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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Stellung genommen. Die Regelungslücke im KAG Brandenburg dürfte jedoch auch nach <strong>der</strong> Ansicht<br />

<strong>des</strong> BVerfG (noch) nicht unvereinbar mit dem Grundgesetz sein. In Brandenburg wird - an<strong>der</strong>s als in<br />

den alten Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n - <strong>der</strong> Zeitpunkt, zu dem die Beitragsfestsetzung wegen Ablauf einer längeren<br />

Frist nach Entstehung <strong>der</strong> Vorteilslage verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, noch nicht erreicht,<br />

da <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Vorteilslage nicht länger als 23 Jahre zurück liegt. Das Brandenburgische KAG<br />

wüchse gewissermaßen erst in die Verfassungswidrigkeit hinein. Gleichwohl benötigen die Allgemeinheit<br />

sowie die Gemeinden und Zweckverbände, aber auch die Beitragspflichtigen, Rechtssicherheit<br />

über die Finanzierung <strong>der</strong> kommunalen Daseinsvorsorge. Daher ist im KAG eine zeitliche Obergrenze<br />

im Sinne einer Verjährungshöchstfrist zu regeln.<br />

2. Länge einer Verjährungshöchstfrist - angemessene Abwägung <strong>der</strong> Interessen<br />

Die im öffentlichen Recht geltende hergebrachte absolute Höchstverjährungsfrist beträgt 30 Jahre.<br />

Auch im Bürgerlichen Recht beträgt die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist<br />

nunmehr drei Jahre beträgt. Wenn man sich vergegenwärtigt, <strong>für</strong> welche Fälle <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

30 Jahre als Verjährungsfrist ansetzt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG — „unanfechtbare Verwaltungsakte";<br />

§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB — „rechtskräftig festgestellte Ansprüche"; § 197 Abs. 1 Nr. 3<br />

BGB — „Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen o<strong>der</strong> vollstreckbaren Urkunden") so wird deutlich,<br />

dass eine 30-jährige Verjährungsfrist auf endgültig feststehenden Sachverhalten beruht und vom<br />

Gesetzgeber als Ausnahme angesehen wird. Insofern ist die Frage zu stellen, ob die beabsichtigte<br />

Regelung diesen Maßstäben entspricht.<br />

Eine absolute 30-jährige Verjährungshöchstfrist kann aus unserer Sicht zunächst durchaus als richtige<br />

Höchstfrist angesehen werden, denn es geht bei den anstehenden Regelungen im KAG um eine absolute<br />

Höchstfrist und eben nicht um spezielle Verjährungsregelungen. Sie kann und sollte aber aus<br />

unserer Sicht - wegen <strong>des</strong> Interesses <strong>des</strong> einzelnen Beitragszahlers auf einen erkennbaren „Schlussstrich"<br />

begrenzt werden, wenn den Aufgabenträgern noch ausreichend Zeit verbleibt, den Vorteilsausgleich<br />

zu realisieren.<br />

Aus unserer Sicht kann und sollte eine ausgewogene Abwägung zu einer Reduzierung um 10 Jahre<br />

führen, so dass <strong>der</strong> Vorteilsausgleich durch Kommunalabgaben in Brandenburg regelmäßig 20 Jahren<br />

nach Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage ausgeschlossen ist. Der Formulierungsvorschlag <strong>des</strong> Innenministers<br />

vom 25. April 2013 nimmt insoweit eine sachgerechte Interessenabwägung vor.<br />

Die Interessenabwägung im vorliegenden Gesetzentwurf halten wir jedoch <strong>für</strong> fehlerhaft.<br />

Es ist unvertretbar, im Ergebnis <strong>der</strong> Interessenabwägung die hergebrachte absolute Verjährungshöchstfrist<br />

von 30 Jahren zu halbieren und d<strong>am</strong>it das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragspflichtigen an<br />

Rechtssicherheit — <strong>des</strong>sen Vorteilslage ja noch anhält - auf eine Stufe mit dem Interesse <strong>der</strong> Kommunen<br />

und <strong>der</strong> Allgemeinheit an einer gerechten Finanzierung <strong>der</strong> kommunalen Daseinsvorsorge zu<br />

stellen.<br />

Das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragsschuldners an <strong>der</strong> Erkennbarkeit eines „Schlussstrichs" sollte<br />

max. zu einer Reduzierung um 10 Jahre führen. Eine Halbierung <strong>der</strong> hergebrachten absoluten Verjährungshöchstfrist<br />

von 30 Jahren würde die Interessen <strong>des</strong> Beitragsschuldners über das angemessene<br />

Maß hinaus berücksichtigen, denn - wie das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ausgeführt hat - ist lediglich<br />

das Interesse <strong>des</strong> Abgabeschuldners, überhaupt einen „Schlussstrich" erkennen zu können, zu berücksichtigen.<br />

Es geht we<strong>der</strong> darum, den Einzelnen von einer Beitragspflicht zu befreien, noch irgendein

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