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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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4. Wie bewerten Sie die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist?<br />

Die Frist von 15 Jahren ist ihrerseits zwar jedenfalls verfassungskonform, aber rechtstechnisch<br />

unzureichend und offenkundig rein politisch — als klares wohl wahlmotiviertes „Entgegenkommen"<br />

an Kreise <strong>der</strong> von einer streitigen Beitragserhebung Betroffenen — begründet.<br />

Hier bietet sich eine Anknüpfung an an<strong>der</strong>e Regelungen (etwa § 53 Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m.<br />

§ 1 BbgVwVfG o<strong>der</strong> § 197 BGB) gerade zu, also die 30-jährige Verjährungsfrist. Zugleich<br />

erübrigt sich mit dieser vielfach verfassungsrechtlich bestätigten Zeitgrenze die ges<strong>am</strong>te Frage<br />

<strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit und <strong>der</strong> notwendigen objektiven Möglichkeit, Beitragsansprüche<br />

auch vollständig einziehen zu können. Geht man von <strong>der</strong> „alten" Rechtslage in Bezug auf § 8<br />

Abs. 7 S. 2 BbgKAG a.F. bis zum 31.01.2004 aus, also von <strong>der</strong> notwendigen Rückwirkung<br />

einer (ersten rechtswirks<strong>am</strong>en) Beitragssatzung auf den ersten (wenngleich unwirks<strong>am</strong>en) Satzungsversuch<br />

eines Aufgabenträgers aus, ergibt sich ohne Berücksichtigung einer geson<strong>der</strong>ten,<br />

wegen <strong>der</strong> tatsächlichen Umstände in<strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lichen, Hemmungsregelung bereits eine angemessene<br />

Zeitspanne zur Wahrung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses an <strong>der</strong> vollständigen und<br />

gleichheitsgemäßen Heranziehung aller Abgabenpflichtigen.<br />

Dies wird auch durch die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gedeckt. Nachdem bereits<br />

das BVerfG im B v. 05.03.13 (ebenda, Rn 56) den weiten Gestaltungsspielraum <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

ausdrücklich herausstellte, wurde dies zwischenzeitlich durch die vz. Judikate <strong>des</strong> OVG<br />

(insbeson<strong>der</strong>e B. v. 27.05.13, a.a.O., BA S. 12) und <strong>des</strong>sen ausdrückliche Inbezugnahme durch<br />

das BVerfG mit dem B. v. 03.09.13 (ebenda, Rn 7) bekräftigt:<br />

„... In<strong>des</strong>sen bedeutet auch das nicht, dass je<strong>der</strong> - nicht auf die Zeit vor <strong>der</strong> Schaffung von Anschlussmöglichkeiten<br />

rückwirkende - Erlass von Anschlussbeitragssatzungen verfassungsrechtlich problematisch wäre.<br />

Wie oben schon wie<strong>der</strong>gegeben, hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013,<br />

a. a. 0. Rdnr. 45, darauf hingewiesen, dass die Vorteile einer Anschlussmöglichkeit auch in <strong>der</strong> Zukunft<br />

weiter fortwirkten und nicht zuletzt <strong>des</strong>halb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach<br />

Anschluss an die Einrichtung trügen. Es hat ferner a. a. 0., Rdnr. 46, darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber<br />

ein weiter Gestaltungsspielraum bei <strong>der</strong> Bewältigung seiner Aufgabe zustehe, die berechtigten<br />

Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit <strong>am</strong> Vorteilsausgleich (durch Beitragserhebung) und <strong>der</strong> Einzelnen an Rechtssicherheit<br />

durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zum Ausgleich zu bringen. ..."<br />

In diesem Zus<strong>am</strong>menhang muß die Rechtswirklichkeit im Land Beachtung finden. Mit Normierung<br />

von lediglich 15 Jahren lassen sich im Schnitt nur zwei bis drei vollständige Beitragserhebungsläufe<br />

in Brandenburg realisieren. Bsplw. mußte aber <strong>der</strong> Aufgabenträger, <strong>der</strong> mit<br />

den Grundsatzurteilen <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg v. 12.12.07 seine Beitragserhebung erstmalig<br />

obergerichtlich bestätigt erhielt, insges<strong>am</strong>t sieben Satzungsversuche unternehmen. Die<br />

ersten vier Satzungen scheiterten verwaltungsgerichtlich an bloßen Formalien, auf die <strong>der</strong><br />

Zweckverband keinen Einfluß hat (unwirks<strong>am</strong>e Verbandsgründung und Verbandssatzung,<br />

Formmangel im Stabilisierungsbescheid, falsches Amtsblatt <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde), die beiden<br />

folgenden Satzungen an geän<strong>der</strong>ten inhaltlichen Vorgaben <strong>der</strong> Rechtsprechung (keine allgemeine<br />

Tiefenbegrenzung IB, keine Differenzierung bei Geschoßmaßstäben IB/AB aus Urt. v.<br />

08.06.00 sowie keine Verbesserungsbeiträge aus Urt. v. 03.12.03). Selbst danach war dieser<br />

Aufgabenträger vor insoweiten Überraschungen nicht sicher: Trotz Bestätigung dieser Beitragserhebung<br />

durch OVG, BVerwG und LVerfG war nach zwischenzeitlicher Instanzenrechtsprechung<br />

<strong>der</strong> VG Cottbus u. Frankfurt (0.) wg. vermeintlichen Verstößen gg. § 8 Abs. 6 S. 5<br />

BbgKAG n.F. im AB und angeblich verdeckter Artabschläge erst durch abermalige Entscheidung<br />

<strong>des</strong> OVG (seit B. v. 24.10.12, 9 S 61.12) wie<strong>der</strong> die wirks<strong>am</strong>e Satzung anzunehmen und<br />

führte zur Entscheidung v. 27.05.13, 9 S 75.12. Problem<strong>am</strong>plifizierend wirkt die Tatsache, daß<br />

die durchschnittliche Bearbeitungs- und Entscheidungsdauer erstinstanzlicher Beitragsanfechtungen<br />

etwa beim VG Frankfurt (0.) <strong>der</strong>zeit durchschnittlich bei ca. vier Jahren liegt.<br />

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