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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Eine Reform muss auch diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen achten, anstatt sie auszublenden.<br />

Deshalb haben wir zur Neuordnung <strong>des</strong> Besoldungsrechts eine Regelung vorgeschlagen,<br />

die den Kommunen eine einheitliche Praxis ermöglicht, nach <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te und<br />

Tarifbeschäftigte im Sinne <strong>der</strong> Leistungsbewertung gleich behandelt werden können. Eine Reform<br />

in diesem Sinne hat <strong>der</strong> Landtag Nordrhein-Westfalen bereits vollzogen, weitere Landtage sind<br />

dem gefolgt, zuletzt <strong>der</strong> Landtag in Hessen mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>für</strong> eine Öffnungsklausel in § 46<br />

Abs. 5 HBesG.<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung Brandenburg verweigert sich jedoch aufgrund uns nicht erklärlicher Bedenken<br />

<strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen auch hierzu und stellt im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten<br />

ausschließlich auf den Tarifvertrag <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ab.<br />

Diese Weigerung sollte <strong>der</strong> Landtag Brandenburg genauso wenig unterstützen, wie die sich wi<strong>der</strong>sprechenden<br />

Ziele, die mit den Gesetzentwürfen verfolgt werden.<br />

Vorschlag <strong>für</strong> das weitere Verfahren:<br />

Aufgrund vorstehen<strong>der</strong> Ausführungen regen wir <strong>für</strong> die bevorstehenden Mitberatungen zum Gesetzentwurf<br />

zur Neuordnung <strong>des</strong> BbgBesG und <strong>des</strong> BbgBe<strong>am</strong>tVG im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres dringend<br />

an, unsere Vorschläge aus unserer Stellungnahme vom 15.10.2013 auüugreifen und dem<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen in diesem Sinne Verbesserungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs zu<br />

empfehlen. Hier<strong>für</strong> ist unsere Stellungnahme zum BbgBesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG dieser Stellungnahme<br />

als Anlage beigefügt.<br />

Des Weiteren haben wir die Erwartung, dass <strong>der</strong> Landtag im weiteren Verfahren die Absicht <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung zur Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen<br />

Dienstes nicht unterstützt und es d<strong>am</strong>it bei <strong>der</strong> jetzigen Altersgrenze belässt. Bezogen<br />

auf die Altersgrenze <strong>für</strong> direkt wie<strong>der</strong>gewählte Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit haben wir hingegen<br />

die Erwartung, dass eine Wie<strong>der</strong>wahl auch noch ab dem 62. Lebensjahr möglich wird.<br />

Darüber hinaus halten wir es aus redaktionellen Gründen und aus Gründen <strong>der</strong> Rechtsklarheit <strong>für</strong><br />

dringend geboten, den Status <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit gleichermaßen <strong>für</strong> den Rechtsanwen<strong>der</strong><br />

und <strong>für</strong> die Betroffenen so zu definieren, dass Verständnis- und Auslegungsfragen entbehrlich<br />

werden.<br />

Hierzu im Einzelnen:<br />

Regelaltersgrenze <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes:<br />

Zunächst stellen wir fest, dass wir gegen eine allgemeine Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze, die die Regelaltersgrenze<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung nach SGB 6 in das Be<strong>am</strong>tenrecht übertragen<br />

soll, keine grundsätzlichen Bedenken haben, Die Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze hat im Wesentlichen<br />

eine Begrenzung bzw. Senkung von Versorgungslasten zum Ziel. Zudem will sie aufgrund<br />

<strong>der</strong> zum Lebensalter erhöhten Erwartungen Personal länger im aktiven Dienst verpflichten<br />

und d<strong>am</strong>it vorhandene Potenziale länger nutzen.<br />

Im Bereich <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes gehen diese Zielvorstellungen jedoch ins Leere,<br />

weil die betroffenen Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nach den bisher gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen<br />

in <strong>der</strong> Regel bereits zu ihrem 60. Lebensjahr, oftmals sogar früher, die <strong>für</strong> ihre Dienstausübung<br />

notwendige G 26/3-Tauglichkeitsprüfung mit <strong>der</strong> Folge nicht mehr bestehen, dass sie<br />

<strong>für</strong> den feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht mehr dienstfähig sind. Für nicht mehr o<strong>der</strong> ftir

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