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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Zu § 56 Anwärterson<strong>der</strong>zuschläge:<br />

Vom Grundsatz her kritisieren wir diese vorgesehenen Zuschläge genauso, wie die nach § 48<br />

vorgesehenen Zuschläge und verweisen zur Begründung zur Vermeidung von Wie<strong>der</strong>holungen<br />

auf unsere vorstehenden Ausführungen, die sinngemäß auch an dieser Stelle <strong>für</strong> die Zuschläge<br />

<strong>für</strong> die Anwärtergrundbeträge gelten.<br />

Zu § 66 Übergangsregelungen zum F<strong>am</strong>ilienzuschlag:<br />

Insoweit verweisen wir auf die vorstehenden Ausführungen zu § 40 und weisen darauf hin,<br />

dass die Übergangsregelugen in Teilen zu modifizieren sind, wenn unserem Vorschlag gefolgt<br />

wird, Ausnahmetatbestände <strong>für</strong> Alleinverdienerf<strong>am</strong>ilien vorzusehen.<br />

Zu Anlage 1 Ziffer 9 Zulagen <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te <strong>der</strong> Feuerwehr:<br />

Wir begrüßen hierzu ausdrücklich, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf unserer bisherigen Anregung entsprechend,<br />

nunmehr ein Beibehalten <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage vorsieht und d<strong>am</strong>it die Belange<br />

<strong>der</strong> kommunalen Dienstherrn berücksichtigt, die neben den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten im feuerwehrtechnischen<br />

Dienst auch Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te im vorbeugenden Brandschutz und im<br />

ständigen Leitstellendienst beschäftigt haben, <strong>für</strong> die die gleichen Stellenzulagenerfor<strong>der</strong>nisse<br />

bestehen.<br />

N.N. Nichtaufnahme einer Son<strong>der</strong>zahlungsregelung:<br />

Der Gesetzentwurf enthält in seiner Begründung zahlreiche Verweise auf das Tarifrecht <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> und unterlässt lei<strong>der</strong> den Verweis auf den gleichs<strong>am</strong> bedeutenden TVöD, <strong>der</strong> <strong>für</strong> den<br />

Bun<strong>des</strong>dienst und den Dienst <strong>der</strong> Kommunen gilt. Dies ist bezüglich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung beson<strong>der</strong>s<br />

zu kritisieren.<br />

Bekanntermaßen ist die Son<strong>der</strong>zahlung aus Konsolidierungsgründen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes<br />

abgeschafft worden. Nunmehr sollen mit diesem Gesetz auch noch weitere Zulagen abgeschafft<br />

werden, was wir, wie ausgeführt, nicht <strong>für</strong> hinnehmbar halten. In all dem sehen wir<br />

keine Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts im Sinne <strong>des</strong> Art. 33 Abs. 5 GG, son<strong>der</strong>n den Versuch, das<br />

Be<strong>am</strong>tenverhältnis zu Lasten und auf Kosten <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten mit <strong>der</strong> Folge unattraktiv<br />

zu machen, dass sich die Dienstherrn in den Kommunen in Zukunft in Konkurrenz mit<br />

an<strong>der</strong>en Dienstherrn um die besten Kräfte <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst nicht mehr behaupten<br />

können.<br />

Eine solche Entwicklung liegt nicht im kommunalen Interesse und diese kann auch nicht im<br />

Interesse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> liegen.<br />

Es mag sein, dass das Land aus seiner Sicht als Dienstherr, möglicherweise auch unter Betracht<br />

<strong>des</strong> TV-L, auf eine speziell geregelte und einmalig vorzusehende Son<strong>der</strong>zahlung weiterhin<br />

verzichten will. Die Personalentwicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> ist jedoch nicht mit <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Städte,<br />

Gemeinden und Ämter vergleichbar. Ebenfalls nicht vergleichbar ist das Besoldungsgefüge:<br />

Die Kommunen beschäftigen im Verhältnis zur Ges<strong>am</strong>tzahl ihrer Bediensteten ausgesprochen<br />

wenig Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te. In <strong>der</strong> überwiegenden Zahl <strong>der</strong> Kommunen ist ausschließlich

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