27.04.2014 Aufrufe

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

-2-<br />

wonach Ansprüche aus dem Verkauf von Grundstücken in 10 Jahren verjähren. Diese Verjährungsdauer<br />

würde die Einheitlichkeit <strong>der</strong> Rechtordnung gewährleisten. Insbeson<strong>der</strong>e wäre d<strong>am</strong>it ausgeschlossen,<br />

dass Städte und Gemeinden Grundstücke zunächst lastenfrei verkaufen könnten und später durch entsprechende<br />

Satzungen nachträglich belasten könnten. Zivilrechtlich könnte zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Belastung<br />

die Verjährung eingetreten sein (10 Jahre); verwaltungsrechtlich wäre die Verjährung noch nicht<br />

eingetreten (15 Jahre). Eine solche Regelung liefe erneut Gefahr einer verfassungsrechtlichen Beanstandung<br />

wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 GG.<br />

Zu 6.)<br />

Die Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum 31.12.2000 halten wir <strong>für</strong> ungerechtfertigt. Die oben genannten<br />

Probleme, die bei <strong>der</strong> „normalen" Verjährung von 15 Jahren auftreten würden, würden dadurch<br />

verstärkt. Es ist we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch geboten, den öffentlichen Aufgabenträgern nachträglich einen<br />

Zeitraum von 10 Jahren zur Schaffung eines rechtskonformen Satzungsrechts einzuräumen. Der Aufbau<br />

funktionsfähiger Verwaltungsstrukturen ist bis zum Jahr 2000 in an<strong>der</strong>en Bereichen weitgehend reibungslos<br />

gelungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Wasser- und Abwasserversorgern eine Son<strong>der</strong>rolle<br />

zugestanden werden soll, eine vereinigungsbedingte Son<strong>der</strong>situation lag jedenfalls nicht vor. Mit Unterstützung<br />

von Beratern und Erfahrungsträgern aus westdeutschen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n und Sachbearbeitern,<br />

die nach dem ab 1990 geltendem Recht ausgebildet worden sind, gab es beinahe durchgehend<br />

eine funktionierende Verwaltung auch in diesem Bereich. Die Situation erfor<strong>der</strong>t unserer Einschätzung<br />

keinesfalls eine 10jährige Hemmung <strong>der</strong> Verjährung.<br />

Zu 7. und 9.)<br />

Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass das gesetzgeberische Ermessen überschritten worden<br />

ist. In <strong>der</strong> zitierten Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes vom 5. März 2013 wird mehrfach<br />

darauf verwiesen, dass die in diesem Verfahren angegriffene Entscheidung gegen die Grundsätze <strong>der</strong><br />

Rechtssicherheit in <strong>der</strong> Ausprägung <strong>der</strong> Belastungsklarheit- und Vorhersehbarkeit verstößt. Je weiter die<br />

Erlangung <strong>des</strong> Vorteils zurückliegt, <strong>des</strong>to mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung von Beiträgen.<br />

Ein Anhaltspunkt <strong>für</strong> die Ausübung <strong>des</strong> denkbaren Ermessens können die oben genannten zivilrechtlichen<br />

Verjährungsregelungen <strong>für</strong> Rechte an Grundstücken sein. Darüber hinaus ist davon auszugehen,<br />

dass <strong>der</strong> tatsächliche Vorteil sich 10 Jahre nach Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage auch praktisch verringert,<br />

weil die Abwasserbeseitigungsanlage selbst Verfallsprozessen unterliegt. Darüber hinaus lagen in<br />

dem Fall, den das BVerfG zu entscheiden hatte, zwischen Eintreten <strong>der</strong> Vorteilslage und Erlass <strong>der</strong> Satzung<br />

noch nicht einmal 10 Jahre. Mit einer Verjährungshöchstdauer von 15 Jahren wäre das gesetzgeberische<br />

Ermessen unseres Erachtens nach überschritten.<br />

Vor diesem Hintergrund wäre eine Aufweitung <strong>der</strong> Verjährung bis 2020 mit <strong>der</strong> oben genannten Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BVerfG nicht vereinbar.<br />

Zu 11.)<br />

Für betroffene Unternehmen führt ein Beitragsbescheid in <strong>der</strong> Regel zu einer Senkung <strong>des</strong> Eigenkapitals.<br />

Der geltend gemachte Vorteil, <strong>der</strong> Anschluss, ist im Grundstück aufgegangen und kann nicht mehr<br />

geson<strong>der</strong>t als Wertsteigerung ausgewiesen werden. Die Beitragsfor<strong>der</strong>ung ist aber sofort fällig und als<br />

Rechnungsabzugsposten zu berücksichtigen. Dieser Vorgang vermin<strong>der</strong>t das Eigenkapital <strong>des</strong> Unternehmens.<br />

Im Extremfall wird das Eigenkapital <strong>des</strong> Unternehmens durch die Beitragsfor<strong>der</strong>ung sofort<br />

verbraucht. Berücksichtigt man, dass Unternehmen üblicherweise auch weitere Verbindlichkeiten haben,<br />

neben die <strong>der</strong> Beitrag tritt, kann es zur Überschuldung kommen. Für Kapitalgesellschaften ist Überschuldung<br />

nach § 19 Ins° ein Insolvenzgrund, <strong>der</strong> Geschäftsführer o<strong>der</strong> Vorstände verpflichtet, einen<br />

Insolvenzantrag zu stellen.<br />

In jedem Fall bewirkt die Vermin<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Eigenkapitals eine Schlechterstellung im Rating und führt<br />

zu einer Verteuerung von Krediten <strong>für</strong> betroffene Unternehmen.<br />

In einer Umfrage <strong>der</strong> IHK Cottbus zur Situation haben 9 von 122 in Cottbus betroffenen IHK-<br />

Mitglie<strong>der</strong>n angegeben, sie müssten aus vorbenanntem Grund einen Insolvenzantrag stellen, 56 gehen<br />

davon aus, dass sich <strong>für</strong> sie die Kredite verteuern und 104 Unternehmen werden Investitionen aus diesem<br />

Grund verschieben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!