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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Ist die Anschlussmöglichkeit <strong>für</strong> ein Grundstück erst nach Inkrafttreten <strong>der</strong> (wirks<strong>am</strong>en) Beitragssatzung geschaffen<br />

worden, so entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit;<br />

die Festsetzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die Anschlussmöglichkeit<br />

geschaffen wurde. Das ist im Lichte <strong>des</strong> zitierten Beschlusses nicht zu beanstanden, und<br />

zwar auch nicht, wenn die Beitragssatzung rückwirkend auf die Zeit vor <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit<br />

in Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 —1 BvR 2457/08 Rn. 50).<br />

Die sich daraus ableitende Gruppenbildung bei den Aufgabenträgern (wird zu Frage 2. weiter<br />

ausgeführt) wird im Gesetzentwurf nicht abgebildet. Vielmehr pauschaliert <strong>der</strong> Entwurf durch<br />

Einführung einer allgemeinen Erhebungsgrenze <strong>für</strong> sog. altangeschlossene Grundstücke und<br />

„alte Neuanlieger" zum 31.12.2015 unzureichend, wird <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit im Land Brandenburg<br />

nicht gerecht und wird zu massiven Beitragsausfällen führen, in <strong>der</strong>en Ergebnis neben<br />

den wirtschaftlichen Verwerfungen auch die Zielerreichung <strong>des</strong> Gesetzes akut in Frage steht.<br />

Schlußendlich regt er geradezu zur Führung ansonsten aussichtsloser Rechtsbehelfsverfahren<br />

(wird weiter ab Frage 8. ff ausgeführt) an.<br />

Ausgehend von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtsprechung (siehe seit OVG Berlin-Brandenburg,<br />

Urt. v. 12.12.07, a.a.O.) zum Dauervorteilstatbestand <strong>der</strong> Anschlußmöglichkeit verlangen die<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Abgaben- und Vorteilsgerechtigkeit, <strong>der</strong> Belastungsgleichheit und <strong>der</strong> Vollständigkeit<br />

<strong>der</strong> Einziehung entstandener Abgabenansprüche, daß die Aufgabenträger die objektive<br />

Möglichkeit haben müssen, in ausreichendem zeitlichen Umfang eine rechtskonforme<br />

Beitragserhebung durchzuführen. Wenn und soweit den Aufgabenträgern nach unverän<strong>der</strong>ter<br />

Gesetzeslage überhaupt das Recht eingeräumt wird, das sich bekanntlich nach <strong>der</strong> Systementscheidung<br />

zur gemischten Refmanzierung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet, Anschlußbeiträge<br />

zu erheben, muß dies auch durch Einführung einer zeitlichen Grenzgrenze faktisch<br />

möglich bleiben. Dem wird eine Grenze im Jahre 2015 nicht gerecht.<br />

Es wi<strong>der</strong>spricht in beson<strong>der</strong>er Weise dem vom BVerfG betonten Gebot <strong>der</strong> Abwägung und<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses an <strong>der</strong> Abgabenerhebung, wenn durch die Einführung<br />

<strong>der</strong> zeitlichen Obergrenze 2015 in Verbindung mit <strong>der</strong> dann unabdingbaren Abwälzung<br />

<strong>der</strong> Beitragsausfälle (wird unten weiter ausgeführt) auf den Haushalt <strong>der</strong> verbandstragenden<br />

Kommunen o<strong>der</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt nach § 19 Abs. 2 BbgKAG-Entwurf eine unterschiedliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> Vorteilsnehmer (Grundstücke mit Anschlußmöglichkeit) aus allgemeinen<br />

Steuermitteln hochsubventioniert und die unterschiedliche wasserwirtschaftliche<br />

Entwicklung im Land nochmals potenziert wird. Es macht letztlich keinen Unterschied, warum<br />

eine einzelne Gruppe von Pflichtigen nicht in gleicher Weise <strong>für</strong> dieselbe Vorteilslage<br />

herangezogen werden kann und diese aus einem allgemeinen Steuerhaushalt getragen werden.<br />

Letztlich würde es zur Beliebigkeit <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse, die vom Aufgabenträger nur<br />

bedingt gesteuert respektive beeinflußt werden können, verkommen, ob und wer zu demselben<br />

Anschlußbeitrag herangezogen wird und <strong>für</strong> wen die Allgemeinheit leistet. Allerdings stellt<br />

sich in<strong>des</strong> die Frage, was eine (quantitativ kleine, da<strong>für</strong> aber politisch und propagandistisch<br />

sehr agile) Gruppe von Altanliegern bzw. alten Neuanliegern — trotz gleicher Vorteilslage —<br />

privilegieren soll, die Abgeltung dieser Vorteilslage durch die Allgemeinheit zu rechtfertigen.<br />

Die mögliche Abwälzung von Beitragsausfällen auf dem Lan<strong>des</strong>haushalt, wobei die Beschränkung<br />

<strong>des</strong> Wortlautes in § 19 Abs. 2 BbgKAG-Entwurf auf Gemeinden und die Beweislastverteilung<br />

<strong>am</strong> Maßstab <strong>des</strong> verfassungsmäßigen Konnexitätsprinzips geson<strong>der</strong>t bedenklich<br />

ist (siehe weitere Ausführungen zu Frage 20.), rechtfertigt keinen <strong>der</strong>artigen Eingriff. Wenn<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber eine undifferenzierte absolute zeitliche Obergrenze definieren will, sollte es<br />

aus Gründen <strong>der</strong> Rechtseinheit und Sicherstellung gleicher Verhältnisse bei <strong>der</strong> ansonsten im<br />

öffentlichen Verfahrensrecht aufscheinenden 30-jährigen Frist verbleiben. Neben <strong>der</strong> kaum zu<br />

begründenden Son<strong>der</strong>behandlung <strong>der</strong>artiger Beitragsfälle fmdet sich schlicht keine vernünftige<br />

Rechtfertigung <strong>für</strong> die rein „gegriffene" Zahl von 15 Jahren, die rechtstechnisch eher an die<br />

Beliebigkeit eines politischen Würfelspiels erinnert, bislang ohne sachliche Rechtfertigung.<br />

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