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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Hierdurch werden bei Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes künftig Zeiten in<br />

Son<strong>der</strong>funktionen, bei denen sie über einen längeren Zeitraum noch stärkeren physischen<br />

und psychischen Belastungen ausgesetzt sind als Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te im allgemeinen, nicht<br />

beson<strong>der</strong>s berücksichtigt, obgleich bei ihnen ein noch höherer Verschleiß <strong>der</strong><br />

Leistungsfähigkeit durchaus zu vermuten steht.<br />

Eine solche Ungleichbehandlung <strong>der</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes mit<br />

Tätigkeiten in Son<strong>der</strong>funktionen gegenüber Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> gehobenen Dienstes<br />

mit Tätigkeiten in Son<strong>der</strong>funktionen ist sachlich nicht begründet. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet<br />

hier eine Gleichbehandlung und daher die Aufnahme einer <strong>der</strong> Vorschrift gemäß § 110 Abs. 5<br />

Satz 1, 1. Halbsatz adäquaten Regelung <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te <strong>des</strong> mittleren Dienstes,<br />

denn es entspricht dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> Altersgrenze, bei Be<strong>am</strong>ten, die während ihrer<br />

überwiegenden Dienstzeit Funktionen mit höheren gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

wahrnehmen, generell einen früheren Verlust <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit zu vermuten, als bei<br />

Be<strong>am</strong>ten, die über einen längeren Zeitraum nicht beson<strong>der</strong>en Belastungen ausgesetzt sind.<br />

Die Regelung behandelt außerdem die in den gehobenen Dienst aufgestiegenen<br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten hinsichtlich ihrer im mittleren Dienst zurückgelegten Zeiten schlechter<br />

als Be<strong>am</strong>te im Vollzugsdienst, die im mittleren Dienst verblieben sind.<br />

Bei Aufsteigern in den gehobenen Vollzugsdienst wird die im mittleren Vollzugsdienst<br />

geleistete Zeit nicht allgemein angerechnet, son<strong>der</strong>n daraus nur bestimmte Zeiten und zwar<br />

ausschließlich jene, die auch bei allen Be<strong>am</strong>ten im gehobenen Vollzugsdienst (also den<br />

„Nichtaufsteigern") zur Verringerung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze führt (vgl. § 110 Abs. 5<br />

Satz 1, letzter Halbsatz). Bei Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Vollzugsdienstes sollen Zeiten <strong>des</strong><br />

mittleren Vollzugsdienstes im allgemeinen ausreichen, um das Eintrittsalter in den Ruhestand<br />

um zwei Jahre zu verringern, bei den Aufsteigern sollen gleichartige Dienstzeiten mit <strong>der</strong><br />

Zulassung zum Aufstieg versorgungsrechtlich grundsätzlich unerheblich werden. Diese<br />

unterschiedliche Behandlung ist nicht sachgerecht, denn die von Aufsteigern im mittleren<br />

Vollzugsdienst geleistete Zeit beeinträchtigt gleichermaßen wie bei den übrigen<br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten im mittleren Dienst die gesundheitliche Dienstfähigkeit.<br />

Bei den Aufsteigern aus dem mittleren Dienst handelt sich um eine zahlenmäßig nicht<br />

unerhebliche Gruppe (mehrere hun<strong>der</strong>t Betroffene) von Übergangsfällen gemäß § 110 Abs. 5<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

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