-<br />

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