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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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-4—<br />

• Grundsätze <strong>der</strong> Versorgung:<br />

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die eine Kürzung <strong>der</strong> Versorgung bewirken sollen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Einschränkungen gegenüber <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage bei <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />

von Zeiten. Diese Kürzungsabsichten werden insbeson<strong>der</strong>e den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisses<br />

auf Zeit, wie vorgenannt, nicht gerecht. Deshalb haben wir die Erwartung,<br />

dass die vorgesehenen Einschränken zumin<strong>des</strong>t <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong> kommunalen Dienstherrn<br />

entfallen.<br />

• Unterlassen einer Son<strong>der</strong>zahlungsregelung:<br />

Wir haben die Erwartung auf Wie<strong>der</strong>einführung einer einmaligen Son<strong>der</strong>zahlung und sehen<br />

<strong>für</strong> die Städte, Gemeinden und Ämter diesen Bedarf insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> insoweit vergleichbaren<br />

Regelungen <strong>des</strong> TVÖD. Es mag sein, dass das Land <strong>für</strong> seine Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten einen eigenen Weg gehen will. Jedoch bedingt auch hier <strong>der</strong> Vergleich <strong>der</strong> Tarifverträge,<br />

dass dann zumin<strong>des</strong>t eine Öffnungsklausel geschaffen wird, die den kommunalen<br />

Dienstherrn die Gewährung dieser Son<strong>der</strong>zahlung eröffnet.<br />

Dies vorangestellt nehmen wir zum Gesetzentwurf im Weiteren wie folgt Stellung:<br />

Zum Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs - BbgBesG:<br />

Redaktioneller Hinweis:<br />

Im Entwurf und in <strong>der</strong> Begründung werden gleichermaßen die Begriffe Dienstherrn und<br />

Dienstherren verwandt, ohne dass ersichtlich wird, wo<strong>für</strong> diese Unterscheidung dienen soll.<br />

Wir regen eine durchgängig einheitliche Formulierung an und verwenden im Folgenden <strong>für</strong><br />

unsere Stellungnahme ausschließlich den Begriff Dienstherrn.<br />

Zu § 3 Abs. 4 Anspruch auf Besoldung:<br />

Zur Klarstellung regen wir an,<br />

in Abs. 4 nach dem Wort „soweit" das Wort „gesetzlich"<br />

hinzuzulligen. Ansonsten besteht Auslegungsbedarf aufgrund insoweit vergleichbarer Regelungen,<br />

beispielweise in § 4 Abs. 2 und 3, § 5 S. 1 und 2 und § 6.<br />

Zu § 4 Weitergewährung <strong>der</strong> Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand<br />

und bei Abwahl von Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten auf Zeit:<br />

Wir regen eine vollständige Übernahme <strong>des</strong> § 4 BBesG (2006) an und schlagen in diesem Sinne<br />

die Streichung <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 in § 4 Abs. 2<br />

vor.

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