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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Zu § 48 Son<strong>der</strong>zuschläge zur Sicherung <strong>der</strong> Funktions - und Wettbewerbsfähigkeit:<br />

Auch an dieser Stelle kritisieren wir zunächst, dass die Regelungen ausweislich ihrer Begründung<br />

ausschließlich auf den Lan<strong>des</strong>dienst abstellen. Des Weiteren verdeutlichen die vorgesehenen<br />

Son<strong>der</strong>zuschläge das Dilemma <strong>des</strong> sich scherenhaft auseinan<strong>der</strong> entwickelnden Besoldungsrechts:<br />

Einerseits sollen Flexibilität und Mobilität zwischen Dienstherrn und zwischen<br />

Dienstherrn und Wirtschaft gestärkt und beför<strong>der</strong>t werden, an<strong>der</strong>erseits entwickelt sich das<br />

Recht beim Bund und den Län<strong>der</strong>n gegen diese Ziele, woraus dann wie<strong>der</strong> folgt, dass Son<strong>der</strong>zuschläge<br />

eingeführt werden. Diese Entwicklung sehen wir als Fehlentwicklung an. Die vorgesehenen<br />

Regelungen verdeutlichen, dass es an einem, vom Konkurrenzgedanken befreiten,<br />

Besoldungsrecht mangelt! Deshalb muss es das Ziel weiterer Reformen sein, zu einem bun<strong>des</strong>einheitlichen<br />

Besoldungsrecht zurückzukehren, anstatt Son<strong>der</strong>ansprüche zu normieren, die<br />

Unterschiede im bun<strong>des</strong>weiten Recht ausgleichen, die im Übrigen von den Dienstherrn und<br />

den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten in <strong>der</strong> Praxis irgendwann nicht mehr zu überblicken sein werden.<br />

Zu § 49 An<strong>der</strong>e Zulagen, Prämien und Vergütungen:<br />

Erneut auch an dieser Stelle kritisieren wir zunächst zu Abs. 2, dass die Regelungen nach dem<br />

Wortlaut und ausweislich ihrer Begründung ausschließlich auf den Lan<strong>des</strong>dienst abstellen.<br />

Vergleichbare Anfor<strong>der</strong>ungen gibt es jedoch auch im Dienst <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter,<br />

sofern Zus<strong>am</strong>menschlüsse o<strong>der</strong> interkommunale Zus<strong>am</strong>menarbeit, und das zunehmend<br />

(vgl. EK 5/2), vorgesehen werden.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb an, den Absatz 2 <strong>für</strong> diese Fälle<br />

durch Streichung <strong>der</strong> Worte „<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>" und nach dem Wort „Verwaltungsumbaus" durch<br />

Einfügung eines Kommas und <strong>der</strong> Worte „<strong>der</strong> interkommunalen Zus<strong>am</strong>menarbeit o<strong>der</strong> im<br />

Rahmen von Gemeindezus<strong>am</strong>menschlüssen"<br />

zu än<strong>der</strong>n.<br />

D<strong>am</strong>it wären auf gemeindlicher Ebene <strong>der</strong>en Bedürfnissen entsprechend die gleichen Zulagen<br />

möglich, die <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>für</strong> die Lan<strong>des</strong>bediensteten vorsieht. Denn es ist aus unserer<br />

Sicht nicht hinnehmbar, dass die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten zwischen Land und Kommunen in<br />

so unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden sollen, wie dies <strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

vorsieht.<br />

Zu § 52 Auslandsbesoldung:<br />

Der vorgesehene Verweis auf das Bun<strong>des</strong>recht ist bei den Dienstherrn <strong>der</strong> Städte, Gemeinden<br />

und Ämter zwar nicht von praktischer Bedeutung. Wir greifen diese Regelung aber dennoch<br />

auf, weil sie ein weiteres Mal den Bedarf an einem bun<strong>des</strong>einheitlichen Recht verdeutlicht. Wir<br />

begrüßen insofern vom Grundsatz her, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf kein eigenes Lan<strong>des</strong>recht vorsieht<br />

und statt<strong>des</strong>sen auf Bun<strong>des</strong>recht verweist. Zugleich belegt <strong>der</strong> Gesetzentwurf d<strong>am</strong>it, dass<br />

Lan<strong>des</strong>recht entbehrlich ist. Insoweit sehen wir diese Vorschrift als Beispiel da<strong>für</strong> an, künftig<br />

insges<strong>am</strong>t wie<strong>der</strong> bun<strong>des</strong>einheitliches Recht anzustreben.

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