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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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nur begrenzt dienstfähige Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te gibt es aber im Feuerwehrdienst keine alternativ<br />

zu besetzenden Ämter, also keine Ämter, die denjenigen <strong>des</strong> Innendienstes, beispielsweise im<br />

Polizei- o<strong>der</strong> Justizvollzugsdienst, vergleichbar sind.<br />

Aus einer, aus gesundheitlichen Gründen, nicht mehr vorhandenen o<strong>der</strong> nur noch eingeschränkten<br />

Dienstfähigkeit folgt <strong>des</strong>halb zwingend die Befreiung aus dem Einsatzdienst, ohne dass eine Verwendung<br />

in einem an<strong>der</strong>en Amt möglich ist. Denn an<strong>der</strong>e Ämter sind bei den Kommunen nicht<br />

vorhanden, weil diese nur signifikant wenig Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te eingestellt haben und in ihrer<br />

Personalwirtschaft <strong>des</strong>halb eine alternative Verwendung kaum einplanen können. Denn von den<br />

<strong>der</strong>zeit rund 900 Laufbahnbe<strong>am</strong>tinnen und —be<strong>am</strong>ten sind bei den Städten, Gemeinden und Ämtern<br />

fast 500 Feuerwehrbe<strong>am</strong>tinnen und Feuerwehrbe<strong>am</strong>te eingestellt und d<strong>am</strong>it mehr als die Hälfte<br />

gegenüber dem Dienst in <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltung.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb dringend an, es <strong>für</strong> den feuerwehrtechnischen Dienst bei <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />

zu belassen und insoweit allen an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n zu folgen, die die Altersgrenze <strong>für</strong> Feuerwehrbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Feuerwehrbe<strong>am</strong>te aus vorstehenden Gründen auch unverän<strong>der</strong>t gelassen haben,<br />

wie beispielsweise Bayern, Berlin, Bremen, H<strong>am</strong>burg, Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen, Rheinland-<br />

Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Auch die übrigen Län<strong>der</strong> sind insoweit<br />

beim bisherigen Recht geblieben, als dass sie <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten laufbahngestaffelte<br />

Altersgrenzen eingeführt haben.<br />

Diese Differenzierung kann jedoch <strong>für</strong> Brandenburg kein Vorbild sein, weil in <strong>der</strong> Berufsfeuerwehr<br />

<strong>der</strong> Einsatzdienst aus allen Laufbahngruppen zu gewährleisten ist und auch tatsächlich gewährleistet<br />

wird. D<strong>am</strong>it haben alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes<br />

die Son<strong>der</strong>belastungen, die sich eben gerade aus diesem Einsatzdienst ergeben mit <strong>der</strong> Folge zu<br />

tragen, dass ihre Gesundheit ab einer Dienstzeit von regelmäßig 15 bis 25 Jahren zunehmend beeinträchtigt<br />

ist bzw. wird.<br />

Angehoben wurde die Altersgrenze, so wie mit diesem Gesetz vorgesehen, nach unserer Kenntnis<br />

nur in Baden-Württemberg. Die Gründe hier<strong>für</strong> sind uns nicht ersichtlich. Der dort nach <strong>der</strong> jüngsten<br />

Landtagswahl geschlossene Koalitionsvertrag sieht jedoch schon wie<strong>der</strong> eine Rückkehr zum<br />

bisherigen Recht vor. Sollte dennoch dem Land Brandenburg das Land Baden-Württemberg als<br />

Vorbild dienen sollen, dann müssten auch die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen<br />

verglichen und die Gesetzentwürfe zur Besoldung und Versorgung noch ganz erheblich nachgebessert<br />

werden.<br />

Zudem bedauern wir, dass die Abgeordneten <strong>des</strong> Innenausschusses unser Angebot vom<br />

26.09.2013 unbeantwortet gelassen haben. Mit diesem haben wir dazu eingeladen, sich einmal<br />

selber einen persönlich Eindruck von <strong>der</strong> Belastungssituation <strong>der</strong> oben genannten Tauglichkeitsprüfung<br />

und <strong>des</strong> Einsatzdienstes zu verschaffen, um Vergleiche zu den Anfor<strong>der</strong>ungen im Polizeidienst<br />

und im Justizvollzugsdienst zu gewinnen, ohne die eine sachgerechte Entscheidung zu den<br />

einzelnen Altersgrenzen in den einzelnen Laufbahnen aus unserer Sicht kaum möglich ist.<br />

Wir begrüßen in diesem Zus<strong>am</strong>menhang allerdings, dass <strong>der</strong> Innenausschuss zu diesen Fragen<br />

auch den Lan<strong>des</strong>feuerwehrverband Brandenburg eingeladen hat und verweisen ergänzend auf <strong>des</strong>sen<br />

Stellungnahme, auf die wir uns ausdrücklich beziehen.<br />

Zu Artikel 2 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

Die vorgesehenen Än<strong>der</strong>ungen sind, so wie in <strong>der</strong> Begründung ausgeführt, nur redaktionelle<br />

Folgeän<strong>der</strong>ungen.

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