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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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genmitteln finanziert werden können, wird dies zwangsläufig zu einem Ansteigen <strong>der</strong><br />

Verschuldungsquote führen.<br />

d. Auf die wirtschaftlichen Standortfaktoren in den Kommunen <strong>für</strong> die Gewerbeansiedlung,<br />

insb. verbrauchsintensivem Gewerbe?<br />

Die Wasser- und Abwassergebühren sind nur ein Kostenfaktor bei Ansiedlungen. Es<br />

entzieht sich meiner Kenntnis, ob ansiedlungswillige Unternehmen allein wegen hoher<br />

Wasser- und/o<strong>der</strong> Abwassergebühren (und Beiträge) einen bestimmten, ansonsten<br />

favorisierten Standort nicht gewählt haben. Überdurchschnittlich hohe laufende<br />

Kosten in diesem Bereich dürften aber bereits bei <strong>der</strong> Vorauswahl von möglichen<br />

Standorten eine wichtige Rolle spielen.<br />

e. Auf die (bestandskräftigen) Beitragsbescheidungen von 1992 bis 2015 (bei<br />

sog. Neuanliegern)?<br />

Keine.<br />

f. Auf die Kompatibilität <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>für</strong> die Schaffung größerer Strukturen<br />

o<strong>der</strong> interkommunale Zus<strong>am</strong>menarbeit? Was passiert, wenn Verbände,<br />

die die Gebührenerhöhung abgeschlossen haben mit Nachbarverbänden, die<br />

bis 2015 dazu nicht in <strong>der</strong> Lage sind, zus<strong>am</strong>mengelegt werden sollen?<br />

Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Nacherhebung noch in Betracht kommt<br />

und ob bzw. wie die ggf. unterschiedlichen Finanzierungsmodelle bzw. finanziellen<br />

Situationen gelöst werden können (z.B. unterschiedliche Tarifgebiete). Allein <strong>der</strong><br />

Verwaltungsaufwand aufgrund <strong>der</strong> Zus<strong>am</strong>menlegung dürfte erheblich sein, so dass<br />

eine Beitragserhebung bis zum Ablauf <strong>der</strong> angedachten Frist bis zum 31.12.2015<br />

daneben kaum möglich sein dürfte.<br />

16. Welche konkreten örtlichen Auswirkungen in den Kommunen/ Zweckverbänden<br />

sehen Sie durch die beabsichtigte Regelung, wenn die Aufgabenträger notwendige<br />

Erhebungen unterlassen/ aufgeben, weil sie absehbar bis 2015 nicht erfolgreich<br />

abzuschließen ist?<br />

Die Aufgabenträger müssten dann, um die Gruppengerechtigkeit herzustellen, unterschiedliche<br />

Gebühren einführen <strong>für</strong> die Gruppe <strong>der</strong>jenigen, die bereits mit ihrem Beitrag<br />

zur Refinanzierung <strong>der</strong> Anlagen beigetragen haben und denjenigen, die keinen Beitrag<br />

mehr leisten werden (sog. „gesplittete o<strong>der</strong> gespaltete Gebührensätze"). Auch in diesem<br />

Zus<strong>am</strong>menhang sind Fragen strittig: Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtsprechung werden eingenommene<br />

Beiträge als Abzugskapital berücksichtigt. Verjährte Beiträge sind nicht eingenommen.<br />

Bei einer Finanzierungsumstellung vor dem 31.12.2015 wären die Beiträge<br />

aber nicht verjährt!<br />

Die Zweckverbände könnten aber auch gezwungen sein, Umlagen von ihren Mitgliedsgemeinden<br />

zu erheben, weil die Finanzierung <strong>der</strong> Ausgaben nicht vollständig über Ge-<br />

bühren gedeckt werden kann und ein Erstattungsanspruch gegen das Land nicht, noch<br />

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