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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Universitäten und Fachhochschulen, zus<strong>am</strong>men mit Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr,<br />

nur noch als rentenrechtliche Anrechnungszeit zählen. Die alte Rechtslage sah, vereinfacht<br />

ausgedrückt, vor, dass eine Bewertung dieser Perioden mit Entgeltpunkten erfolgte, sie<br />

also rentenerhöhend wirkten. Die Ausbildungszeiten an Hochschulen flossen in die<br />

Rentenberechnung so ein, als hätte <strong>der</strong> Akademiker in dieser Zeit ein durchschnittliches<br />

rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezogen und d<strong>am</strong>it pro Jahr einen<br />

Entgeltpunkt erzielt. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz schuf nun eine neue Rechtslage, nach<br />

<strong>der</strong> Zeiten beruflicher Ausbildung und <strong>des</strong> Besuchs von Fachschulen weiter mit<br />

Entgeltpunkten bewertet werden, Hochschulzeiten aber nur noch als Anrechnungszeiten<br />

zählen. Letztere dienen dazu, die Wartezeiten bei <strong>der</strong> Regelaltersrente zu erfüllen, Laut<br />

dem früheren Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz waren Ausbildungszeiten, die <strong>für</strong> die jeweilige<br />

Laufbahnstufe erfor<strong>der</strong>lich sind, in einer Höhe von bis zu drei Jahren ruhegehaltsfähig,<br />

wurden also mit dem jährlichen Steigerungsfaktor in Höhe von 1,7935 Prozent bewertet.<br />

Mittlerweile wurde diese Berücksichtigung zwar auf 855 Tage beschränkt, dennoch<br />

besteht hier eine Ungleichbehandlung. Bei Be<strong>am</strong>ten zählen bis zu 855 Tage Studienzeit<br />

weiterhin pensionserhöhend, während dies bei einem Angestellten lediglich<br />

Anrechnungszeiten darstellt.<br />

Das GRV-Reformpaket in <strong>der</strong> fünften Spalte <strong>der</strong> Tabelle zeigt auf, welche Einsparungen in<br />

Brandenburg erzielt werden könnten, wenn man <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te die Regelaltersgrenze bis<br />

2029 auf 67 Jahre heraufsetzt, den Nachhaltigkeitsfaktor einführt sowie die<br />

Berücksichtigung von 855 Tagen Ausbildungszeit abschaffen würde.<br />

Mit dem Rechtsakt <strong>der</strong> Verbe<strong>am</strong>tung geht <strong>der</strong> Dienstherr eine lebenslange<br />

Versorgungszusage ein, die aber erst in Zukunft kassenwirks<strong>am</strong> werden wird. Je<strong>des</strong><br />

Unternehmen müsste <strong>für</strong> eine solche Zusage Rückstellungen auf <strong>der</strong> Passivseite seiner<br />

Bilanz bilden. In <strong>der</strong> K<strong>am</strong>eralistik gilt dies aber nicht. Um <strong>für</strong> die Zukunft die Problematik<br />

schweben<strong>der</strong> Versorgungszusagen nicht erneut entstehen zu lassen, ist aus<br />

finanzwissenschaftlicher Sicht die Verpflichtung zu einer ausreichenden Rücklagenbildung<br />

bei neuen Verbe<strong>am</strong>tungen zu be<strong>für</strong>worten. Das Bun<strong>des</strong>land Sachsen hat jüngst eine<br />

entsprechende Verpflichtung in seine Lan<strong>des</strong>verfassung aufgenommen. Es ist davon<br />

auszugehen, dass <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te <strong>des</strong> höheren Dienstes ein Wert von rund 38 Prozent <strong>der</strong><br />

monatlichen Besoldung als Rückstellung zu bilden ist, um eine aus<br />

versicherungsmathematischer Sicht ausreichende Deckung zu erreichen. Aus Gründen <strong>der</strong><br />

Generationengerechtigkeit ist eine solche Rücklagenbildung aber zu begrüßen, um im<br />

Zuge neuer Verbe<strong>am</strong>tungen nicht Lasten auf die Zukunft zu verschieben. Um es auf den<br />

Punkt zu bringen: Nicht die Verbe<strong>am</strong>tungen <strong>der</strong> Vergangenheit selbst sind das Problem,<br />

son<strong>der</strong>n die unterlassene ausreichende Rücklagenbildung.

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