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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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14. Welche Wirkung hat die „Konnexitätsklausel" im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Gesetzesentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

Durch den beabsichtigten Eingriff in die <strong>der</strong>zeitigen Erhebungsmöglichkeiten <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

mittels Grenzziehung in § 19 Abs. 1 BbgKAG-Entwurf kommt es voraussichtlich zu<br />

erheblichen Einnahmeausfällen bei den Aufgabenträgern. Ist die neue gesetzliche Anordnung<br />

daftir kausal und nicht an<strong>der</strong>s <strong>für</strong> die Aufgabenträger in ihrer Wirkung zu egalisieren, was<br />

durch die Konstruktion <strong>der</strong> Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Zweckverbände und dem Junktim in <strong>der</strong> Beitrags-<br />

und Gebührenfinanzierung in <strong>der</strong> Bezifferung <strong>des</strong> Schadens hochkomplexe Streitigkeiten<br />

und jahrelange Prozesse auslösen dürfte, muß das Land <strong>für</strong> die Wirkungen gegenüber den<br />

Aufgabenträgern eintreten. Soweit dies in <strong>der</strong> Entwurfsfassung, § 19 Abs. 2, mit erheblichen<br />

Hürden und sprachlich begrenzt ist, dürfte dies mit den insoweit klaren Maßgaben <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verfassung,<br />

Art. 97 Abs. 3 LV, nicht zu vereinbaren sein.<br />

Unabhängig von dieser Überlegung stellt sich aber die Frage, warum sich das Land diesem<br />

Risiko überhaupt aussetzen will, da es eine vergleichsweise „harmlose" Alternative gibt: Anstößig<br />

an <strong>der</strong> Entwurfsfassung <strong>des</strong> § 19 Abs. 1 ist <strong>der</strong> Eingriff nur in zweifacher Hinsicht: hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> konkreten zeitlichen Verkürzung <strong>für</strong> die Aufgabenträger, die aktuell noch (gar<br />

keine) wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung haben von vier auf zwei Jahre und gegenüber den Aufgabenträgern,<br />

die noch mit einer Unwirks<strong>am</strong>keitsfeststellung ihrer bisher vermeintlich wirks<strong>am</strong>en<br />

Beitragssatzung gerichtlich konfrontiert werden und zukünftig dann nicht mehr (weitere) vier<br />

Jahre Zeit haben, son<strong>der</strong>n nur noch zurückliegende Erhebungszeiträume heilen können. Während<br />

die zweitgenannte Konstellation i.S.d. Art. 97 Abs. 3 LV folgenlos bleiben dürfte, weil<br />

auch die Aufgabenträger auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />

verwiesen werden können und in <strong>der</strong> Zukunft liegende Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtslage zur<br />

Verjährung nicht geschützt sein dürften, ist die konkrete Verkürzung <strong>der</strong> aktuell bis zum<br />

31.12.2017 laufenden Festsetzungsfrist bei Satzungsheilung auf den 31.12.2015 zu beanstanden<br />

und verwirkt die Lan<strong>des</strong>eintrittspflicht.<br />

Konkret fein die aktuelle Rechtslage in § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG dazu, daß einem Aufgabenträger<br />

bei unwirks<strong>am</strong>er Satzung und <strong>der</strong>en Neufassung in 2013 (ohne Rückwirkung) ein neuer<br />

Fristlauf vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 eröffnet wird, bei 2014 dann bis zum 31.12.2018<br />

usw. Würde die gesetzliche Regelung (bei Eingriff in 2013 also bis 31.12.2017, in 2014 also<br />

bis 31.12.2018) hingegen die laufende Erhebungsmöglichkeit <strong>der</strong> Aufgabenträger nicht einschränken,<br />

son<strong>der</strong>n nur spätere (und insoweit nicht mehr geschützte) Verläufe, stellt sich <strong>der</strong><br />

Aufgabenträger nicht schlechter, da er weiterhin volle vier Jahre Zeit bis zum Verjährungseintritt<br />

hat. Ein darüber hinausgehen<strong>der</strong> Schutz, quasi schranken- und zeitlos mit <strong>der</strong> aktuellen<br />

Gesetzeslage rechnen zu können, dürfte sich auch aus Art. 97 Abs. 3 LV nicht ergeben.<br />

15. Welche abstrakt-rechtlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>für</strong> die Aufgabenträger<br />

sehen Sie bei folgenden Aspekten:<br />

zu a) Zunächst fehlt es bei unvollständiger Beitragserhebung an <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen gleichmäßigen<br />

Heranziehung aller Pflichtigen, die Ausgleichsbedarf auslöst. Wenn dies bei unterschiedlichen<br />

Beiträgen auf <strong>der</strong> Gebührenebene gelöst werden soll, muß gesplittet werden. Dies<br />

ist wegen <strong>der</strong> dauerhaften Zuordnung <strong>der</strong> Vorteilslage aus den rein grundstücksbezogenen<br />

Beiträgen (Dauervorteil) in Relation zu den benutzungsbezogenen Gebühren (nur bei tatsächlicher<br />

Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Anlage) hoch problematisch und nicht durchführbar. Amplifizierend<br />

wirken Ablösemodelle, Erschließungsgebiete und bereits jetzt (etwa bei gewerblichen<br />

Vorklärungen, etc.) differenzierten Gebtihrensätzen.<br />

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