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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 5 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

Die Aufweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist auf 2020 ist das Mittel <strong>der</strong> Wahl, es ist jedoch<br />

auch das notwendige Mittel, um Beitragsausfälle zu vermeiden.<br />

11. Welche praktischen Folgen entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong><br />

Vermieter, Mieter sowie Eigenheimbesitzer und Unternehmen in Brandenburg?<br />

Das Gesetz ermöglicht die Veranlagung von Grundstückseigentümern in den sog. Altanschließerfällen<br />

bis zum 31.12.2015. Würde die Verjährungsfrist nicht auf das<br />

Jahr 2020 aufgeweitet, würden nicht wenige Grundstückseigentümer das „Glück" haben,<br />

Beiträge nicht mehr zahlen zu müssen. Sie würden dann, sofern die Mittel nicht<br />

von an<strong>der</strong>er Seite aufgebracht werden, günstiger behandelt als diejenigen, die die Beiträge<br />

gezahlt haben. Hier würde sich die Situation <strong>der</strong> gesplitteten Gebühren ergeben.<br />

Altanschließer, die noch einen Beitrag gezahlt haben, würden versuchen, günstigere<br />

Gebühren zu erhalten. Wie dies umgesetzt werden kann, ist rechtlich kaum darstellbar,<br />

wir halten es <strong>für</strong> geradezu utopisch.<br />

Würden unter dem zeitlichen Druck die Aufgabenträger von einer Altanschließerveranlagung<br />

absehen und den Neuanschließern die schon gezahlten Beiträge zurückzahlen,<br />

um das sog. „reine Gebührenmodell" einzuführen, würden insbeson<strong>der</strong>e die Mieter<br />

über die Wasser- und Abwassergebühren erheblich belastet, während die Grundstückseigentümer<br />

entlastet würden.<br />

12. Wie viel Zeit braucht die Verwaltung in den verschiedenen denkbaren Beitrags-,<br />

Gebühren- und sonstigen Abgabenfallkonstellationen <strong>des</strong> KAG (auch unter Mitbeachtung<br />

von Mitwirkungsrechten <strong>der</strong> Abgabenschuldner) maximal, um in ordentlicher<br />

und angemessener Weise die jeweiligen Abgaben festsetzen zu können?<br />

(Fallkonstellationen in diesem Sinne sind zum einen die unterschiedlichen<br />

Abgabenbereiche <strong>des</strong> KAG, wie z. B. Wasser, Abwasser und Straßenbau, und<br />

zum an<strong>der</strong>en die möglichen praktischen Konstellationen innerhalb dieser Fallgruppen)<br />

Ein Zeitrahmen von 2020 würde den Aufgabenträgern ausreichend Zeit geben, um, sicher<br />

auch unter Mitbeachtung <strong>der</strong> Mitwirkungsrechte <strong>der</strong> Abgabenschuldner, die Veranlagung<br />

durchzuführen.<br />

13. Welche Möglichkeiten zur Umgehung <strong>der</strong> Wirkung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Beitragsarten (Verbesserungs- /Erneuerungs-<br />

/Erweiterungsbeiträge) sehen Sie?

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