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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Eine Gleichbehandlung mit <strong>der</strong> restlichen Bevölkerung wird durch diesen Gesetzentwurf<br />

NICHT hergestellt. Für den Bereich <strong>des</strong> Vollzugsdienstes ergibt sich eine deutliche<br />

Schlechterstellung, da die beson<strong>der</strong>e Altersgrenze im gehobenen Dienst uni 4 und im<br />

höheren Dienst um 5 Jahre angehoben wird, Es gibt keine Gründe, die eine solche<br />

Schlechterstellung rechtfertigen.<br />

Zu den finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt verweisen wir auf die<br />

Ausführungen zu 1.)<br />

16. Wie beurteilen Sie die Son<strong>der</strong>regelungen im Vollzugsdienst?<br />

Eine Son<strong>der</strong>regelung <strong>für</strong> den Vollzugsbereich ist durch die beson<strong>der</strong>en Belastungen<br />

gerechtfertigt. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Son<strong>der</strong>regelungen <strong>für</strong> den gehobenen<br />

und höheren Vollzugsdienst stellen gegenüber <strong>der</strong> restlichen Bevölkerung eine deutliche<br />

Schlechterstellung dar. Für den mittleren Polizeivollzugsdienst sind - an<strong>der</strong>s als in den<br />

an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n - keine Absenkungsmöglichkeiten vorgesehen. Brandenburg würde<br />

mit diesem Gesetzentwurf die mit Abstand schärfste Regelung bun<strong>des</strong>weit verabschieden.<br />

17. Halten Sie die Erhöhung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenzen <strong>für</strong> Polizeibe<strong>am</strong>te und Feuerwehrleute<br />

<strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes in diesem Gesetzentwurf im Hinblick auf <strong>der</strong>en<br />

körperliche und psychische Beanspruchung <strong>für</strong> sinnvoll? Welche Altersgrenzen halten Sie <strong>für</strong><br />

sinnvoll?<br />

und<br />

18. Wie bewerten Sie die nach Laufbahngruppe differenzierte Ausgestaltung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong><br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te (§ 110 Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz) sowie <strong>für</strong> den feuerwehrtechnisch en<br />

Dienst (§ 117 Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz) und den Justizvollzugsdienst (§ 118<br />

Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz)?<br />

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen <strong>für</strong> den Vollzugsdienst zur Anhebung <strong>der</strong><br />

Pensionsaltersgrenze auf 62,64 und 65 Jahre - gestaffelt nach Laufbahngruppen - sind<br />

willkürlich. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> den gehobenen Dienst gibt es keine geringere körperliche und<br />

psychische Beanspruchung im täglichen (bzw. nächtlichen) Dienst. Auch gibt es <strong>für</strong> zahlreiche<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te im höheren Dienst diese beson<strong>der</strong>en Belastungen.<br />

Um den nach wie vor zutreffenden beson<strong>der</strong>en Belastungen zu entsprechen, wäre eine<br />

Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze analog dem Rentenbereich um 2 Jahre (auf 62 Jahre)<br />

dann gerechtfertigt, wenn <strong>für</strong> herausragend beson<strong>der</strong>s belastete Tätigkeiten <strong>des</strong><br />

Vollzugsdienstes - wie z.B. langjähriger Wechselschichtdienst - Absenkungsmöglichkeiten auf<br />

die bisherige beson<strong>der</strong>e Altersgrenze von 60 Jahren geschaffen werden; und das <strong>für</strong> alle<br />

Laufbahngruppen.<br />

Die differenzierte Ausgestaltung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te nach<br />

Laufbahngruppen wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> mit diesem Gesetzentwurf ebenfalls verfolgten<br />

laufbahnübergreifenden Zuweisung von Ämtern.

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