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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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zu einem (z.T. weit) in <strong>der</strong> Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen würden und vorab nur<br />

Vorausleistungsbescheide auf diese Beitragsschuld ergehen könnten.<br />

Zweifelhaft ist auch, ob mit dem Begriff „Verwirklichung <strong>der</strong> Vorteilslage" <strong>der</strong> grundstücksbezogene<br />

Anschluss gemeint sein könnte, etwa in dem Sinne, wie ihn die Eigentümerschutz-Gemeinschaft<br />

Haus & Grund versteht. Hiernach ist die Vorteilslage dann eingetreten,<br />

„wenn dem Abgabepflichtigen grundstücksbezogen eine <strong>für</strong> einen objektiven Dritten<br />

erkennbare bautechnisch hergestellte und benutzbare Anlage o<strong>der</strong> eine sonstige Einrichtung<br />

errichtet wurde" (Anlage 8, S. 3 zur Anhörung vom 23.05.2013).<br />

Die Ermittlung dieser grundstücksbezogenen Vorteilslage würde in <strong>der</strong> Praxis zu kaum<br />

lösbaren Problemen führen und führt grundsätzlich vom Solidargrundsatz weg, nach <strong>der</strong><br />

alle Grundstückseigentümer nach einem einheitlichen Verteilungsmaßstab an den Kosten<br />

<strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tanlage partizipieren, unabhängig davon, ob und wann ein neuer Grundstücksanschluss<br />

hergestellt wurde.<br />

In Anbetracht <strong>der</strong> eindeutigen Rechtslage zur grundsätzlichen Beitragspflicht <strong>der</strong> alt angeschlossenen<br />

Grundstücke ist bereits in den Anhörungen vor fünf Jahren vor Einführung<br />

<strong>des</strong> sog. Optionsmodells vorgeschlagen worden, <strong>der</strong> brandenburgische Gesetzgeber möge<br />

prüfen, ob das Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht (§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG) <strong>für</strong> die Grundstücke,<br />

die bereits vor Inkrafttreten <strong>des</strong> KAG <strong>am</strong> 9.07.1991 tatsächlich an das von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

übernommene öffentliche Wasserver- und/o<strong>der</strong> Abwasserentsorgungssystem angeschlossen<br />

waren, an einen späteren Zeitpunkt geknüpft werden könne. Dieser Zeitpunkt<br />

könnte dann gegeben sein, wenn die ursprüngliche Anschlusssituation <strong>des</strong> alt angeschlossenen<br />

Grundstücks durch einen technisch neuen Anschluss im öffentlichen Bereich<br />

ersetzt wird.<br />

In beiden vorgenannten Fällen „grundstücksbezogene technische Leistungen" o<strong>der</strong> „technisch<br />

neuer Anschluss im öffentlichen Bereich" müsste <strong>für</strong> jeden Einzelfall definiert werden,<br />

welche Leistungen wann zu einer „verwirklichten Vorteilslage" bereits angeschlossener<br />

Grundstückseigentümer führen. Je weiter man sich dabei wie<strong>der</strong>um vom Grundstück<br />

entfernt (z.B. Sanierung <strong>des</strong> Haupts<strong>am</strong>mlers, in den <strong>der</strong> vor dem Grundstück verlaufende<br />

Kanal einleitet), würde sich, um im Bild <strong>des</strong> BVerfG zu bleiben, die Vorteilslage immer<br />

weiter verflüchtigen. Ist eine Auswechslung von Leitungen im unmittelbaren Wohnumfeld<br />

zur Verwirklichung <strong>des</strong> Wasserver- und/o<strong>der</strong> Abwasserbeseitigungskonzeptes nicht geplant<br />

und nicht erfor<strong>der</strong>lich, gäbe es in diesem Bereich keine technischen Leistungen, die<br />

- wie auch immer - bestimmten Grundstückssituationen zurechenbar wären. Diese<br />

Grundstücke blieben dann mangels „neuer" Vorteilslage ganz frei von Herstellungsbeiträgen.<br />

Dieses Ergebnis ist nicht systemgerecht.<br />

11. Welche praktischen Folgen entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong><br />

Vermieter, Mieter sowie Eigenheimbesitzer und Unternehmen in Brandenburg?<br />

Soweit dies noch nicht geschehen ist, werden Eigenheimbesitzer (Vermieter) und Unternehmen<br />

als Grundstückseigentümer ihre Anschlussbeitragsbescheide erhalten. Wenn alles<br />

ordnungsgemäß verläuft, hat die Beitragsveranlagung keine Auswirkungen auf Mieter,<br />

weil Beiträge nicht auf die Miete umgelegt werden dürfen. Die mit dem Anschluss an die<br />

öffentliche Anlage verbundenen Vorteile hinsichtlich <strong>der</strong> Wertsteigerungen <strong>des</strong> Grund-<br />

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