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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

ein weiter Gestaltungsspielraum, um auf <strong>der</strong> Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt<br />

zu bestimmen, ab dem die psychische und physische Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Be<strong>am</strong>tengruppe und d<strong>am</strong>it <strong>der</strong>en Dienstfähigkeit generell nicht mehr als gegeben anzusehen<br />

ist.<br />

Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

„quasi zusätzlich" - zumal hauptsächlich zunächst in <strong>der</strong> Übergangszeit (in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er<br />

Vertrauensschutz greift) - in bestimmten Tätigkeitsbereichen von einer höheren Belastung<br />

und einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit ausgeht und die dort anzutreffenden Erschwernisse<br />

und Nachteile (unter Anknüpfung an die Zulagenberechtigung <strong>für</strong> Erschwernisse)<br />

berücksichtigt.<br />

Rechtlich min<strong>des</strong>tens genauso erheblich ist aber, dass keine Tatsachengrundlage <strong>für</strong> die<br />

Einschätzung existiert, wonach Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te/Polizeivollzugsbedienstete <strong>des</strong><br />

mittleren Dienstes bzw. <strong>des</strong> gehobenen Dienstes - prinzipiell bis zur Vollendung <strong>des</strong> 62. bzw.<br />

64. Lebensjahres dienst- bzw. polizeidienstfähig sind, o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s gesagt, es besteht keine<br />

tatsächliche Basis da<strong>für</strong>, dass die gesetzlich vermutete Polizeidienstunfähigkeit allgemein erst<br />

mit Erreichen <strong>der</strong> mit dem Entwurf bestimmten Altersgrenzen <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te eintritt.<br />

Es gibt also keinen sachlichen Grund da<strong>für</strong>, dass sich die geltende Altersgrenze von 60<br />

Lebensjahren <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te/Polizeivollzugsbedienstete, insbeson<strong>der</strong>e <strong>des</strong><br />

mittleren und gehobenen Dienstes, (ggf. nach einer Neubewertung) nicht aufrechterhalten<br />

lässt. Dies ist auch <strong>für</strong> die Gestaltung <strong>der</strong> Übergangsphase beachtlich. So erscheint die<br />

Festlegung <strong>der</strong> jeweiligen Altersgrenze und <strong>der</strong> geregelte Unterschied von zwei Jahren<br />

zwischen mittlerem und gehobenem Dienst sachlich nicht gerechtfertigt. Es liegen keine<br />

Erfahrungswerte vor <strong>für</strong> die Festlegung, dass bis zur Vollendung <strong>des</strong> 62., 64. bzw. 65<br />

Lebensjahr die physische und psychische Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> jeweiligen Be<strong>am</strong>tengruppe<br />

und d<strong>am</strong>it <strong>der</strong>en Dienstfähigkeit generell noch gegeben ist. Dem steht schon <strong>der</strong> seit Jahren<br />

hohe Krankenstand bei den Vollzugspolizisten und ebenso die Tatsache entgegen, dass allein<br />

im Jahre 2011 insges<strong>am</strong>t 254 Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren<br />

nicht erreichten. Sachlich zutreffend erscheint auch aus diesen Gründen allein die<br />

Beibehaltung <strong>der</strong> bisherigen einheitlichen Altersgrenze von 60 Lebensjahren.<br />

Wenn überhaupt eine pauschale nach Laufbahngruppen differenzierte Anhebung <strong>der</strong><br />

Altersgrenze in Aussicht genommen werden sollte, dürften die Stufen jeweils 1 Jahr<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 5

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