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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Rechtssicherheit folgt, daß <strong>der</strong> Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen darf, irgendwann<br />

nicht mehr mit einer Geldfor<strong>der</strong>ung überzogen zu werden, wenn <strong>der</strong> berechtigte<br />

Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (s.<br />

ebenda, Rn 54). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. ebenda,<br />

Rn 56).<br />

Hierzu übersieht <strong>der</strong> Entwurf bereits die Tatsache, daß es sich bei <strong>der</strong> vom BVerfG mit dem B.<br />

v. 05.03.13 beanstandeten Teilnorm in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) Spiegelstrich 2 BayKAG<br />

um eine absolute Son<strong>der</strong>regelung handelt; das KAG <strong>für</strong> das Land Brandenburg enthält dazu<br />

keine vergleichbare Son<strong>der</strong>regelung zum Beginn <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung,<br />

so ausdrücklich zuletzt BVerfG, B. v. 03.09.13, 1 BvR 1282/13, juris Rn 6.<br />

Konkret sah die spezielle bayrische Rechtslage vor, daß einerseits die sachliche Beitragspflicht<br />

durch rückwirkende (ggf. heilende) Satzungsanordnung in <strong>der</strong> Vergangenheit entsteht und den<br />

dortigen (ggf. d<strong>am</strong>aligen) Eigentümer als persönlich Beitragspflichtigen definiert, an<strong>der</strong>erseits<br />

die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres beginnt, in dem diese rückwirkende (die<br />

sachliche Beitragspflicht begründende) Satzung erlassen wurde. Dies war und ist in Brandenburg<br />

ausgeschlossen: Wird hier eine solche Satzung mit Rückwirkung erlassen, beginnt die<br />

Festsetzungsfrist mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem diese rückwirkende Satzung in Kraft tritt. Zusätzlich<br />

beschränkt die gesetzliche Anordnung in § 8 Abs. 2 BbgKAG, <strong>für</strong> die in den kommunalen<br />

Satzungen das Zitiergebot gilt, den Kreis <strong>der</strong> Beitragspflichtigen strikt auf die zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>des</strong> Beitragsbeschei<strong>des</strong> aufscheinenden Pflichtigen (Eigentümer, Erbbauberechtige,<br />

qualifizierte Nutzer). Die Heranziehung eines ehemaligen Eigentümers, <strong>der</strong><br />

denklogisch nicht (mehr) von <strong>der</strong> Vorteilslage profitieren kann, ist ausgeschlossen.<br />

Als insoweit relevant verbleibt mithin nur die brandenburgische Vorschrift in § 8 Abs. 7 S. 2<br />

Hs 1 BbgKAG, <strong>für</strong> die § 8 Abs. 7 S. 2 Hs 2 BbgKAG die Entstehung <strong>der</strong> sachlichen Beitragspflicht<br />

(als Beginn <strong>des</strong> Laufes <strong>der</strong> Festsetzungsverjährungsfrist und d<strong>am</strong>it auch <strong>der</strong>en Ende) zu<br />

einem späteren Zeitpunkt als den Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage eröffnet (so BVerfG, ebenda, Rn 6).<br />

Für die Rechtslage speziell in Brandenburg und <strong>der</strong>en Erfor<strong>der</strong>nissen hat das BVerfG durch<br />

das Judikat vom 03.09.2013, 1 BvR 1282/13, explizit auf die Entscheidung <strong>des</strong> OVG Berlin-<br />

Brandenburg vom 27.05.13, 9 S 75.12, BA S. 10 ff. bzw. juris Rn 28 ff., verwiesen. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> dortigen Erwägungen, zwischenzeitlich verfeinert im Urteil vom 23.07.13, 9 B 64.11, UA<br />

S. 30 f., ist bsplw. die — durchaus häufige — Fallgestaltung zu reflektieren, in <strong>der</strong> ein Aufgabenträger<br />

sich bereits seit Jahren (im Ergebnis aber durch die Judikatur <strong>der</strong> örtlichen Verwaltungsgerichte<br />

fruchtlos) bemüht, den Anschlußbeitrag zu erheben und d<strong>am</strong>it <strong>für</strong> den Pflichtigen<br />

ersichtlich keine Erwartungshaltung entstehen konnte, nicht (mehr) zu einem Beitrag herangezogen<br />

zu werden. An<strong>der</strong>erseits unterfallen alle Aufgabenträger, die im Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> § 12 Abs. 3a BbgKAG bereits mit einer wirks<strong>am</strong>en Erhebungsgrundlage i.S.d. § 2<br />

Abs. 1 BbgKAG arbeiten, überhaupt nicht <strong>der</strong> Beanstandung durch das BVerfG. In <strong>der</strong> vom<br />

BVerfG <strong>am</strong> 03.09.13 (ebenda, Rn 6) verwiesenen Passage <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> OVG vom<br />

27.05.13 (BA S. 11 f.) heißt es dazu wörtlich:<br />

„... Die (vierjährige) Festsetzungsfrist <strong>für</strong> Anschlussbeiträge beginnt im Land Brandenburg — wie oben ausgeführt<br />

— mit Ablauf <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres zu laufen, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. §<br />

12 Abs. 1 Nr. 4 KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Alt. 1 A0). Die sachliche (Anschluss—)Beitragspflicht<br />

entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage angeschlossen<br />

werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> rechtswirks<strong>am</strong>en Satzung; die Satzung kann einen<br />

späteren Zeitpunkt bestimmen Diese Regelungen erfassen eine Vielzahl von Fallgestaltungen. Sie sind<br />

auch im Lichte <strong>des</strong> zitierten Beschlusses <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts keineswegs hinsichtlich aller<br />

geregelten Fallgestaltungen problematisch; insoweit könnte hier eine Teilunvereinbarkeit (vgl. u.a.<br />

BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 — 2 BvF 4703 Juris; Maunz/Schmidt—Bleibtreu/Kleineethge,<br />

BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.) <strong>der</strong> Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung<br />

und Entstehung <strong>der</strong> sachlichen Beitragspflicht in Betracht kommen.<br />

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