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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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3. Wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf den durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gerecht?<br />

Siehe Antwort zu Frage 1.<br />

4. Wie bewerten Sie die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist?<br />

Alle Erfahrungen zum Verwaltungsvollzug im Bereich <strong>der</strong> kommunalen Abgabenerhebung<br />

und <strong>der</strong> sich hieran anschließenden Rechtsprechung weisen darauf hin, dass es zu den<br />

be<strong>für</strong>chteten Beitragsausfällen bei einigen Aufgabenträgern kommen wird. Dies scheint<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Regelung in § 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs bereits antizipiert zu haben.<br />

Auch die bisher in <strong>der</strong> Anhörung <strong>am</strong> 23.05.2013 beteiligten Praktiker haben dargelegt,<br />

dass eine Verjährungshöchstfrist zum 31.12.2015 zu kurz ist. Um Beitragsausfälle<br />

weitgehend zu vermeiden, wäre die Regelung einer Verjährungshöchstfrist zum<br />

31.12.2020 erfor<strong>der</strong>lich.<br />

5. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristregelung von 15 Jahren<br />

seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> alle Abgabenkonstellationen im KAG gelten<br />

soll, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung<br />

verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Siehe Antwort zu Frage 1.<br />

6. Wie bewerten Sie die geplante Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum 03. Oktober<br />

2000?<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat in seinem Vorschlag, wie eine bestimmbare zeitliche<br />

Obergrenze durch den Gesetzgeber gewährleistet werden könnte, ausdrücklich auch die<br />

Verbindung einer Verjährungshöchstfrist mit Regelungen <strong>der</strong> Verjährungshemmung als<br />

rechtmäßig angesehen (Rn. 50 <strong>des</strong> Beschlusses).<br />

In <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs wird m. E. zutreffend dargelegt, warum im Land<br />

Brandenburg eine Verjährungshemmung bis zum 03. Oktober 2000 gerechtfertigt ist.<br />

7. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von 15<br />

Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> Altfälle gilt, also insges<strong>am</strong>t 25 Jahre,<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom<br />

05.03.2013 (1 BvH 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung<br />

verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Siehe Antwort zu Frage 1.<br />

8. Wie häufig wird es Ihrer Meinung nach in Brandenburg zur Anwendung/Wirkung<br />

<strong>der</strong> Erhebungssperre zum 31.12.2015 kommen und wie realistisch und konkret sind<br />

d<strong>am</strong>it vorhandene Beitragsausfälle bei den Aufgabenträgern?<br />

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