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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Gemeinden und Gemeindeverbänden, kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten suggeriert,<br />

wird.<br />

Hierzu ein weiteres Beispiel:<br />

Beispielsweise zur A-Besoldung <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Das neue Besoldungsrecht wird das bisherige Lebensaltersstufenprinzip aufgeben und Erfahrungsstufen<br />

einführen. Diese Entwicklung entspricht den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Rechtsprechung und diese<br />

Entwicklung begrüßen wir.<br />

D<strong>am</strong>it einhergehend entfällt jedoch zugleich auch das letzte, noch bestehende, Argument zur Ungleichbehandlung<br />

<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit zwischen den Besoldungsgruppen A<br />

(nach Lebensalter aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter <strong>für</strong> herausgehobene Funktionen).<br />

Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit bei den Städten, Gemeinden und Ämtern werden von den<br />

Wahlberechtigten bzw. von <strong>der</strong>en Vertretungskörperschaften aufgrund ihrer eigenen Qualifikationen<br />

und Lebenserfahrungen in ihr Amt gewählt. Erfahrungsstufen in diesem Sinne können <strong>des</strong>halb<br />

<strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nicht maßgeblich sein. Die EinstVO würde wegen entgegenstehenden<br />

höherrangigem Rechts rechtswidrig, soweit die Ämter <strong>der</strong> Besoldungsgruppen A 15<br />

und A 16 betroffen sind.<br />

Die ohnehin schon bestehende Ungleichbehandlung muss also auch aus diesem Grunde spätestens<br />

mit dieser Reform beseitigt werden und noch bieten die laufenden Gesetzgebungsverfahren hier<strong>für</strong><br />

die Möglichkeit.<br />

Beispielsweise zu den Regelungen zu Leistungsprämien und Leistungszulagen:<br />

Wir bezweifeln vom Grundsatz her weiterhin, dass sich diese beiden Personalführungselemente<br />

und Gehaltsbestandteile, die zur Verbesserung <strong>der</strong> öffentlichen Dienstleistungen beitragen sollen,<br />

durchsetzen werden. Denn Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te haben sich ohne Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Und ihr Verhalten muss<br />

<strong>der</strong> Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfor<strong>der</strong>t.<br />

Diesen althergebrachten Grundsätzen, die <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber in § 34 Be<strong>am</strong>tStG auch <strong>für</strong> die<br />

Zukunft <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tenverhältnisse zwingend vorgegeben hat, stehen im Konflikt mit finanziellen<br />

Leistungsanreizsystemen, die auf die Aufgabenwahrnehmung abstellen. Vielleicht ist dies auch<br />

<strong>der</strong> Grund da<strong>für</strong>, dass diese Zulagen <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong> Tarifbeschäftigten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wie<strong>der</strong><br />

abgeschafft wurden; im kommunalen Bereich hingegen nicht und nur <strong>des</strong>halb muss sich <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

aus unserer Sicht mit diesen Zulagen und Prämien in ganz beson<strong>der</strong>er Weise befassen:<br />

Aufgrund <strong>des</strong> signifikant hohen Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong> im Dienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unterscheiden sich die<br />

Ausgangsbedingungen erheblich von denjenigen im Dienst <strong>der</strong> Kommunen, die einen signifikant<br />

hohen Anteil an Tarifbeschäftigten eingestellt haben. Für die Kommunen und <strong>für</strong> den Bund gilt<br />

das Leistungsentgeltverfahren nach § 18 TVöD, das in den letzten Jahren in den Städten, Gemeinden<br />

und Ämtern innerhalb eines komplizierten und aufwendigen Verfahrens eingeführt wurde und<br />

seitdem praktiziert wird. Den Kommunen wird jedoch mit den be<strong>am</strong>tenrechtlichen Vorschriften<br />

ein zweites und d<strong>am</strong>it paralleles Verfahren aufgezwungen, das in <strong>der</strong> Personalwirtschaft nicht geboten,<br />

nicht praktikabel und nicht vermittelbar und zudem auch noch streitanfällig ist.

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