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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 7 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

c. Auf die Gebührenentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

(Investitionsfähigkeit, Verschuldungsquote, Bonität, Versorgungsund<br />

Netzsicherheit)?<br />

Beiträge helfen dabei, die Verschuldensquote niedriger zu halten. Sie schaffen Liquidität,<br />

um investieren zu können.<br />

d. Auf die wirtschaftlichen Standortfaktoren in den Kommunen <strong>für</strong> die Gewerbeansiedlung,<br />

insb. bei verbrauchsintensivem Gewerbe?<br />

Verbrauchsintensives Gewerbe würde bei einem reinen Gebührenmodell deutlich<br />

mehr Wasser- und Abwassergebühren zahlen als in einem kombinierten Beitragsund<br />

Gebührenmodell.<br />

e. Auf die (bestandskräftigen) Beitragsbescheidungen von 1992 bis 2015 (bei<br />

den sog. Neuanliegern)?<br />

Die Wirkungen sind bereits in den Antworten auf die vorstehenden Fragen aufgezeigt.<br />

f. Auf die Kompatibilität <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>für</strong> die Schaffung größerer Strukturen<br />

o<strong>der</strong> interkommunale Zus<strong>am</strong>menarbeit? Was passiert, wenn Verbände,<br />

die die Gebührenerhebung abgeschlossen haben mit Nachbarverbänden, die<br />

bis 2015 dazu nicht in <strong>der</strong> Lage sind, zus<strong>am</strong>mengelegt werden sollen?<br />

Die Kompatibilität <strong>der</strong> Aufgabenträger dürfte nur marginal beeinträchtigt sein.<br />

Grundsätzlich vertritt <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V. die Auffassung,<br />

dass bei <strong>der</strong> Fusion von Aufgabenträgern zunächst eigene öffentliche Einrichtungen<br />

als eigene Beitrags- und Gebührengebiete verbleiben. Hier ist zwar die<br />

Rechtsprechung (so z. B. BVerwG, U. v. 22.03.2007 — 10 BN S. 06) bekannt, die<br />

eine gewisse Großzügigkeit bei <strong>der</strong> Fusion von Aufgabenträgern im Hinblick auf das<br />

Beitrags- und Gebührenrecht sieht, konsequent ist das aber nicht. Insofern zeigt<br />

sich hier, dass letztlich die Aufgaben <strong>der</strong> Wasserver- und Abwasserentsorgung zu<br />

erledigen sind. Wenn Verbände, bei denen unterschiedliche abgabenrechtliche<br />

Strukturen bestehen, zus<strong>am</strong>mengelegt werden, ergeben sich dadurch möglicherweise<br />

(dies ist in jedem Einzelfall genau zu untersuchen!) Effizienz- und Effektivitätsvorteile.<br />

Aber: Schwierigkeiten bleiben, insbeson<strong>der</strong>e im rechtlichen Bereich.

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