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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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abhängen wird. Und genau diese Reserven sind mit <strong>der</strong> Beitragserhebung in<br />

akuter Gefahr.<br />

Viele Menschen im Land überraschte <strong>der</strong> Beitragsbescheid. Noch<br />

überraschen<strong>der</strong> waren und sind teilweise Nacherhebungen, <strong>für</strong><br />

Beitragsfor<strong>der</strong>ungen die schon vor vielen Jahren erledigt worden sind. Binnen<br />

weniger Wochen sollen diese Betroffenen mehrere tausend Euro bezahlen.<br />

Dabei mussten viele von Ihnen mit einer solchen For<strong>der</strong>ung nicht rechnen und<br />

hatten dementsprechend da<strong>für</strong> keine Rücklagen gebildet.<br />

Auch <strong>für</strong> die heimischen Unternehmen stellt eine Beitragserhebung lange<br />

Jahre nach dem Anschluss eine hohe Belastung dar. Zum einen ist auch hier<br />

nicht klar, wann und in welcher Höhe eine Belastung erfolgen wird,<br />

Rückstellungen sind d<strong>am</strong>it nicht planbar. Zum an<strong>der</strong>en hemmt eine Ausgabe<br />

ohne Gegenleistung die Liquidität, behin<strong>der</strong>t die Investitionsbereitschaft und<br />

kann Arbeitsplätze gefährden, wie es aktuell im Verbandsgebiet <strong>des</strong> TAZV<br />

Luckau <strong>der</strong> Fall ist. Hier sind, durch die rückwirkenden For<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>, über 200 Arbeitsplätze akut bedroht.<br />

Verbände wenden ein, es gäbe ja Billigkeitsmaßnahmen nach § 12 c KAG wie<br />

zum Beispiel Stundung o<strong>der</strong> Ratenzahlung etc. Diese sind <strong>für</strong> Unternehmen als<br />

auch <strong>für</strong> die Bürger jedoch kaum geeignet, eine Entlastung zu schaffen. Im<br />

Urteil <strong>des</strong> VG Cottbus vom 29.08.2013 (AZ: 6 K 372/ 12) wurde ausgeführt, dass<br />

zur Anwendung <strong>des</strong> § 12 c KAG — eine Erlassbedürftigkeit und/o<strong>der</strong> -würdigkeit<br />

<strong>für</strong> Billigkeitsmaßnahmen vorliegen müsse. Das Gericht meint, es müsse<br />

entwe<strong>der</strong> eine durch die Beitragserhebung drohende Notlage <strong>des</strong><br />

Unternehmens o<strong>der</strong> eine unverschuldete finanzielle Notlage vorliegen. Eine<br />

solche Erklärung kollidiert unserer Ansicht nach aber direkt mit § 18 Abs. 2 Ins0<br />

weil dadurch die Zahlungsunfähigkeit drohen könnte.<br />

An<strong>der</strong>s herum formuliert, liegt <strong>für</strong> den Beitragsschuldner keine drohende<br />

(finanzielle) Zwangslage vor, muss <strong>der</strong> Verband nach dem Urteilsspruch <strong>des</strong> VG<br />

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