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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Als Beispiel: Allein die — <strong>für</strong> die richtigen, also rechtmäßigen satzungsmäßigen Beitragsmaßstäbe<br />

— essentiellen Rechtsfragen, ob und wann sog. unechte o<strong>der</strong> verdeckte (unzulässige)<br />

Artabschläge vorliegen o<strong>der</strong> es <strong>für</strong> lediglich anschließbare Grundstücke im Außenbereich nach<br />

§ 8 Abs. 6 S. 5 BbgKAG einer eigenen Satzungsregelung bedarf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Teiler von 2,3 <strong>für</strong><br />

Grundstücke im qualifizierten Planbereich äquivalent ist, hat in <strong>der</strong> gerichtlichen Klärung jeweils<br />

1,5 bis 2 Jahre gedauert. In dieser Zeit kann <strong>der</strong> Aufgabenträger nicht mit Sicherheit eine<br />

bestimmte Rechtslage unterstellen und seine Beitragssatzung danach ausrichten.<br />

Würde diese Grundlage je<strong>der</strong> Beitragserhebung gesichert feststehen, bedürfte es nach Aktualisierung<br />

von TWVK/ABK <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> Kalkulation in <strong>der</strong> o.b. Weise mit einem<br />

Aufwand von 1/2 bis 1 Jahr und sodann <strong>der</strong> Datenaufbereitung <strong>für</strong> die Einzelbescheidungen.<br />

Dabei ist es regelrecht naiv, von funktionierenden automatisierten Verfahren (etwa beim Datenimport<br />

aus dem Liegenschaftskataster) auszugehen. Insges<strong>am</strong>t ergibt sich eine technische<br />

Vorbereitung von 1,5 bis 2 Jahren.<br />

Für die Einzelbescheidungen ist dann neben dem Aufwand <strong>der</strong> Beitragsberechnung (ggf. mit<br />

örtlicher Untersuchung zur Geschoßhöhe, baulichen Ausnutzbarkeit o<strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Einheit) und <strong>der</strong> reinen Tätigkeit in <strong>der</strong> Heranziehung (z.B. zur Auswahl <strong>des</strong> Pflichtigen) mit<br />

den üblichen Lebensentwicklungen (Scheidungen, Verzug auch ins Ausland, N<strong>am</strong>enswechsel,<br />

Tod, Insolvenz, Betreuungsanordnungen, etc.) zu rechnen, die in Summe durchschnittlich 1/3<br />

aller Veranlagungsfälle betreffen. Hinzu tritt <strong>der</strong> Aufwand <strong>für</strong> Rückfragen <strong>der</strong> Betroffenen,<br />

Beratungen, Informationsschreiben und -veranstaltungen, Stundungen, Ratenzahlungen,<br />

Nachermittlungen zu Adressen, Personen und Erben sowie wesentlich auch <strong>für</strong> Rechtsbehelfsund<br />

AdV-Verfahren, die in <strong>der</strong> Regel von demselben Personal betreut werden müssen. Spezielle<br />

Verfahren (Duldungen, Haftungen, Immobiliarvollstreckungen mit Rangfragen, Rücknahmen/Wi<strong>der</strong>rufe,<br />

Wie<strong>der</strong>aufgreifen, etc.) folgen ebenfalls nach.<br />

Schließlich dauern allein die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im günstigen Fall vier bis<br />

sechs Monate, Spitzenwerte liegen bei deutlich über einem Jahr. In diesem Kontext verbietet<br />

sich <strong>der</strong> Gebrauch <strong>des</strong> Terminus „Eilverfahren" vollkommen. Die Hauptsache dauern zwischen<br />

zwei und 5,5 Jahren in erster sowie zwischen drei Monaten und zwei Jahren in zweiter<br />

Instanz. Bsplw. begann <strong>der</strong> Rechtsstreit, <strong>der</strong> <strong>am</strong> 21.09.2012 beim LVerfG endete, im Jahre<br />

2008, insges<strong>am</strong>t also nur fünf Jahre. Im Bereich <strong>des</strong> VG Cottbus liegen die Bearbeitungszeiten<br />

<strong>am</strong> unteren Rand, in Frankfurt (O<strong>der</strong>) <strong>am</strong> Oberen; Potsd<strong>am</strong> ist das „Mittelfeld".<br />

Berücksichtigt man diesen Ablauf und die vb. Umstände, dürfte eine vollständige Erhebungsrunde<br />

mit Rechtsbehelfsverfahren in <strong>der</strong> Hauptsache insges<strong>am</strong>t nicht unter fünf Jahren zu bemessen<br />

sein. Stellen sich bereits im Laufe <strong>des</strong> Verfahrenszyklus Rechtsfehler heraus, kann die<br />

Behörde diese heilen und ggf. den Lauf dadurch verkürzen. Um wirklich einiger Maßen<br />

Rechtssicherheit zu erlangen, muß — ohne Eingreifen von gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen — <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

die Beitragserhebung durch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigen lassen.<br />

13. Welche Möglichkeiten zur Umgehung <strong>der</strong> Wirkung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Beitragsarten sehen Sie?<br />

Keine. Bis zur Endverwirklichung von TWVK/ABK ist allein die Erhebung eines Herstellungsbeitrages<br />

zulässig (so st. Rspr. seit OVG Frankfurt (O<strong>der</strong>), Urt. v. 03.12.03, a.a.O.). Die<br />

Statuierung und Erhebung an<strong>der</strong>er Beitragsarten aus dem gesetzlichen Katalog <strong>des</strong> § 8 Abs. 2<br />

S. 1 BbgKAG führt zur Nichtigkeit <strong>der</strong> Satzung und Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Abgabenbeschei<strong>des</strong>.<br />

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