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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Zum einen haben jeweils die Län<strong>der</strong> und die Kommunen vergleichbare Aufgaben zu erfüllen,<br />

um ihren verfassungsrechtlich verankerten Auftrag zu erfüllen. Und zum an<strong>der</strong>en haben die<br />

Län<strong>der</strong> und die Kommunen ein unterschiedliches Tarifrecht, zu dem sich eine Rechtsprechung<br />

entwickelt hat, die in Teilen auch im öffentlichen Dienstrecht maßgeblich ist.<br />

Vor diesem Hintergrund ist <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst zu besorgen, dass sich das Recht bis<br />

hin zur Unübersichtlichkeit entwickelt, weil beim Bund und in allen Län<strong>der</strong>n eine Vielzahl von<br />

Son<strong>der</strong>regelungen entsteht, mit denen jeweils auf Fortentwicklungen reagiert werden muss, um<br />

überhaupt noch einen Dienstherrnwechsel o<strong>der</strong> einen Wechsel zwischen Dienstherrn und Wirtschaft<br />

zu ermöglichen.<br />

Insofern können wir nur äußerst bedingt aus <strong>der</strong> Not heraus begrüßen, dass das Land infolge<br />

<strong>der</strong> durch die Fö<strong>der</strong>alismusreform geän<strong>der</strong>ten Gesetzgebungskompetenz das <strong>der</strong>zeit noch fortgeltende<br />

Bun<strong>des</strong>recht durch Lan<strong>des</strong>recht ersetzen will. Denn die jetzige Rechtslage mit sich<br />

ergänzendem Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>recht stellt alle Rechtsanwen<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e in denjenigen<br />

Städten, Gemeinden und Ämtern schon jetzt vor große Herausfor<strong>der</strong>ungen, die aufgrund ihres<br />

nur geringen Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong> nur selten dienstrechtliche Fragen zu beantworten haben.<br />

Nur <strong>des</strong>halb wird die Einführung eines einheitlichen Rechts auf Lan<strong>des</strong>ebene Vorteile erzeugen<br />

und das nur beschränkt auf die Rechtsanwendung<br />

Vorstehen<strong>des</strong> gilt insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> das hier in Rede stehende Besoldungs- und Versorgungsrecht.<br />

Das Land darf beispielsweise nicht Schlusslicht im Besoldungsgefüge bleiben. Ebenfalls<br />

sollte das Land we<strong>der</strong> Vorreiter beim Festhalten veralteter Strukturen noch Vorreiter beim Abbau<br />

heute immer noch sachgerechter Einzelregelungen sein. Und schließlich sollte das Land<br />

seine Gesetzgebungskompetenz nicht dazu nutzen, althergebrachte, aber nach wie vor berechtigte<br />

und zeitgemäße Regelungen auszuhöhlen.<br />

In diesem Sinne weisen wir insbeson<strong>der</strong>e darauf hin, dass das Versorgungsrecht bekanntermaßen<br />

in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geän<strong>der</strong>t und dabei in Teilen auch dem Rentenrecht<br />

nachgezeichnet worden ist. Einbezogen in Verän<strong>der</strong>ungen waren auch die kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten als Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit. Insoweit gab es eine<br />

umfassende Reform 1998, die auch neues Recht <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>regelungen beim Zus<strong>am</strong>mentreffen<br />

von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen schuf. Diese Son<strong>der</strong>regelungen<br />

sind keine Bevorzugung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit, son<strong>der</strong>n sie schaffen<br />

einen Ausgleich <strong>für</strong> das zeitlich befristete Amt und <strong>für</strong> alle d<strong>am</strong>it verbundenen Risiken. Würden<br />

diese Son<strong>der</strong>regelungen aufgehoben, wie mit diesem Gesetzentwurf vorgesehen, würde es<br />

den Kommunen kaum noch gelingen können, qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber <strong>für</strong><br />

das Amt <strong>des</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten bzw. das Amt <strong>des</strong> Beigeordneten zu gewinnen.<br />

Darüber hinaus, und auch das halten wir <strong>für</strong> entscheidend, würde <strong>der</strong> Anreiz <strong>für</strong> eine Fortsetzung<br />

einer Beschäftigung außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes nach Beendigung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisses<br />

mit <strong>der</strong> Folge entfallen, dass dadurch zusätzliche Versorgungslasten entstehen,<br />

ein Umstand, <strong>der</strong> ebenfalls nicht hingenommen werden kann.<br />

Des Weiteren weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Reform von 1998 verfassungsrechtlicher<br />

Rechtsprechung folgte und spätere Einschnitte (beispielsweise die Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Zweijahressperrfrist <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te auf Lebenszeit auf drei Jahre) vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

<strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt wurden. Insoweit sehen wir erneut verfassungsrechtliche<br />

Fragen aufgeworfen, sofern <strong>der</strong> Gesetzgeber tatsächlich ungleiche Sachverhalte, die

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