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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Seite 2/6<br />

dem Erstattungsprinzip <strong>für</strong> nicht realisierbare Beiträge aus dem Lan<strong>des</strong>etat m.E. nicht<br />

gewährleistet.<br />

§ 19 Abs. 1 KAG bedarf folglich einer Än<strong>der</strong>ung, die den o.g. Maßstäben entspricht.<br />

Meine Vorschläge zu Än<strong>der</strong>ungen in § 19 Abs. 1 und 2 KAG unterbreite ich bei <strong>der</strong><br />

Beantwortung <strong>der</strong> Fragen gemäß vorgegebenen Katalog.<br />

Zum Fragenkatalog<br />

Zu Frage 1.<br />

Mit dem Gesetzentwurf reagiert das Land Brandenburg auf die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes (BVerfG) vom 05. März 2013, Az BvR 2457/08, indem<br />

eine konkret bestimmbare Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist (unabhängig<br />

vom Ablauf einer allgemeinen Festsetzungsfrist) <strong>für</strong> Abgaben zum Vorteilsausgleich eine<br />

Verjährungshöchstfrist vorgesehen wird. Hiermit wird grundsätzlich dem Gebot <strong>des</strong> vom<br />

BVerfG beson<strong>der</strong>s betonten Grundsatzes <strong>der</strong> Rechtssicherheit Rechnung getragen.<br />

§ 19 Abs. 1 <strong>des</strong> Entwurfs lässt die Verjährungsfrist mit dem "Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage"<br />

beginnen, womit eine entsprechende Formulierung aus dem Urteil <strong>des</strong> BVerfG übernommen<br />

wurde. Dies ist nicht zu beanstanden, aber unpräzise. Zur Vermeidung unnötiger Klagen<br />

wäre die genaue Definition <strong>des</strong> "Eintritts <strong>der</strong> Vorteilslage" empfehlenswert. Soweit <strong>der</strong><br />

Gesetzentwurf eine Verjährungshöchstfrist von 15 Jahren vorsieht, stellt dies jedenfalls eine<br />

mögliche, in Betracht kommende Frist dar. Hierauf komme ich aber noch zurück. Insges<strong>am</strong>t<br />

ist <strong>der</strong> Gesetzentwurf daher grundsätzlich zu begrüßen.<br />

Zu Frage 2.<br />

Ja. Das dringende Erfor<strong>der</strong>nis folgt zum Beispiel aus folgen<strong>der</strong> Rechtsprechung:<br />

Urteil OVG Berlin-Bbg 9 B 64.11 (Schmutzwasser -Anschlussbeitrag)<br />

Urteil OVG Berlin-Bbg 9 S 75.11 (Anschlusspflicht im Außenbereich)<br />

Urteil VG Cottbus v. 28.08.2013 VG 6 L 52/13 (Gebühren)<br />

Urteil VG Cottbus v. 20.06.2013 VG 6 L 338/13 (Anschlussbeitrag)<br />

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Klagen gegen Verbandsbescheidungen, die sich mit <strong>der</strong><br />

Klagebegründung auf das Urteil <strong>des</strong> BverfG berufen.<br />

Zu Frage 3.<br />

Grundsätzlich ja.<br />

Zu Fragen 4. bis 7.<br />

Fragen 4. bis 7. stehen m.E. in einem logischen Zus<strong>am</strong>menhang. Aus diesem Grund<br />

werde ich diese zus<strong>am</strong>menfassend beantworten.<br />

Die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist von 15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage ist m.E.<br />

nicht vertretbar. Zwar ist <strong>der</strong> Abwägungsprozess verfassungsgemäß verlaufen und das<br />

gesetzgeberische Ermessen ist auch nicht überschritten worden. Doch <strong>der</strong> unterbreitete<br />

Gesetzesvorschlag trifft die tatsächlichen Handlungserfor<strong>der</strong>nisse im Land Brandenburg<br />

nicht zielgenau. Die Ablaufhemmung im Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>situation <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> deutschen Einheit von 10 Jahren bis zum 03.<br />

Oktober 2000 ist willkürlich gewählt worden. Es fehlt an einer überzeugenden Begründung<br />

<strong>für</strong> diesen Zeitraum. We<strong>der</strong> liegt eine empirische Begründung noch eine rechts- o<strong>der</strong>

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